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Gesundheit, Zertifizierungen

Neuer Prüfgrundsatz zum Schutz vor Lärm

Mann steht auf einer Baustelle und drückt seinen Kapselgehörschutz gegen die Ohren.
Dringende Aufgabe: Lärmminderung auf Baustellen
Bild: Wellnhofer Designs - stock.adobe.com


Eine der häufigsten Berufskrankheiten in der Baubranche ist die Lärmschwerhörigkeit. Lärmschutz ist deshalb eine der dringendsten Aufgaben und umfasst nicht nur das Bereitstellen und Prüfen des persönlichen Gehörschutzes, sondern auch die Auswahl leiser Maschinen und Verfahren. Unterstützung bei der Auswahl bietet das neue Prüfzeichen Lärm.
 

Die schädliche Einwirkung des Lärms zeigt sich oft erst viele Jahre später, wenn das Ohr schon irreparabel geschädigt ist und es zum Hörverlust kommt. Da das Ohr des Menschen durchgehend aufmerksam ist – jedes akustische Signal wird im Gehirn verarbeitet und bewertet – werden Hormone ausgeschüttet, sobald „etwas“ nicht stimmt, und Herzfrequenz und Blutdruck steigen: Der Körper geht in den „Flucht- oder Kampfmodus“. Die vorherrschende Geräuschkulisse wird dann zur Belastung. Damit die Belastungen zurückgehen, sollte ein hohes Augenmerk auf Lärmminderung an Arbeitsplätzen gelegt werden. Denn Lärmschutz ist auch Führungsaufgabe – entscheidend ist die aktive Prävention, beginnend bei der Auswahl leiser Maschinen und Verfahren bis zum Bereitstellen und Prüfen von persönlichem Gehörschutz.
 

Mit dem Prüfzeichen Lärm möchten die DGUV Test Prüf-und Zertifizierungsstellen ein einfach erkennbares Zeichen einbringen, mit dem leise Maschinen bereits in der Beschaffungsphase identifiziert werden können. Doch zunächst ein Einblick in die aktuellen Regelwerke:
 

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 

Im Jahr 2002 wurde für den europäischen Binnenmarkt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Richtlinie RL 2000/14/EG) verbindlich, die maximale Schallleistungspegel für bestimmte, im Freien genutzte Geräte wie Bagger, Radlader und Vibrationsplatten eingeführt hat. Die Einhaltung dieser Grenzwerte muss durch notifizierte Stellen überwacht werden. Diese Grenzwerte wurden 2006 teilweise um 3 dB gesenkt. In den über 20 Jahren, in denen die Richtlinie gültig ist, haben sich die Grenzwerte als Stand  der Technik eingepegelt. Bei einigen Maschinentypen gibt es lediglich eine Kennzeichnungspflicht, der gemessene Schallleistungspegel muss an der Maschine angebracht werden, wird aber weder kontrolliert, noch muss ein Grenzwert eingehalten werden.

Schwachstellen der Richtlinie 

Seit Einführung und letzter Änderung der Richtlinie haben sich aber auch Schwächen gezeigt: Der Hersteller kann zwischen dem gemessenen Wert und dem Grenzwert nahezu jeden Schallleistungspegel deklarieren. Somit ist die Vergleichbarkeit zur tatsächlichen Belastung durch standardisierte Messverfahren manchmal nicht gegeben. Es gibt aktuell wenig Zwang, die Schallleistungspegel weiter als die Grenzwerte zu reduzieren. Durch Grauimporte sind zudem Maschinen auf dem Markt, die nicht oder falsch gekennzeichnet sind. Wenn im Konformitätsbewertungsverfahren keine notifizierte Stelle eingeschaltet werden muss, ist ein Großteil der Maschinen falsch oder nicht deklariert. Des Weiteren sind Angaben zum Emissionspegel oftmals in den Hintergrund gerückt bzw. werden nebensächlich behandelt.
 

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Anforderungen der Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung 

Nach Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG und Maschinenverordnung (MVO) EU 2023/1230 muss der Maschinenhersteller Emissionsdaten in der Bedienungsanleitung angeben. Ebenso müssen technische Prospekte Emissionsinformationen enthalten, wenn Leistungsdaten angegeben werden.

Folgende Angaben in den technischen Unterlagen sollten enthalten sein: Schallleistungspegel, Schallemissionspegel am Bedienerohr und Angaben zum Spitzenpegel. 

