Der von Ihnen verwendete Browser wird von der BG BAU nicht mehr unterstützt. Es kann daher auf der BG BAU Website zu Darstellungsfehlern kommen.

Flachdach mit mehreren Reihen von Solarmodulen, technischen Dachaufbauten und einem Metallgeländer im Vordergrund; im Hintergrund sind Gebäude und bewaldete Hügel zu sehen.
Bild: KI-generiert

Dacharbeiten, Absturzsicherung

Arbeiten auf Bestandsdächern in der Praxis planen

Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf Dächern finden zu oft unter potenziell unsicheren Rahmenbedingungen statt und zählen deshalb zu den unfallträchtigsten Tätigkeiten im Gebäudemanagement. Auftragnehmer wie auch Eigentümer und Betreiber sollten umdenken.
 

Die Unfallstatistiken zu Ab- und Durchstürzen sprechen leider eine eindeutige Sprache: Arbeiten auf Dächern gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Gebäudemanagement. Sie finden immer häufiger in Form von Regelarbeiten an technischen Anlagen statt. Oft an und auf Dächern, die über keine oder nur unzureichende Sicherungseinrichtungenverfügen und auf denen ein Fehltrittfatale Folgen haben kann. Faktoren wie Witterung, Wind- und ungünstige bauliche Gegebenheiten kommen im schlechten Fall noch dazu.
 

Person mit Kappe steigt aus einer Dachluke auf ein Flachdach an einer ungesicherten Absturzkante.
Drastisches Beispiel: ein Dachausstieg, der direkt zur ungesicherten Dachkante führt (Person per KI-generiert)
Bild: Bernd Lausch


Bernd Lausch ist damit als Leiter der Gebäudetechnik bei Dussmann Deutschland alltäglich befasst. Im Kundenauftrag plant er mit den regionalen Gebäudetechnik-Teams die Ausführung von Montage-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf und an Dächern bundesweit. Dazu gibt er als Fachkraft für Arbeitssicherheit und für Gefährdungsbeurteilungen qualifiziert und engagiert die Rahmenbedingungen für sicheres Arbeiten vor. Er ist seit über 30 Jahren im Facility Management aktiv, dazu Lehrbeauftragter für Betreiberverantwortung und leitende verantwortliche Elektrofachkraft und sammelte in seinem Berufsleben vielfältige Erfahrungen bei der Analyse von Gefährdungen und der daraus resultierenden Maßnahmenumsetzung. 

In seinem Berufsalltag stößt Bernd Lausch immer wieder auf die gleichen Gefährdungen: ungesicherte Dachzugänge an Absturzkanten, Zugänge über Lichtkuppeln oder Dachluken ohne regelkonforme Ausstiegsvorrichtungen, durchsturzgefährdete Dachflächen, fehlende oder unzureichende Absturzsicherungen an Dachkanten sowie nicht geprüfte oder fehlerhaft installierte Anschlageinrichtungen. Besonders augenfällig: Dachausstiege, die unmittelbar an einer ungesicherten Dachkante enden, von denen Sicherungssysteme nur ungesichert erreichbar sind und damit den Beschäftigten vom ersten Schritt auf der Dachfläche an einem unmittelbaren Absturzrisiko aussetzen.
 

„Im Hinblick auf Arbeitsschutzmaßnahmen existiert kein Bestandsschutz".
Bernd Lausch, Leiter Gebäudetechnik

Bestandsgebäude als Problemzone

Betreiber und Eigentümer berufen sich in der Praxis häufig auf den Umstand, dass ein Gebäude baurechtlich abgenommen wurde und damit den Anforderungen genüge. Dieser Rückschluss ist arbeitsschutzrechtlich nicht haltbar. „Denn im Hinblick auf Arbeitsschutzmaßnahmen existiert kein Bestandsschutz“, stellt Bernd Lausch fest. Die baurechtliche Abnahme eines Gebäudes entbindet weder Eigentümer noch Betreiber von ihren jeweiligen gesetzlichen Pflichten. Insbesondere bleiben die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen unberührt. Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und diese an veränderte Umstände anzupassen. Betreibern, die Fremdfirmen auf ihren Liegenschaften tätig werden lassen, obliegen Verkehrssicherungspflicht und Betreiberverantwortung.
 

Der Newsletter der BG BAU

Hier erhalten Sie alle wichtigen Meldungen und aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsschutz per E-Mail – so etwa auch Hinweise zu neuen Arbeitsschutzprämien und Seminarangeboten.

