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Drei Männer stehen während einer Kampfmittelsondierung auf aufgelockertem Boden.
Bild: Kara - stock.adobe.com

Kampfmittelräumung

Die Fachplanung in der Kampfmittelräumung

Der Fachausschuss „Kampfmittelräumung“ (FA KMR) des Ingenieurtechnischen Verbands für Altlastenmanagement und Flächenrecycling e. V. (ITVA) liefert in dieser neuen Informationsschrift für das komplexe und föderal geprägte Sachgebiet der Kampfmittelräumung umfassende Hilfestellungen für die Praxis. Im Fokus stehen die Anforderungen an die Fachplanenden in der Kampfmittelräumung.
 

Für zahlreiche Flächen in Deutschland besteht nach wie vor ein Kampfmittelverdacht. Dies gilt insbesondere für Flächen mit militärischer Nutzungshistorie oder für Flächen, die durch Kampfhandlungen des Zweiten Weltkriegs beeinflusst wurden. Die Kampfmittelräumung ist mittlerweile fester Bestandteil bei der Bewertung von Grundstücksrisiken und des Baugrunds. Eingriffe in den Untergrund, sofern dieser kampfmittelverdächtig oder -belastet ist, sind nicht ohne vorherige und begleitende Maßnahmen möglich. Für eine erfolgreiche wirtschaftliche Umsetzung solcher Maßnahmen ist eine fundierte Fachplanung zwingende Voraussetzung. Auch die systematische Erkundung der vom Grundstück ausgehenden Gefährdung durch Kampfmittel erfordert bei der Planung fachspezifische Kenntnisse und Erfahrungen. Zudem ist die Kampfmittelräumung vielfach auch ein Bestandteil von Baumaßnahmen und/oder Maßnahmen des Natur-, Boden- und Wasserschutzes sowie z. B. auch der regenerativen Energieerzeugung oder des Waldbrandschutzes.
 

Drei Männer stehen während einer Kampfmittelsondierung auf aufgelockertem Boden.
In der Fachplanung KMR sind auch Kenntnisse zu unterschiedlichen Sondier- und Räumverfahren erforderlich.
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Akteure der Kampfmittelräumung

Akteure der Kampfmittelräumung sind im Wesentlichen Grundstückseigentümer, Bauherren, Planende von Baumaßnahmen, Bauüberwachende, bauausführende Unternehmen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, Ordnungsbehörden, Bauaufsichtsbehörden, staatliche Kampfmittelräumdienste der Bundesländer, Ingenieurbüros/Fachplanende und Unternehmen der gewerblichen Kampfmittelräumung.
 

Fachplanung als fachspezifische Leistung

Die Fachplanung in der Kampfmittelräumung (KMR) ist aufgrund der methodischen Herangehensweise und des zugrunde liegenden Qualifikationsprofils eine fachspezifische Planungsleistung. Da bis dato keine einheitlichen Anforderungen an die Qualifikation der Planenden oder eine Sachverständigenorganisation zur Zulassung und Überprüfung existieren, gibt diese Informationsschrift sowohl für Auftraggebende als auch Auftragnehmende eine Orientierung zur Fachaufgabe und die Anforderungen an die Ausführenden wieder.
 

Faktoren der Fachplanung Kampfmittelräumung 

  • Kampfmittel und davon ausgehende Gefährdungen
  • rechtliche Grundlagen
  • Verantwortlichkeiten und Pflichten der Akteure in der Kampfmittelräumung
  • Klärung des Kampfmittelverdachts
  • Ziel von Maßnahmen der Kampfmittelräumung
  • Verfahren der Kampfmittelräumung
  • grundlegende Anforderungen an Fachplanende/Ingenieurbüros und an gewerbliche Auftragnehmer der Kampfmittelräumung
  • Kampfmittel-Freigabebescheinigung

Aufgaben der Fachplanung 

Wesentliche Aufgaben der Fachplanung sind: 

  • Konzeption geeigneter Maßnahmen zur Verifizierung eines Kampfmittelverdachts
  • Bewertung des Kampfmittelverdachts/der Kampfmittelbelastung und der davon ausgehenden Gefahren
  • Planung der Maßnahmen zur Kampfmittelräumung (Räumplanung mit Räumkonzept) entsprechend der Zielstellung der Auftraggebenden, den örtlichen Bedingungen und den gesetzlichen und fachlichen Vorgaben (Räumziel) sowie unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen der KMR z. B. auf den Baugrund
  • Ausschreibung von Kampfmittelräumleistungen, Prüfen und Werten der Angebote, inkl. Vergabevorschlag
  • Einbeziehung am Vorhaben beteiligter Fachplanungen und Behörden
  • Beratung der Auftraggebenden

