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Bagger gräbt Teerbecken ab.
Bagger gräbt Teerbecken ab. | Bild: Andreas Feige-Munzig - BG BAU

Gefahrstoffe

Herausforderungen des Arbeits- und Sicherheitsplans bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Häufige Mängel bei der Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplans gemäß DGUV Regel 101-004 bzw. TRGS 524 und Möglichkeiten der Vermeidung

Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäß der DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ und der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ aufgefordert, einen Arbeits- und Sicherheitsplan (AS-Plan) zu erstellen. In diesem sind die an dem kontaminierten Standort zu erwartenden Verhältnisse und notwendige Schutzmaßnahmen im Detail zu beschreiben. Um diese Anforderungen in der erforderlichen Tiefe zu erfüllen, ist im AS-Plan eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, auch wenn sich diese Anforderung laut Arbeitsschutzgesetz und den entsprechenden Verordnungen grundsätzlich allein an Arbeitgebende – also die Auftragnehmerinnen und -nehmer – richtet. Weshalb die o.g. Regeln den Auftraggeberinnen und -gebern die Erstellung des AS-Plans übertragen und der in ihnen geforderte Detaillierungsgrad notwendig ist, soll der folgende Beitrag klären sowie die häufigsten Mängel und deren Konsequenzen aufzeigen.
 

In kontaminierten Bereichen bestehen besondere Gefährdungen durch Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe, die aus dem Untergrund, Mauerwerk etc. – d. h. aus dem Besitz von Auftraggeberinnen und bzw. Bauherrinnen und Bauherren – freigesetzt werden und die Beschäftigten der ausführenden Unternehmen gefährden. Die in diesem Fall zu treffenden „besonderen“ Schutzmaßnahmen gehen über das auf Baustellen übliche Maß hinaus. Sie gelten nach VOB C DIN ATV 18299, 4.2.5 stets als „Besondere Leistungen“, die – optimalerweise – als Einzelpositionen auszuschreiben, zumindest aber detailliert zu beschreiben sind.

Der AS-Plan soll Auftraggeberinnen und Auftraggeber in die Lage versetzen, ihren aus dem Vergaberecht erwachsenden Verpflichtungen in Bezug auf die in der Leistungsbeschreibung zu beschreibenden Schutzmaßnahmen und auf die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben auf der Baustelle nachzukommen. Nur wer die Gefährdung kennt, kann auch die richtigen Maßnahmen be- und ausschreiben und deren Umsetzung kontrollieren.

Schutzmaßnahmen gleich welcher Art müssen in jedem Fall so ausgewählt werden, dass sie einen ausreichenden Schutz vor der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefährdung gewährleisten. Um also Maßnahmen „gefährdungsbezogen“ auswählen und VOB-gemäß ausschreiben zu können, ist es für Auftraggeberinnen und Auftraggeber notwendig, die Gefährdungen bereits im Vorfeld der Ausschreibung zu ermitteln, zu beurteilen und auf dieser Grundlage die für das aktuelle Bauvorhaben notwendigen Schutzmaßnahmen zu beschreiben. Wird dieser wichtige Planungsschritt nicht oder nur halbherzig ausgeführt, sind weder das Angebot und die zu erwartenden Kosten nachvollziehbar, noch ist auf der Baustelle die Einhaltung der Schutzmaßnahmen kontrollierbar.

Zugleich ist der AS-Plan für Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer bzw. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine unverzichtbare Informationsquelle zur Erfüllung ihrer Pflichten im Arbeitsschutz: Mit dem AS-Plan werden den ausführenden Unternehmen diejenigen Informationen zur Verfügung gestellt, die sie für die Gefährdungsbeurteilung und die endgültige Festlegung der Schutzmaßnahmen zwingend benötigen (siehe dazu insbesondere TRGS 524 Nr. 3.1 [3] in Verbindung mit Nr. 3.2 [4] [6]). Liegt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern der AS-Plan nicht vor oder werden die Anforderungen der TRGS 524 nicht umfänglich erfüllt, hat dies schwerwiegende Konsequenzen: Nach § 7 Abs. 1 GefStoffV dürfen Arbeiten mit Gefahrstoffen erst dann begonnen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und „die erforderlichen (= der Gefährdung angemessenen) Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind“, wobei die Nichteinhaltung dieser Vorschrift sogar mit Bußgeld geahndet werden kann (siehe § 22 Abs. 1 Nr. 3 GefStoffV). Erhalten also Auftragnehmende für Arbeiten in kontaminierten Bereichen keinen AS-Plan oder dementsprechende Informationen, sind sie nicht in der Lage, ihren Pflichten sachgerecht nachzukommen, und dürfen die Arbeiten nicht beginnen.