Sie möchten keine Ausgabe der BauPortal verpassen? Klicken Sie einfach das entsprechende Kästchen in den Profileinstellungen an. Den Link zum Profil finden Sie am Ende jedes Newsletters oder direkt nach der Anmeldung.

Jetzt abonnieren!

 

Wettbewerbsvorteile und Interessenkonflikte

Für Dienstleister entsteht dadurch ein systemisches Problem: Wer Defizite offen adressiert, muss bei Sicherheitsdefiziten zusätzliche Schutzmaßnahmen kalkulieren. Wer die Kosten für Schutzausrüstung, Unterweisung, Anschlagpunktprüfungen und Sicherungsbegleitung nicht berücksichtigt, kann Leistungen zu niedrigeren Preisen anbieten. Das erzeugt strukturelle Ungleichgewichte: Regelkonforme Dienstleister sind im Preiswettbewerb systematisch benachteiligt. Bernd Lausch beobachtet zudem, dass Auftragnehmer aus Sorge vor „Unannehmlichkeiten“ nicht konsequent auf Mängel hinweisen. „Das spielt sich dann langfristig so ein.“ Ergebnis sind wiederkehrende Gefährdungen bei Routineaufträgen. Zudem seien nicht alle ausführenden Unternehmen vollends mit den rechtlichen Regularien vertraut und würden sich den Argumenten von Auftraggeberseite fügen. Doch bei der Auftragsvergabe hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach § 5 DGUV Vorschrift 1 schriftlich aufzugeben, die maßgeblichen Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger und des Staates zu beachten. Unterlassen Eigentümer oder Betreiber die ihnen obliegenden Maßnahmen und kommt es dadurch zu einem Schaden, kann dies eine zivilrechtliche, ordnungswidrigkeitsrechtliche oder strafrechtliche Mitverantwortung begründen.
 

Solarmodule auf einem begrünten Flachdach mit Oberlichtern und Lüftungsrohren.
Bisher ungenutzte Dachflächen werden zunehmend zur Energiegewinnung mit PV-Modulen bestückt. Lässt sich deren Montage ab- und durchsturzsicher durchführen?
Bild: KI-generiert

 

Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern

Wie daraus hervorgeht, bestehen sowohl für den Arbeitgeber als auch den Auftraggeber rechtliche Regelungen, um die Sicherheit der ausführenden Beschäftigten zu gewährleisten. Die Formel für die Rollenaufteilung lautet:

  • Betreiber/Eigentümer verantworten die sichere Bereitstellung und Bewirtschaftung der Arbeitsumgebung (Betreiberverantwortung/Verkehrssicherungspflichten) sowie die Koordination von Fremdfirmen.
  • Ausführende Unternehmen verantworten die sichere Durchführung (z. B. Gefährdungsbeurteilung, Auswahl/Prüfung von Arbeitsmitteln und PSA, Unterweisung, Aufsicht, Rettung).
     
grünes WhatsApp-Logo
Bild: SANALRENK / Getty Images

Die BG BAU jetzt auch auf WhatsApp

Fachwissen faktenbasiert und informativ auf den Punkt: 
Der WhatsApp-Kanal der BG BAU.
 

Jetzt abonnieren!

 

Für die jeweiligen Tätigkeiten, in diesem Fall Arbeiten auf Dachflächen, konkretisieren mehrere nachgeordnete  diese Anforderungen:

Aus Sicht von Bernd Lausch und weiterer Fachleute liegt mit der neu überarbeiteten DGUV Information 201-056 (Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern) die wesentliche Handlungshilfe für Auftragnehmer vor, die aber auch Eigentümern und Betreibern Hinweise für die sichere Bewirtschaftung ihrer Dachflächen gibt. Darin ist systematisch beschrieben, wie die Nutzungs- und Wartungsintensität auf Dachflächen einzustufen ist und welche erforderliche Ausstattungsklasse für Sicherheitseinrichtungen daraus abzuleiten ist.
 