     

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Inhalte der Fachplanung 

In welcher Phase welche Aufgaben erfolgen, zeigt u. a. das Phasenschema Kampfmittelräumung. Die zuvor genannten Fachplanungsaufgaben sind im Wesentlichen in den Phasen B und C der BFR KMR zu erbringen. Kernaufgabe der Fachplanenden zu Beginn der Planungsphase ist die Bewertung aller vorliegenden Informationen. Für die Bewertung der möglichen Kampfmittelbelastung bzw. des Verdachts sind alle Daten zum Standort, zu den Kampfmitteln und zu den rechtlichen Bedingungen zu berücksichtigen. Hervorzuheben sind insbesondere die
historische, aktuelle und zukünftige Nutzung, bereits durchgeführte und dokumentierte Kampfmittelräumungen, ein mögliches Kampfmittelinventar und mögliche Auswirkungen auf Schutzgüter, Aufbau und Eigenschaften des Untergrundes sowie naturräumliche Standortfaktoren und Schutzgebiete. 

Die Bewertung wird in schriftlicher Form unter Berücksichtigung aller für den Standort relevanten Parameter und der Aufgabenstellung in lesbarer und nachvollziehbarer Form verfasst.

Flussdiagramm zum Ablauf der Kampfmittelräumung mit den Phasen historische Erkundung, technische Erkundung, Räumung und Dokumentation.
Phasenschema Kampfmittelräumung (aus „Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR)“
Bild: BFR KMR

Historische Erkundung 

Durch Luftbildauswertung, GIS/Vermessung, Geoinformatik und Archivwesen werden idealerweise Informationen in einer „Historischen Erkundung“ (Phase A der BFR KMR) erhoben.

Technische Erkundung 

Sofern sinnvoll und erforderlich wird im Rahmen der sog. „Technischen Erkundung“ (Phase B) auf Grundlage und Auswertung der Ergebnisse der Phase A durch Erkundungsmaßnahmen auf den Verdachtsflächen der ausgesprochene Kampfmittelverdacht verifiziert und eine ggf. vorliegende Kampfmittelbelastung in Art und Umfang ermittelt (als Fortsetzung der Gefahrenerforschung). Das ermittelte Belastungsbild ist im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung zu bewerten. Das Erfordernis einer Kampfmittelräumung zur Gefahrenabwehr ist dabei unter Berücksichtigung aktueller und/oder geplanter Nutzungen zu ermitteln.

Räumung der Kampfmittel: Räumkonzept und Ausführung 

Bestätigt sich der Kampfmittelverdacht und ist eine Kampfmittelräumung erforderlich, greift i. d. R. die Phase C mit den Arbeitsschritten Phase C1 (Planungsleistung „Räumkonzept“) und Phase C2 (die eigentliche Räumung, ausgeführt durch gewerbliche Kampfmittelräumfirmen).

Aufbauend auf dem Räumkonzept ist die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe Teil des Planungsprozesses. Als Fortsetzung der Räumplanung ist dementsprechend eine ausführliche Leistungsbeschreibung zu erarbeiten, inkl. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis und Anlagen, in der die Konzeption vergabereif durchgeplant wird. Als Mitwirkung im Vergabeverfahren erfolgt eine Bewertung der eingegangenen Angebote durch die Planenden und ein Vergabevorschlag für die Auftraggebenden („Bauherrn“). Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt durch die Auftraggebenden gemäß dem jeweiligen Bau- bzw. Vergaberecht.
 

Planungsleistungen: 

Technische Erkundung (Phase B) und Räumkonzept (Phase C1) 

  • Beratung der Auftraggebenden
  • Festlegung des Räumziels in Absprache mit den Auftraggebenden und ggf. weiteren Projektbeteiligten
  • Zusammenstellen, Auswerten und Bewerten aller Informationen zu den vorgegebenen rechtlichen, räumlichen, zeitlichen und nutzungsspezifischen Rahmenbedingungen aus vorangegangenen Untersuchungen und deren Umsetzung in die Planung
  • Abstimmung/Genehmigung mit allen Projektbeteiligten sowie betroffenen Behörden und ggf. Anrainern
  • Konzeption der Erkundung und/oder Räumung und Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
  • Unterstützung des Auftraggebenden im Rahmen der Vergabeverfahren und Wertung der Angebote und Vergabevorschlag