In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff der „Vermutungswirkung“ von wesentlicher Bedeutung, der für die Umsetzung von allen technischen Regeln gilt: Sind die Anforderungen einer TR(GS) umgesetzt, gehen die Aufsichtsbehörden davon aus, dass die gesetzlichen Pflichten erfüllt sind. Diese auch für Auftraggebende bedeutsame Wirkung kann der AS-Plan aber nur dann entfalten, wenn die an ihn nach TRGS 524 gestellten Anforderungen wirklich erfüllt sind.

Insofern ist der AS-Plan der Bauherrinnen und Bauherren inklusive der Erfüllung der Anforderungen der TRGS 524 unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Arbeiten überhaupt erst aufgenommen werden dürfen.

Unter diesen Voraussetzungen stellt der AS-Plan einen integralen Bestandteil der Planung und Ausschreibung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen dar. Er hat die Verhältnisse auf der kontaminierten Baustelle und die bei den Arbeiten zu erwartenden Emissionen der Gefahrstoffe bzw. Biostoffe inklusive deren Eigenschaften möglichst umfassend zu beschreiben. Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sind die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen zu formulieren.

Letztendlich hauptverantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung der Schutzmaßnahmen bleiben jedoch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Um rechtsformal „richtig“ zu handeln, haben sie den AS-Plan dahingehend zu prüfen, ob die dort dokumentierten Ermittlungen zur Gefährdungsbeurteilung hinreichend sind und ob die Beurteilungen und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen mit ihrer eigenen Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen. Nur in diesem Fall dürfen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer die im AS-Plan der Auftraggeberinnen und Auftraggeber vorgenommenen Beurteilungen und Festlegungen übernehmen (siehe dazu TRGS 524 Nr. 3.2.2 [1]).
 

Inhalte des AS-Plans

Gemäß den Vorgaben der DGUV Regel 101-004 und der TRGS 524 muss der AS-Plan zur Umsetzung der Methodik nach TRGS 524 (siehe Abb. 1) eine Vielzahl detaillierter Angaben enthalten.   
Ausführliche Darstellung der Inhalte des AS-Plans

Abb. 1: Methodik zur Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung von Schutzmaßnahmen und
Inhalte des Arbeits- und Sicherheits-Plans nach TRGS 524.
Abb. 1: Methodik zur Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung von Schutzmaßnahmen und Inhalte des Arbeits- und Sicherheits-Plans nach TRGS 524.
Bild: Andreas Feige-Munzig - BG BAU

 

Fehlen erforderliche Angaben, kann nicht nachgeprüft werden, ob das auf „mangelhafter“ Grundlage aufbauende Schutzkonzept die zu erwartende Gefährdung erfasst und ob die beschriebenen (Schutz-)Maßnahmen inklusive des Messkonzepts zu Art und Ausmaß der Gefährdung passen. Werden die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Daten nicht umfassend geliefert, verzögert das die Aufnahme der Arbeiten.

Die nachfolgenden Überlegungen und Tipps sollen diejenigen unterstützen, die einen AS-Plan für Arbeiten in kontaminierten Bereichen erstellen, umsetzen oder prüfen. Sie wurden aufgrund von Erfahrungen mit einer Vielzahl von AS-Plänen zusammengetragen, die der BG BAU zur Stellungnahme oder Durchsicht vorlagen. Da sich im Laufe der Jahre eine Vielzahl an Fragen zum AS-Plan angesammelt hat, werden im Folgenden nur die grundsätzlichen Sachverhalte dargestellt - ergänzt um eine Vielzahl von Beispielen, Checklisten und Hinweisen zur Optimierung.
 