2. DGUV 201-056 für Eigentümer und Betreiber

Wartungsintervalle nehmen zu – dann lohnen sich permanente Absturzsicherungen

Das Regelwerk folgt dem STOP-Prinzip, das Substitution vor technische vor organisatorische vor personenbezogene Maßnahmen setzt. Für Dächer mit hoher Nutzungsfrequenz ist das nicht nur sicherheitstechnisch, sondern auch wirtschaftlich relevant. Abhängig von der Dachnutzung ergeben sich unterschiedliche Wartungsintervalle, was über die Häufigkeit entscheidet, mit der das Dach betreten werden muss. Die folgende Übersicht verdeutlicht das:
 

Tabelle mit drei Spalten zu Wartungstätigkeiten, der Richtlinie und der Wartungshäufigkeit
Hinweis: Diese Auflistung aus der DGUV Information 201-056 ist nicht vollständig. Versicherungen verlangen im Rahmen des Vertragswerks die Intervalle der wartungspflichtigen Infrastruktur einzuhalten, um mögliche Schäden zu minimieren bzw. zu verhindern.
Bild: TAU nach DGUV Information 201-056


Bernd Lausch empfiehlt Betreibern und Eigentümern aufgrund seiner Erfahrung folgende praxistaugliche Faustformel: Bei mehr als sechs Dachbegehungen pro Jahr sollte auf den alleinigen Einsatz von PSAgA verzichtet und stattdessen eine kollektive, permanente Absturzsicherung installiert werden. Die Kosten für Material und Montage (noch unter Einsatz von PSAgA) würden sich, so der Leiter Gebäudetechnik, oft innerhalb weniger Jahre amortisieren – abhängig von den baulichen Rahmenbedingungen. Bei dieser Berechnung sei zudem zu bedenken, dass die Anschlagvorrichtungen für PSAgA bei entfallender Nutzung gemäß Gefährdungsbeurteilung nicht mehr geprüft werden müssen.
 

Dacharbeiten in der Praxis planen und durchführen

Mit einer Vielzahl von Objekten, die in seine Bewirtschaftung fallen, weiß Bernd Lausch, dass kein Dach dem anderen im Detail gleicht. Auf- und Ausstieg, bauliche Anlage, technische Aufbauten, Dachwinkel, Substrat usw. sind immer unterschiedlich ausgeprägt und davon abhängig auch die Sicherheit bei Tätigkeiten auf dem Dach.

Aus diesem Grund bildet das Konzept der acht Schritte zur Planung von Dacharbeiten auch bei Bestandsdächern für Auftraggeber wie Auftragnehmer einen schlüssigen Ansatz, um Absturzgefährdungen strukturiert in den Griff zu bekommen:
 

Die Grafik bildet die acht Schritte zur Planung von sicheren Dacharbeiten auf grauen Querbalken ab.
Bild: Harald Dippe - BG BAU


Im ersten Schritt sind zunächst sämtliche auf der Dachfläche vorhandenen Absturz- und Durchsturzgefahren systematisch zu erfassen und zu dokumentieren. Dies schließt die Zugangssituationen, Dachkanten, Lichtkuppeln, Oberlichter sowie die Tragfähigkeit der Dachfläche ein und müsse, das ist für Bernd Lausch wesentlich, in einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden. Daran ausgerichtet erfolgt die Wahl der Schutzmaßnahmen im Abgleich mit den Tätigkeiten. Betreiber bzw. Eigentümer sollten hier sicherheitstechnisch wie wirtschaftlich sinnvoll kalkulieren. Schritt drei, die Bewertung der Schutzmaßnahmen, kann die faktenbasierte Abwägung erheblich stützen. 

Schema einer Dachfläche mit rot markierten Gefahrenbereichen entlang der Dachkante sowie um einen Lichthof und drei Oberlichter; die übrige Dachfläche ist orange dargestellt.
Schema einer Dachfläche: Die rot markierten Gefahrenbereiche erstrecken sich jeweils 2,00 m um Absturzkanten und Öffnungen. Nur die orange gefärbten Flächen liegen außerhalb des Gefahrenbereichs.
Bild: Hendrikje Rahming – BG BAU

 

Die Praxis ist komplex 

Planung ist das eine, wie sich die Situation tatsächlich vor Ort darstellt, eine andere. Dort müssen sich die Ausführenden ganz praktischen Herausforderungen stellen: „Im Auftrag ist keine Rede davon, dass unsere Beschäftigten unter Lüftungs- bzw. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-)Kuppeln auf das Dach kriechen müssen oder dass Ausstiege direkt an Dachkanten ohne jegliche Absicherung grenzen. Versprochene Anschlagvorrichtungen sind zwar vorhanden, aber völlig deplatziert und unmöglich sinnvoll nutzbar oder sicher erreichbar“, beschreibt Bernd Lausch, was ihm im Arbeitsalltag öfter begegnet. Mitunter würden Auftraggeber auf eine erhöhte Attika verweisen, die trotz zu geringer Höhe einen scheinbaren Schutz suggeriert, der objektiv nicht vorhanden ist.
 