Der in den technischen Unterlagen angegebene Schallemissionspegel gibt einen Vergleichswert, der auf Basis einer Messnorm ermittelt worden ist, an. In den Messnormen sind standardmäßig Maschinengeräusche, aber selten Arbeitsprozessgeräusche berücksichtigt. Der angegebene Emissionspegel kann nur in den seltensten Fällen zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes genutzt werden!
 

Unterscheidung Schallleistungspegel, Emissionsschalldruckpegel und Spitzenpegel 

  • Schallleistungspegel (LWA): ortsunabhängig, Maß für die von der Maschine insgesamt abgestrahlte Schallenergie je Zeiteinheit, beschreibt die „Leistung“ des Schalls (ähnlich zur Heizleistung des Heizkörpers)
  • Emissionsschalldruckpegel (LpA): ortsabhängig, ein Maß für den von der Maschine am zugehörigen Arbeitsplatz verursachten Schalldruckpegel, ohne die Rückwirkung durch den Arbeitsraum und ohne Fremdgeräusche (ähnlich, wie die Raumtemperatur abhängig vom Abstand zum Heizkörper ist)
  • Spitzenpegel (LCpeak): absoluter Höchstwert des momentanen Schalldrucks eines Schallereignisses

Auslösewerte bei Lärm laut TRLV 

Für die Beurteilung von Lärmbelastungen gelten laut TRLV (Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung)1 bestimmte Auslösewerte, die sich sowohl auf den Tages-Lärmexpositionspegel als auch auf den Spitzenschalldruckpegel beziehen. 

Obere Auslösewerte:
Der obere Auslösewert liegt bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C). 

Untere Auslösewerte:
Der untere Auslösewert liegt bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C). 

Bei der Bewertung, ob diese Auslösewerte erreicht oder überschritten werden, wird die schalldämmende Wirkung eines von Beschäftigten getragenen persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. 

Mit dem Emissionspegel und der Einwirkzeit kann der Tages-Lärmexpositionspegel ermittelt werden und ggf. Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip eingeleitet werden:
 

  • Substitution: laute Maschinen und Verfahren durch leise ersetzen
  • Technische Maßnahmen: (wo Substitution nicht möglich) Lösungen wie Kapseln, mobile Schallschutzwände
  • Organisatorische Maßnahmen: Reduzierung der Einwirkzeiten, Wechsel der Beschäftigten an der Maschine
  • Persönliche Maßnahmen: Gehörschutz

Organisatorische und technische Maßnahmen sind gerade bei Baustellen oftmals nur zeit- und kostenintensiv umzusetzen. Persönliche Schutzausrüstung wird oft als störend empfunden und wird nicht genutzt. 

Auch für die Substitution ist es oftmals mühselig, leise Maschinen und lärmarme Bauverfahren im Markt ausfindig zu machen. Zusätzlich enthalten die Produktbroschüren oftmals nur unzureichende oder ungenaue Angaben zu den Schallemissionen oder die Angaben fehlen komplett. Hier soll das Prüfzeichen ansetzen.
 

Neues Prüfzeichen 

Da das Thema Lärm und Lärmschwerhörigkeit viele Maschinen und Berufsgenossenschaften betrifft, wurde im Jahr 2024 eine Projektgruppe initiiert, die seitens der DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstellen einheitliche Kriterien zur Vergabe des Prüfzeichens „Lärm“ ermitteln und festschreiben soll. Die Federführung übernahm die Prüf- und Zertifizierungsstelle Holz und Metall.

Zur Vergleichbarkeit von verschiedenen Maschinen sollte der Schallleistungspegel beachtet werden, während für den Bedienerkomfort und den Lärm am Arbeitsplatz der Emissionsschalldruckpegel verglichen werden muss. Zusätzlich muss darauf geachtet werden, dass die korrekten und gleichen Betriebsbedingungen bei den Messungen angewandt werden.
 

Titelseite der Broschüre „Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Geräuschemissionen an Maschinen und Produkten" (Stand 11.2025).
Bild: DGUV


Der Prüfgrundsatz GS-HM-49 beschreibt die Anforderungen für das Prüfzeichen Lärm.
 

Download (PDF, 338 KB)
 
 
 

Die Prüfung der unterschiedlichen Maschinen erfolgt nach den jeweiligen Messvorschriften aus den maschinenspezifischen Sicherheitsnormen. Zum Teil können diese für die Erlangung des Prüfzeichens noch verschärft bzw. auf realistische Bedingungen angepasst werden. Mit der Veröffentlichung des Prüfgrundsatzes GS-HM-49 sind die grundsätzlichen Sachverhalte und Anforderungen zum Erhalt des Prüfzeichens erörtert.
 

