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Gefahrstoffe

Transport von Asbest – Neuregelung bei der Gefahrgutbeförderung

Ein Metallcontainer auf einer Baustelle am Straßenrand mit weißen Säcken, die mit Warnhinweisen für asbesthaltige Abfälle gekennzeichnet sind.
Asbesttransport entsprechend der Sondervorschrift 168
Bild: Klaus Kersting - BG BAU


Asbest ist Gefahrgut. Wenn er mit einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen transportiert wird, gilt der Transport als Gefahrguttransport. Wenn der asbesthaltige Abfall jedoch den Vorgaben der Sondervorschrift (SV) 168 entspricht – also, kurz gesagt, keine Asbestfasern bei der Beförderung freiwerden – unterliegen die Transporte nicht den Gefahrgutvorschriften. Seit Kurzem gibt es aber auch durch die SV 678 neue Möglichkeiten, Asbest als Gefahrgut zu transportieren.
 

Bei Gefahrgütern handelt es sich um Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, von denen während des Transports eine Gefahr für Mensch, Tier oder Umwelt ausgeht. Dabei wird dann eine Unfallsituation betrachtet, bei der es zu einer kurzfristigen massiven Belastung kommt. Nicht gravierende Gesundheitsgefahren wie Reizungen und chronische Wirkungen fallen meist nicht in die Definition von Gefahrgut. Im Gegensatz zu anderen krebserzeugenden Stoffen, die keine akuten Gesundheitsschäden auslösen, ist im internationalen Gefahrgutabkommen ADR aber festgelegt worden, dass Asbest Gefahrgut der Klasse 9 und der UN-Nummer 2212 (Amphibol-Asbest) bzw. der UN-Nummer 2590 (Chrysotil-Asbest) ist. Daraus ergibt sich auch, dass jeder Transport von Asbest ein Gefahrguttransport ist.
 

1.000-Punkte-Regel 

Gefahrgüter werden hierbei nach ihrer Gefährlichkeit und Menge bewertet. Dabei erhalten sie unterschiedliche Multiplikatoren, die zur Berechnung der Punkte verwendet werden. Ist man kleiner oder gleich dem Wert 1.000, profitieren Transportierende von geringeren Vorschriften – etwa in Bezug auf die Kennzeichnung des Fahrzeugs, die Ausrüstung oder die Schulung.

 

ADR-Vorschriften 

ADR steht für „Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“ (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Es handelt sich dabei um ein internationales Abkommen, das Regeln für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße festlegt. Die ADR-Vorschriften umfassen die Klassifizierung gefährlicher Güter sowie deren Verpackung und Kennzeichnung. Bekannteste Vorschrift des ADR ist die 1.000-Punkte-Regel, die bestimmte Erleichterungen für den Transport von Gefahrgut erlaubt, wenn die berechnete Punktezahl in einer Beförderungseinheit den Wert 1.000 nicht überschreitet.

Für den Transport von Asbest werden im ADR auch Freistellungen und Erleichterungen beschrieben. Das bedeutet, dass beim Transport von Asbest entweder keine oder nur wenige Vorschriften des ADR eingehalten werden müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die im ADR beschriebenen Rahmenbedingungen strikt eingehalten werden müssen. Eine Möglichkeit, Asbest im Rahmen einer Freistellung zu transportieren, bietet die Sondervorschrift 168.
 

Sondervorschrift 168 

Die Sondervorschrift 168 besagt, dass Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, sowie Asbest-Fertigprodukte, die entsprechend verpackt sind, sodass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den Vorschriften des ADR unterliegen. Diese Regelung ist durch die „Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB)“ 2025 konkretisiert worden.
 

Verpackung gemäß TRGS 519 

Wird Asbest entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ verpackt, kann die Sondervorschrift 168 in Anspruch genommen werden. Dabei fordert die TRGS 519, dass asbesthaltige Abfälle in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen sind. Zudem sind asbesthaltige Abfälle für den Transport so zu sichern, dass während des Transports und beim Abladen keine Asbestfasern freigesetzt werden. 

Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, z. B. das Gebinde nicht staubdicht verschlossen ist, kann die Sondervorschrift 168 nicht in Anspruch genommen werden.
 

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Neue Regelung: Sondervorschrift 678 

Auf Anregung mehrerer europäischer Staaten ist im ADR 2025 die neue Sondervorschrift 678 ergänzt worden. Dabei handelt es sich um eine weitere Möglichkeit, Asbest zu transportieren. Die Sondervorschrift 678 des ADR bezieht sich auf das Kapitel 7.3 des ADR und beschreibt den Transport von Gefahrgut in loser Schüttung und eröffnet somit neue Möglichkeiten dafür, Asbest als Gefahrgut zu transportieren.
 

Ausgewählte Inhalte der Sondervorschrift 

Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest kontaminiert sind, dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 7.3 befördert werden, sofern sie unter bestimmte Kategorie fallen (z. B. feste Abfälle aus Straßenbauarbeiten oder mit freiem Asbest kontaminierte Böden und Gegenstände aus beschädigten Bauwerken) und weder mit anderen asbesthaltigen Abfällen noch mit anderen gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen vermischt oder zusammengeladen werden. Die Abfälle dürfen zudem nur von dem Ort, an dem die Abfälle entstanden sind, zu einer Anlage für die endgültige Beseitigung befördert werden. Zwischen diesen beiden Orten sind nur Zwischenlagerungen ohne Entladung oder Umsetzen des Containers zugelassen.
 

Erleichterung – keine Freistellung! 

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Sondervorschrift 678 um eine Erleichterung – und nicht um eine Freistellung – handelt. Da es sich um Transport in loser Schüttung handelt, bedeutet dies für die Betriebe, dass auf Transporte nach Sondervorschrift 678 die 1.000-Punkte-Regelung und die damit verbundene Freistellung nicht angewendet werden kann. Bei den Transporten müssen zum einen die Vorschriften der Sondervorschrift eingehalten und zum anderen die Voraussetzungen für Gefahrguttransporte in loser Schüttung erfüllt werden.
 

Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 

Beim Transport von Asbestabfällen ist auch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zu beachten. Da es sich meist um gefährliche Abfälle handelt – bei einem Asbestgehalt von > 0,1 % gilt der Abfall als gefährlicher Abfall –, muss der Betrieb ab einer transportierten Menge von 2 t pro Kalenderjahr bei der zuständigen Behörde eine Anzeige entsprechend § 53 KrWG machen. Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt diese schriftlich. Eine Kopie der schriftlichen Bestätigung muss der Betrieb bei den Transporten mitführen. 

Werden die Abfälle im Auftrag anderer Personen oder Betriebe transportiert, besteht für die Transporte eine Erlaubnispflicht. Diese muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dabei muss auch die Fachkunde nachgewiesen werden.
 

Autor

Dr. Klaus Kersting

Referat GISBAU
BG BAU Prävention