Typische Gefährdungsbereiche auf Bestandsdächern 

  • Dachzugänge an Absturzkanten, mit ungesicherten Anlegeleitern durch Lichtkuppel oder Dachluken
  • Tragfähigkeit der Dachflächen, durchsturzgefährdete Bereiche, Stolperfallen
  • Arbeitswege an Absturzkanten und Durchsturzbereichen
  • unzureichende Sicherungseinrichtungen an Absturzkanten
  • Einschränkungen und sich daraus ergebende Gefährdungen bei Einzelanschlagpunkten

Faktor Mensch 

Schritt sechs, die konsequente und richtige Anwendung von Schutzmaßnahmen sei erfahrungsgemäß ein Knackpunkt, weiß Bernd Lausch. Der Ausführung jedes Arbeitsauftrages müsse daher eine Unterweisung der damit betrauten Beschäftigten vorausgehen und folgende Fragen beantworten: 

  1. Wie komme ich aufs Dach?
  2. Auf welchem Weg erreiche ich dort den Einsatzort?
  3. Womit und wo kann ich mich gegen Absturz sichern?
     

Diese faktengestützte Unterweisung erfolgt auf der Basis der Betriebsanweisung, die sich wiederum aus einer für die Arbeiten erstellten Gefährdungsbeurteilung ergibt. All das darf kein theoretisches Konstrukt bleiben, mahnt der Gebäudetechnik-Experte. Die Vorgaben müssten stringent umgesetzt und auch kontrolliert werden.
 

Probleme bei Umsetzung der Schutzmaßnahmen

  • Systeme werden nicht genutzt – das Dach wird trotz vorhandener Möglichkeiten ohne Sicherung betreten.
  • Fehlanwendung der PSAgA – Rückhalteseile sind zu lang eingestellt, sodass die Schutzwirkung nicht gegeben ist.
  • Anschlageinrichtungen sind nicht geprüft oder nicht korrekt installiert.
  • Einweisungen/Unterweisungen erfolgen zu selten, zu unkonkret oder ohne wirksame Kontrolle der Umsetzung.
  • Alleinarbeit – keine zweite Person zur Rettung oder zur Notfallbeherrschung vor Ort
  • fehlendes Höhenrettungsgerät bei Nutzung von PSAgA

Im Notfall schnell wirksam helfen

Das Rettungskonzept ist ein integraler Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und muss belastbar beantworten, welche Abläufe im Notfall unter den örtlichen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen (wie vorhandene Rettungskapazitäten, Meldeweg) die schnellstmögliche Rettung sicherstellen, ohne die Beteiligten dabei zu gefährden. Orientierung bietet das NEST1-Prinzip, dessen allgemeingültiges Schema hilft, um reale Notfallsituationen lückenlos zu bewältigen.
 

Es sollte neben den für Dachflächen offensichtlichen Unfallszenarien wie Ab- und Durchsturz auch auf Notfälle infolge von Stromschlag, Hitzschlag oder Kreislaufkollaps eingehen. Besonderes Augenmerk sollte auf Faktoren wie Alleinarbeit, den Rettungs- und Transportwegen, vor allem den Zugängen zum Dach, sowie den Anfahrtszeiten und -wegen geeigneter Rettungsstellen, insbesondere solchen mit Höhenrettungsfähigkeiten gelegt werden, empfiehlt Bernd Lausch. 

Fazit: Auftragnehmer und Auftraggeber sollten im gegenseitigen Interesse Verantwortung für die genannten Verpflichtungen zur Sicherheit aller Beteiligter sowie zum Zwecke einer professionellen wie wirtschaftlich vorteilhaften Zusammenarbeit übernehmen.
 

Fußnoten
1
NEST steht für: Notfall-Wahrnehmung und -Meldung; Erste Hilfe, Rettung, Evakuierung; Sicherheit der Ersthelfenden; Transportmöglichkeit zur Übergabe an Rettungskräfte
Autor

Stephan Imhof

Redaktion BauPortal

Ausgabe

BauPortal 3|2026