Dach- und Zimmererarbeiten
Regelwerk zur Verwendung von Schutznetzen
Hinsichtlich des Regelwerks rund um den Einsatz von Schutznutzen hat sich einiges geändert. Ganz aktuell (Mai 2022) wurde der DGUV Grundsatz 301-004 „Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen“ aktualisiert. Des Weiteren wird derzeit auch die aus dem Jahr 2016 stammende DGUV Regel 101-011 „Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)“ überarbeitet. Nachdem der Fachbereich Bauwesen der DGUV und der Grundsatzausschuss Prävention der DGUV die vorgelegten Änderungen beschlossen haben, wird auch hier eine aktualisierte Version erscheinen.
Für die Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen), Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungen darf der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ nur fachkundiges Personal einsetzen. Der DGUV Grundsatz 301-004 beschreibt die möglichen Inhalte und Modalitäten der Qualifizierung dieses fachkundigen Personals.
Arbeitgeber werden somit auch bei der Umsetzung der in der DGUV Regel 101-011 „Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)“, der DGUV Informationen 201-010 „Verwendung von Arbeitsplattformnetzen“ sowie 201-023 „Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten“ enthaltenen Regelungen und Empfehlungen unterstützt.
Im Vergleich zur letzten Ausgabe des Grundsatzes aus dem Jahr 2017 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Die Begriffe wurden entsprechend dem aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks des Staats und der gesetzlichen Unfallversicherung aktualisiert (z. B. Arbeitsplattformnetze, Randsicherungen).
- Der Mindestinhalt des theoretischen Teils der Qualifizierung im Bereich der Schutznetze, Randsicherungen und Arbeitsplattformnetzen wurde erweitert und auf Grundlage der Fragestellungen aus der Praxis aktualisiert.
- Die Anforderungen an die Prüfstätte wurden entsprechend den aktuellen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung ergänzt.
In der überarbeiteten DGUV Regel 101-011 „Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)“, die wahrscheinlich im kommenden Jahr erscheinen wird, wurden folgende wesentliche Änderungen gegenüber der alten Version von 2016 aufgenommen:
- Umfangreiche Überarbeitung und Anpassung des allgemeinen Teils an die zurzeit gültigen staatlichen Rechtsvorschriften, technischen Regeln und die Regelungen der Unfallversicherungsträger,
- beim technischen Teil sind einige Passagen (wie z. B. nicht selbsttätig lösbarer Knoten und Empfehlung Kopplung mit Kopplungsseilen anstatt Überlappung der Netze) näher erläutert bzw. ergänzt worden, um die Verständlichkeit zu erhöhen,
- die Begriffe ‚fachkundige Person‘ und ‚zur Prüfung befähigte Person‘ wurden entsprechend den Rechtsvorschriften angepasst,
- mehrere Abbildungen wurden geändert, um die zulässige Absturzhöhe von maximal 3 m korrekt darzustellen,
- die Seriennummer des Netzes muss auf der Kennzeichnung ersichtlich sein,
- eine neue Abbildung wurde erstellt, um zu zeigen, dass die Seriennummer auf dem Label mit der Nummer auf den Plomben der Prüfmaschen und an der Plombe am Netz übereinstimmt,
- der Hinweis für die Prüfung der Alterung wurde ergänzt: Die Forderung nach einer Prüfung des Schutznetzes vor der Verwendung auf der Baustelle gilt auch dann, wenn es sich um eine erstmalige Verwendung handelt und das Herstellungsdatum oder das Datum der letzten Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt. Es ist die Gebrauchsanleitung, des Herstellers zu beachten,
- Tabelle A1 im Anhang A1 wurde um die max. Maschenweite ergänzt.
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Ausgabe
BauPortal 4|2022
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