Anforderungen an Planende in der KMR 

Fachplanende sollten dementsprechend – neben ihren grundlegenden beruflichen Qualifikationen (natur-/ingenieurwissenschaftliches Studium oder vergleichbare Ausbildungen) und Erfahrungen – im Interesse einer qualifizierten Planung und in Abhängigkeit der zu planenden Phase Kenntnisse und Erfahrungen im Fachgebiet der Kampfmittelräumung, in grundlegenden und begleitenden Fachgebieten (Geologie, Hydrogeologie, Geophysik, Umwelt- und Naturschutz, Tiefbau, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Datenverarbeitung) sowie aus dem Bereich der Rechtsvorschriften (u. a. Gefahrenabwehr- und Ordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht (ArbSchG einschließlich der Verordnungen, z. B. BaustellV), Sprengstoff-/Waffenrecht, Kampfmittelverordnungen der Länder) nachweisen:

Neben den allgemeinen grundsätzlichen Anforderungen an Fachplanende sind für die Räumung der Kampfmittel  (Phase C) besondere Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich, z. B. hinsichtlich der Auswahl der Sondier- und Räumverfahren sowie deren Einflüsse auf den Baugrund, im Bereich der Räumstellenpraxis, in der Aufstellung von Leistungsverzeichnissen unter Anwendung des STLB-Bau, LB 019 Kampfmittelräumarbeiten und qualifizierter Ausschreibungsprogramme sowie in der Erarbeitung von Arbeits- und Sicherheitsplänen für Tätigkeiten der Kampfmittelräumung gem. Anhang 3 der DGUV-I 201-027. 

Eine Möglichkeit des Nachweises über diese Kenntnisse ist bspw. die erfolgreiche Teilnahme an der postgradualen akademischen Zusatzausbildung „Fachplaner/-in Kampfmittelräumung“ der Universität der Bundeswehr München. Diese Qualifizierung ersetzt jedoch nicht Referenzen und Erfahrungen.
 

Erforderliche Kenntnisse & Erfahrungen im Bereich Kampfmittelräumung 

  • funktionelle, technische und organisatorische Planung von Kampfmittelräumvorhaben
  • Grundlagen, Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise von Kampfmitteln
  • Grundlagen zum Umgang mit Kampfmitteln und deren Inhaltsstoffen (Explosivstoffe, Nebel-, Brand-, Reiz- und Kampfstoffe)
  • Erkundungs- und Räumverfahren sowie Grenzen der technischen Verfahren
  • umfangreiche Kenntnisse der BFR KMR und Erfahrungen aus deren Anwendung (für Planungsleistungen auf Bundesliegenschaften)

Technische Ausstattung für die Fachplanung

Das Planungsbüro muss in Abhängigkeit von Art und Umfang der Planungsaufgabe über eine geeignete technische Ausstattung verfügen, z. B. Geräte zur geodätischen Vermessung im Gelände (mechanisch und/oder per GPS), GIS-Anwendungen, AVA-Software etc. Sofern im Zuge der Räumplanung durch die Fachplanenden Sondierungen vorgenommen werden sollen, ist geeignete Sondentechnik vorzuhalten (z. B. Magnetometer), für deren Einsatz gesonderte Qualifikationen erforderlich sind. 

Für reine Planungsaufgaben sind die nachfolgend aufgeführten sprengstoffrechtlichen Anforderungen nicht erforderlich.
 

Befähigung gemäß Sprengstoffgesetz (SprengG) 

Bei Arbeiten mit kampfmittelbedingten Gefährdungen gelten zudem die Anforderungen des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG). Danach müssen eingesetzte Mitarbeitende über einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG für die Kampfmittelräumung verfügen und gemäß § 21 SprengG als „Verantwortliche Person“ nach § 19 SprengG bestellt sein. Das Unternehmen muss hierzu über eine Erlaubnis nach § 7 SprengG verfügen.
 

Qualifikation für die Fachplanung KMR 

Hinsichtlich der Eignung der Planenden sollten im Regelfall nachfolgend angeführte Nachweise für das Unternehmen/ den Planenden vorgelegt werden. Die im Einzelnen jeweils erforderliche Qualifikation bestimmt sich nach Art, Umfang und Spezifika der jeweiligen Problemstellung. 

Berufliche Qualifikation 

Als Grundvoraussetzung sollte im Regelfall als berufliche Qualifikation ein Diplom/MSc/BSc in Naturwissenschaften/ Ingenieurwesen, eine Qualifikation „Fachplaner/-in KMR UniBwM“ (alternativ Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation durch Vorlage bestätigter personenbezogener Referenzen des Planenden und/oder der für die Bearbeitung vorgesehenen Mitarbeitenden) vorliegen. 
 