Mängel bei der stofflichen Ermittlung

Die Ermittlung der Art und Konzentration der vorzufindenden Stoffe ist einer der wichtigsten Schritte in der Sicherheitsplanung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen: Sie wirkt sich aus auf alle weiteren Festlegungen, von der Baustelleneinrichtung über Schutzmaßnahmen bis hin zum Mess- bzw. Überwachungskonzept.

Wichtigster Ausgangspunkt der Ermittlungen ist die „Historische Erkundung“ (HE). Ihre Aufgabe ist es, Faktoren und Gegebenheiten am Standort zu ermitteln, die Einfluss auf die Arbeiten und die zu erwartende Gefährdung haben können. Das sind insbesondere das aufgrund der Nutzungs- oder (Bau-)Geschichte zu erwartende Stoffspektrum und – bei Tiefbauarbeiten – die Baugrundverhältnisse. 
Somit ist die HE die wesentliche Grundlage zur Festlegung der notwendigen Felduntersuchungen, Probenahmen und Analysenparameter.

Details zu den Mängeln in der „Historischen Erkundung“ (HE) 

Neben einer mangelhaften HE sind häufig Mängel bei der Festlegung der Analyseparameter, der Vorgehensweise zur Probenahme sowie auch der entsprechenden Dokumentation festzustellen. Als eines der wesentlichen und am häufigsten anzutreffenden Probleme seien an dieser Stelle nur die bevorzugt angewandten Vorgehensweisen des Abfallrechts („LAGA“) genannt, deren Ergebnisse bezüglich des Arbeitsschutzes nur äußerst eingeschränkt nutzbar sind. 

Details zu den Mängeln bei der Festlegung oder Dokumentation von Analysen 

Mängel bei der Ermittlung bzw. Beschreibung der Stoffeigenschaften

Die Ermittlung der Daten, die die Mobilität und das Emissionsverhalten sowie die „Gefährlichkeit“ der Stoffe bestimmen, wird oft nur sehr pauschal durchgeführt oder es wird lediglich umfangreiches „Datenbankwissen“ zusammengestellt, ohne jedoch die für die Gefährdungsbeurteilung wirklich relevanten Daten auszuwählen und die notwendige projektbezogene Wertung vorzunehmen. Mit Anwendung der in Anlage 5 der TRGS 524 vorgeschlagenen Vorgehensweise steht ein Hilfsmittel zur Verfügung, wie die für Sicherheit und den Gesundheitsschutz relevanten Daten so dargestellt werden können, dass die Beurteilung der stofflichen Situation „auf einen Blick“ und projektbezogen durchgeführt werden kann.

Details zu den Mängeln bei der Ermittlung bzw. Beschreibung der Stoffeigenschaften 
 

Mängel bei der Ermittlung der arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogenen Faktoren

Auch die örtlichen Gegebenheiten der Bereiche, in denen die Arbeiten auszuführen sind, können gefährdungsrelevant sein: Auf einem Industriestandort sind unterschiedliche Bereiche unterschiedlich belastet, sowohl qualitativ als auch quantitativ, im Rahmen der Ausführung entstehen ggf. weitere Arbeitsbereiche mit Exposition zu den Stoffen. Daher sieht die TRGS 524 vor, die Baustelle in sogenannte Arbeitsbereiche einzuteilen (siehe TRGS 524 Nr. 4.4 und Abb. 2).

 

Abb. 2: Ermittlung der Arbeitsbereiche mit potenzieller Exposition gemäß TRGS 524 Nr. 4.4
Abb. 2: Ermittlung der Arbeitsbereiche mit potenzieller Exposition gemäß TRGS 524 Nr. 4.4
Bild: Andreas Feige-Munzig - BG BAU

Weitere arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogene Faktoren, die häufig in AS-Plänen keine Berücksichtigung finden, sind die klimatischen Bedingungen während der Ausführung sowie der Einfluss des Arbeitsverfahrens auf die Exposition. Nach TRGS 524 ist dasjenige Arbeitsverfahren auszuwählen, das die geringste Gefährdung verursacht (TRGS 524 Nr. 4.8).