Freifläche mit zwei aufgestellten Messmasten; im Hintergrund stehen Industriegebäude unter klarem Himmel.
Für die Durchführung der Messungen werden die Messsysteme entsprechend positioniert.
Bild: DGUV

Mögliche Bescheinigungen und Zeichen


• Prüfbescheinigung – alle Schallwerte sind korrekt in den technischen Unterlagen angegeben und durch unabhängige Prüfung bestätigt
• Prüfzeichen „lärmgemindert unter 80 dB(A)” – Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt und Werte unter 80 dB(A) an bestimmten Arbeitsplätzen nachgewiesen
• Prüfzeichen „lärmgemindert unter 75 dB(A)” – Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt und Werte unter 75 dB(A) an bestimmten Arbeitsplätzen nachgewiesen
 

Die einheitlichen Vergabekriterien sollen es dem Anwender leichter machen, lärmarme Maschinen auf dem Markt zu identifizieren und zu beschaffen. Das Prüfzeichen kann helfen, die von einzelnen Lärmquellen hervorgerufene Lärmbelastung zu verringern, entbindet aber nicht von den Anforderungen der TRLV und der Gefährdungsbeurteilung.
 

Weißes Messfahrzeug mit BG BAU-Logo steht auf einer Freifläche am Waldrand.
Die gemessenen Lärmwerte werden meist direkt vor Ort ausgewertet.
Bild: DGUV

 

Prüfgrundsatz für mobile Baumaschinen 

Die DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Bauwesen (PZ BAU) erarbeitet zurzeit einen ergänzenden Prüfgrundsatz. In diesem wird beschrieben, für welche mobilen Baumaschinen und handgeführten Geräte ein Prüfzeichen erlangt werden kann. Grundsätzlich sind die Bescheinigungen und Prüfzeichen wie oben beschrieben erreichbar. Vom Prüfzeichen ausgeschlossen werden lediglich Maschinen mit geschlossenen Kabinen. 

Da auf Baustellen viele Personen auch unabhängig von der Maschinenbedienung von den Lärmemissionen der Baumaschine betroffen sind, wird als zusätzlicher Kennwert noch der Schallleistungspegel miterfasst. Da Schallleistungspegel zum Teil auf der Maschine deklariert werden, werden weiterhin die in den Maschinensicherheitsnormen beschriebenen Messverfahren verwendet. Die Verwechslungsgefahr, wenn es viele unterschiedliche Schallwertangaben für eine Maschine gibt, wird sonst zu hoch. 

Für Maschinen, die nach der Richtlinie RL 2000/14/EG mit Grenzwerten behaftet sind, wird die Anforderung nicht weiter ergänzt. Jedoch wird für weitere Maschinen ein Richtwert eingeführt, der zur Erlangung des Prüfzeichens zwingend eingehalten werden muss.
 

Fazit 

Das Prüfzeichen Lärm von DGUV Test kann eine Hilfestellung für den Maschinenkäufer und Führungskräfte sein. Mit dem Prüfzeichen können einfach und schnell die technischen Daten zur Schallbelastung zwischen unterschiedlichen Maschinen verglichen werden. Dem Hersteller wird Sicherheit geboten, dass seine angegebenen Daten in der technischen Dokumentation korrekt sind und dem Stand der Technik entsprechen.

 

DGUV Test Prüfzeichen
Bild: DGUV

Prüfzeichen der Prüf- und Zertifizierungsstellen des DGUV Test 

Für Produkte, die durch eine der Prüf- und Zertifizierungsstellen des DGUV Test geprüft und zertifiziert wurden, kann ein DGUV Test Zertifikat ausgestellt werden, das zum Anbringen des DGUV Test Prüfzeichens berechtigt. Wird ein besonderer Teilaspekt geprüft, weist ein Zusatz auf diesen Aspekt im Prüfzeichen hin. Das DGUV Test Prüfzeichen „lärmgemindert unter 75 dB(A), Klasse A“ ist eine Teilaspekt-Prüfung von Maschinen und Produkten, die eine Schallemission unter 75 dB(A) aufweisen. Eine Auflistung aller Prüfungen und Zertifizierungen gibt es in der Zertifikatsdatenbank.
 

Fußnoten
1
Mit den TRLV wird die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Lärm und/oder Vibrationen, der Messung von Lärm und Vibrationen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen konkretisiert.
Autor

Hans-Bernd Grave B.Eng.

DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle
Fachbereich Bauwesen

Ausgabe

BauPortal 3|2026