Titelseite der Broschüre „Fachplaner/-in Kampfmittelräumung“ mit großformatigen Buchstaben und einer Collage aus Baumaterialien.
Bild: Universität der Bundeswehr München

Die zweijährige berufsbegleitende Zusatzausbildung „Fachplaner/-in KMR UniBwM“ an der Universität der Bundeswehr München umfasst vier Module und bereitet systematisch auf die fachgerechte Begutachtung von Kampfmittelverdachtsfällen, die Planung von Räummaßnahmen und die qualifizierte Überwachung der Arbeiten vor. Die Teilnahme an Modul C (Sachkunde gem. DGUV Regel 101-004) ist für Versicherte der BG BAU kostenfrei.
 

Flyer herunterladen
 

Je nach fachlichem Erfordernis und/oder nach Entscheidung der Auftraggebenden ist zudem der Nachweis der Fachkunde § 20 SprengG und der Nachweis der Erlaubnis § 7 SprengG sowie der Nachweis der Qualifikation DGUV-R 101-004/TRGS 524 zu führen. Die Fachkunde § 20 SprengG ist personenbezogen, die Aufnahme der Tätigkeit nach § 19 SprengG setzt eine Anstellung und Bestellung des Fachkundigen in einem Unternehmen mit Erlaubnis § 7 SprengG voraus. 

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit lässt sich anhand der Angaben der letzten drei Jahre zum Umsatz vergleichbarer Leistungen, zur Mitarbeiterzahl gesamt und zur Zahl der mit vergleichbaren Leistungen betrauten Ingenieure u./o. Naturwissenschaftler u./o. Befähigungsscheininhabern für die Kampfmittelräumung nach § 20 SprengG einschließlich des Fachkundenachweises für die bei der Maßnahme erwarteten Kampfmittel (s. o.) nachweisen bzw. prüfen.

Referenzen 

Referenzen können projektbezogen oder generell auf die durch den Fachplanenden erbrachten Leistungen ausgestellt sein. Sie sollen Dritten ermöglichen, sich anhand aussagekräftiger Angaben ein verlässliches Bild von der Eignung, also der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Planenden zu machen. Hierbei ist ggf. zwischen der generellen Eignung des Planungsbüros und der für die Aufgabenstellung verantwortlichen Mitarbeitenden zu unterscheiden. Maßgeblich von Bedeutung ist die Erfahrung des vorgesehenen Teams oder der Projektleitenden, die tatsächlich die Aufgabe erfüllen sollen. Referenzen sollten im Regelfall aus einem Zeitraum von drei bis max. fünf Jahren zurückliegend angefordert werden. Die Referenzprojekte sollten bzgl. Aufgabenstellung, fachlicher Inhalte, Dauer und (Auftrags)Wert in etwa größenordnungsmäßig mit der anstehenden Aufgabenstellung vergleichbar sein.

Nachweise der Zuverlässigkeit und der Gesetzestreue

Öffentliche Auftraggebende müssen, private Auftraggebende sollten sich vor einer Auftragsvergabe davon überzeugen, dass ihr Auftragnehmender neben der beruflichen Qualifikation auch die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist. Dies lässt sich u. a. durch Vorlage einer Steuerbescheinigung, eines Nachweises der Zahlung von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen nachweisen. Zur Zuverlässigkeit eines Planungsbüros zählt ebenso dessen Unabhängigkeit im Sinne der § 6 VgV bzw. § 4 UVgO (Vermeidung von Interessenkonflikten). Zur Prüfung eines evtl. bestehenden Interessenkonflikts sind Angaben, ob und auf welche Art der Fachplanende wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft ist oder ob und auf welche Art er auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit anderen zusammenarbeitet, einzufordern.

Nicht zuletzt sollten sich Auftraggebende gegen Risiken aus Planungsfehlern ihrer Auftragnehmenden absichern. Zur Eignung eines Fachplanenden/eines Ingenieurbüros zählt daher eine Berufshaftpflichtversicherung, die Kampfmittelrisiken einschließt. Vor einer Auftragsvergabe wäre ein Nachweis des Bestehens und der Bezahlung der Versicherungsbeiträge zu fordern.
 

Autoren

Dipl.-Ing. Christoph Eisel

BG BAU Prävention

Dipl.-Ing. Volker Göttert

BG BAU Prävention