Die Bearbeitung dieser Fragestellungen ist wesentlich für die Gefährdungsbeurteilung. Daraus ergeben sich oft abgestufte Schutzsysteme bzw. lassen sich nur so ggf. notwendige tätigkeits- oder arbeitsablauf-bezogene Festlegungen zu den Schutzausrüstungen ermitteln.

Details zu den Mängeln bei der Ermittlung der arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogenen Faktoren 

Mängel bei der Gefährdungsbeurteilung 

Gefährdung entsteht erst durch eine Tätigkeit entweder direkt mit einem Material, aus dem Gefahr- oder Biostoffe freigesetzt werden können, oder durch eine andere Tätigkeit in einem entsprechend belasteten Arbeitsbereich, z.B. Elektrikerarbeiten in einem mit Holzschutzmittel belasteten Dachstuhl. 

Viele Autorinnen und Autoren gehen jedoch bei ihrer „Gefährdungsbeurteilung“ von der Ermittlung des Stoffspektrums direkt über zur Beschreibung der Schutzmaßnahmen. Das bedeutet, dass die Maßnahmen allein auf der Grundlage bekannter oder vermuteter Stoffeigenschaften festgelegt werden, ohne zu prüfen, ob bei den einzelnen Tätigkeiten überhaupt eine Exposition zu den Stoffen besteht, bzw. abzuschätzen, wie hoch diese Exposition und die Gefährdung in Verbindung mit den gefährlichen Eigenschaften der Stoffe sein könnte. Ein auf diese Weise erstelltes Schutzkonzept entspricht nicht den Anforderungen der Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes.

Zusammen mit der Dauer der Ausführung einer Tätigkeit ist das Arbeitsverfahren einer der wesentlichsten Gefährdungsfaktoren: daraus ergibt sich Art und Ausmaß der Exposition, und in der Verbindung mit den gefährlichen Eigenschaften der Stoffe Art und Ausmaß der Gefährung und somit letztendlich der Schutzmaßnahmen (siehe auch Abb. 1.)

Um die Gefährdungsbeurteilung sachkundig zu erstellen, sind die methodischen Vorgaben  nach TRGS 524, Abschnitt 4 umzusetzen. Als Hilfestellung zu einer deutlichen, auf das Wesentliche fokussierten Darstellung des Entscheidungsweges der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung wird auf Anlage 10 der TRGS 524 verwiesen.

Mängel bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen

Der häufigste Fehler bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist der, dass man schon Maßnahmen im Kopf und dann auch schon festgelegt hat, ohne eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die die besonderen, projektbezogenen Randbedingungen einbezieht - nach dem Motto, "was im letzten Projekt richtig war, wird beim jetzigen schon auch so sein". Das mag in Einzelfällen, insbesondere bei Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen so sein, bei Tätigkeiten auf Altlasten führt dies i.d.R. zu Maßnahmen, die der vorliegenden Gefährdung nicht angemessen sind.

Weitere, häufig festzustellende Mängel sind, dass die Rangfolge der Maßnahmen (TOP-Prinzip) nicht beachtet wurde, keine technischen Schutzmaßnahmen vorgesehen wurden, in Bezug auf das Stoffspektrum die falsche PSA gewählt oder Tragezeitbegrenzungen in der Planung ausgeblendet wurden.

Details zu den Mängeln bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen 

Mängel bei der Planung der messtechnischen Überwachung

Die messtechnische Überwachung ist das Stiefkind der Sicherheitsplanung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Oft werden nur vage bis rätselhafte Angaben zu den Messungen gegeben – doch anhand dieser Messaussagen sollen Schutzmaßnahmen ausgelöst werden. Mitunter soll Messtechnik das wieder richten, was bei den Schutzmaßnahmen nicht konkret genug festgelegt wurde, oder sogar der Einsparung von Schutzmaßnahmen und damit Kosten dienen. Manchmal werden auch von ihr Resultate verlangt, die mit vertretbarem Aufwand nicht erreicht werden können. Häufig findet weder eine Machbarkeits- noch eine Plausibilitätsprüfung des im AS-Plan niedergeschriebenen „Messkonzepts“ statt. Das Ergebnis ist dann eine nur vorgetäuschte Sicherheit.

