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Gefahrstoffe

Münchner Gefahrgut-Tage 2026

Vortrag vor Publikum in einem Konferenzsaal; auf der Leinwand ist die Folie zu den „Münchner Gefahrgut-Tagen“ zu sehen.
Jörg Holzhäuser stellte die geplanten Änderungen des Gefahrgutrechts vor.
Bild: Ultima Media Germany GmbH


Vom 11. bis 13. Mai 2026 fanden die 36. Münchner Gefahrgut-Tage im Holiday Inn Munich - City Centre statt. Drei Tage lang standen aktuelle Entwicklungen im Gefahrgutrecht, praktische Herausforderungen und innovative Lösungsansätze im Mittelpunkt.
 

Über 150 Teilnehmende aus Industrie, Behörden, Wissenschaft und Dienstleistung nahmen an der Veranstaltung teil. Große Aufmerksamkeit erfuhren Themen wie die Bedeutung der beauftragten Personen und der Einsatz von KI.
 

Geplante Änderungen des Gefahrgutrechts 

Jörg Holzhäuser vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz stellte die geplanten Änderungen des Gefahrgutrechts vor. Betriebe der Bauwirtschaft, die die Handwerkerregelung bzw. die 1.000-Punkte-Regelung nutzen, sind im Wesentlichen nicht davon betroffen. Bei Unternehmen, die Sprengstoffe (z. B. die Munition von Nagelapparaten) innerhalb der genannten Regelung transportieren, reduziert sich die Höchstmenge allerdings auf 20 kg (bislang 50 kg).
 

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Transport von Lithiumbatterien 

Großer Regelungsbedarf besteht weiterhin bei Lithiumbatterien, da sich bei Technik und Zusammensetzung der Batterien ständig Veränderungen ergeben. Betriebe der Bauwirtschaft können weiterhin intakte Lithiumbatterien sowie Geräte mit Lithiumbatterien im Rahmen der 1.000-Punkte-Regelung transportieren. Kritisch defekte Batterien, die beschädigt oder defekt sind und zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen könnten, sollten nicht durch das Bauunternehmen transportiert werden. Bei den Transporten kritisch defekter Lithiumbatterien kann die 1.000-Punkte- Regelung nicht angewendet werden. Daher müssen alle Vorschriften des Gefahrgutrechts umgesetzt werden.
 

Einsatz von KI 

Sabine Schultes von DGA&C und Florian Ertl von der WhatzLearn GmbH berichteten über die Thematik Wissenstransfer und die Verwendung von KI-Assistenz. Motivation des Einsatzes von KI war hier, das im Betrieb vorhandene Wissen zu speichern, um auch bei Nichterreichbarkeit der Experten Gefahrguttransporte durchführen zu können.

Eigene KI-Plattform 

Da es bislang noch keine gefahrgutspezifische KI gibt, wurde eine deutschsprachige KI-Plattform, die keinen Zugang zum Internet hat, mit den Gesetzestexten und den persönlichen Erfahrungsberichten gefüllt. Anschließend wurden von der KI-Assistenz Fragen beantwortet und Bilder analysiert. Die vorgestellten Ergebnisse zeigten eine korrekte Beantwortung der gestellten Fragen mit Angabe der Fundstelle zu den Ergebnissen. Problematisch seien bei selbst erstellten KI-Plattformen die Aktualität und die Vollständigkeit der Informationen, da alle Änderungen selbst eingepflegt werden müssen und einige Informationen zu internationalen Gefahrguttransporten nicht öffentlich zugänglich sind. Durch das Einspeisen eigener Berichte werden betriebsspezifische Vorgänge dokumentiert und sind jederzeit die für das betriebsinterne Wissen zuständigen Personen abrufbar.
 

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Bild: SANALRENK / Getty Images

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„Beauftragte Person“: Begrifflichkeit und Aufgaben 

Ein weiteres Thema verschiedener Vorträge waren die „beauftragten Personen“. Diesen Begriff gibt es im Gefahrgutrecht seit Jahren nicht mehr. Er ist durch den Begriff „an der Beförderung beteiligten Personen“ bzw. zukünftig „Personen, die an Beförderungen beteiligt sind“ ersetzt worden. Die „beauftragten Personen“ haben aber erhebliche Bedeutung in der Organisation des Betriebs.

Wann Beauftragung erforderlich? 

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) kennt den Gefahrgutbeauftragten und beschreibt dessen Pflichten. Die meisten Unternehmen der Bauwirtschaft sind von der Bestellung des Gefahrgutbeauftragten befreit, da sie ausschließlich Kleinmengen transportieren oder freigestellte Transporte durchführen. Bestimmte Pflichten wie die Schulung der beteiligten Personen, die Nutzung geeigneter Verpackungen und die Ausführung der Ladungssicherung verbleiben im Betrieb. 

In Unternehmen trägt die geschäftsführende Person grundsätzlich die gesamte Verantwortung. Diese Person kann die Verantwortung aber delegieren, wenn sie die Bereiche nicht kontrollieren will oder kann. Diese Delegation erfolgt an beauftragte Personen.

Wer und wie kann beauftragt werden? 

Dabei gibt es zwei Personenkreise, die beauftragt werden. Das sind zum einen Personen, die kraft ihrer Aufgabe beauftragt sind, wie Niederlassungsleiter, die einen klaren Verantwortungsbereich haben. Diese Personen werden auch als gewillkürte Vertreter kraft ihrer Funktion bezeichnet und müssen nicht explizit beauftragt werden, da sie aufgrund ihrer Tätigkeit die Verantwortung tragen. Der zweite Personenkreis sind die aufgrund ihrer Zuständigkeit beauftragten Personen bzw. gewillkürte Vertreter kraft Einzelübertragung. Diese Beauftragung muss idealerweise schriftlich erfolgen. Kriterien für die ordnungsgemäße Beauftragung sind die Eignung der Person, das Vorhandensein der notwendigen Kenntnisse und die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Person, im beschriebenen Bereich Entscheidungen zu treffen. 

Die Konsequenz einer Beauftragung bedeutet für die Person, dass sie bei der Verletzung der ihr zur Erfüllung übertragenen Pflicht persönlich zur Verantwortung gezogen wird und sich daraus auch straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen ergeben können.
 

Autor

Dr. Klaus Kersting

Referat GISBAU
BG BAU Prävention