Wesentlich für die Messplanung ist neben der umfassenden Kenntnis der zu erwartenden Gefahrstoffe auch die Festlegung der Mess- bzw. Überwachungsziele („Was soll mittels der Messung erreicht werden?“).

Als Hilfestellung enthält zum einen die TRGS 524 in Anlage 9 entsprechende Hinweise zur Planung der messtechnischen Überwachung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Zum anderen bietet die BG BAU für Sachkundige nach DGUV Regel 101-004 einen entsprechenden Aufbau-Lehrgang an, der sich speziell dieser teilweise sehr komplexen Thematik widmet. Auch hilft ein Blick in die betreffende Fachliteratur. [1] bis [4]

Details zu möglichen Mess- bzw. Überwachungszielen nach TRGS 524 Anlage 9
 

Zusammenfassung

AS-Pläne sind nach den Vorgaben der DGUV Regel 101-004 bzw. der TRGS 524 zu erstellen und werden auch dementsprechend geprüft. Diese „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ geben für alle in kontaminierten Bereichen auszuführende Arbeiten den Rahmen vor und weisen Auftraggebenden und Auftragnehmenden unterschiedliche Aufgaben zu. Die TRGS 524 beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung angemessener Schutzmaßnahmen, deren umfassende Anwendung insbesondere auch bei der Erstellung des AS-Plans die für alle Beteiligten vorteilhafte „Vermutungswirkung“ auslöst.

Aufgrund der Vielzahl der möglichen Anwendungsfälle können diese Regeln aber keine Vorschrift sein, deren Festlegungen in jedem nur erdenklichen Anwendungsfall strikt 1:1 umzusetzen sind. Vielmehr erfordern diese Regeln eine sachkundige Anpassung an die jeweilige Situation, d. h. die Festlegung gefährdungsspezifischer Schutzmaßnahmen.

Starre Forderungen nach bestimmten Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen, die sich möglicherweise in den Köpfen mancher Beteiligter festgesetzt haben könnten – von Planenden über Ausführende bis hin zu den Arbeitsschutz-Verantwortlichen –, dürfen hinterfragt werden: Sowohl die TRGS 524 als auch die DGUV Regel 101-004 lassen Raum für alle Lösungen, solange durch die getroffenen Maßnahmen das Schutzziel erreicht wird, diejenigen Beschäftigten vor Gesundheitsschäden zu bewahren, die Arbeiten in kontaminierten Bereichen ausführen.

DENKEN IST ERLAUBT!

 

Seminare für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der BG BAU

Die BG BAU bietet unter www.bgbau.de/seminare (Suchbegriff: „kontaminierte Bereiche“) verschiedene Sachkunde-Seminare nach DGUV Regel 101-004 an, die sich mit dem sicheren Arbeiten in kontaminierten Bereichen beschäftigen. Unter anderem gibt es den erwähnten Aufbau-Lehrgang 708/DGUV Regel 101-004 (M) „Messtechnische Überwachung von Gefahrstoffen bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen“, durch den die Teilnehmenden die mit der Sachkunde nach DGUV Regel 101-004 erworbenen Kenntnisse zur messtechnischen Überwachung von Gefahrstoffen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen vertiefen können.

 

Literaturhinweise
[1]
Handbuch der Altlastensanierung (10/2014): Messplanung zur Überwachung von Gefahrstoffen in der Luft bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen (Artikel-Nr. 6216)
[2]
Handbuch der Altlastensanierung (06/2013): Gefahrstoffüberwachung mittels Photoionisationsdetektoren bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen (Artikel-Nr. 6215)
[3]
BG RCI (2016): T 021 Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb
[4]
BG RCI (2016): T 023 Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb
Autor

Dipl.-Geol. Andreas Feige-Munzig

Referat Kontaminierte Bereiche/Biostoffe
BG BAU Prävention


Ausgabe

BauPortal 1|2021