
Gleisbau, Elektrosicherheit
Bahntechnische Unterweisung für Beschäftigte auf elektrifizierter Strecke
Fahrleitungen versorgen Bahnen im Nah- und Fernverkehr mit umweltfreundlicher Elektroenergie, aber wenn man ihnen zu nah kommt, wird es lebensgefährlich. Schwere, meist tödliche Unfälle von Beschäftigten resultieren oft aus dem Verhalten des Einzelnen und fehlenden Kenntnissen. Ein wichtiger Baustein zur Vermeidung solcher Katastrophen ist deshalb die Stärkung der Kompetenzen des Einzelnen. Beschäftigte im Bereich von Fahrleitungen müssen die spezifischen Gefährdungen aus dem elektrischen Zugbetrieb und der Bahnenergieversorgung kennen bzw. erkennen können und sie müssen die notwendigen Verhaltensweisen in diesen Bereichen bei Regelbetrieb, Störungen und Bauarbeiten beherrschen – dafür sorgt die bahntechnische Unterweisung.
Notwendigkeit und Bedeutung der bahntechnischen Unterweisung
Bei elektrotechnischen Arbeiten an Fahrleitungen, die nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden dürfen, sind solche Kenntnisse selbstverständlich und verpflichtend. Bei allgemeinen Bauarbeiten und für viele andere Tätigkeiten, z. B. im Eisenbahnbetriebsdienst, sind im Sinne der elektrotechnischen Regeln keine elektrotechnischen Qualifikationen gefordert und sie sind auch meist nicht vorhanden. Laien erkennen die Gefahr nicht, weil ihr Fokus woanders liegt – z. B. auf Gleisbauarbeiten oder auf der Reinigung von Fahrzeugen oder des Bahnsteigs.

Warnschild elektrische Fahrleitung
Da die Fahrleitung für diese Tätigkeiten keine Rolle spielt, wird sie oft nicht ausreichend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass zum Schutz der Bevölkerung Fahrleitungen im öffentlichen Bereich von Bahnen (z. B. über Bahnübergänge und Bahnsteige) konstruktiv sicherer und mit größeren Abständen gebaut werden als auf dem Bahngelände selbst – dem sogenannten „nichtöffentlichen Bereich“. Wenn nun aber Laien in diesem nichtöffentlichen Bereich arbeiten, bestehen besondere Gefährdungen und die DIN VDE 0105-103 „Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil Fahrleitungen“ fordert deshalb schon seit langer Zeit eine besondere Unterweisung zur „bahntechnisch unterwiesenen Person“ für alle dort Beschäftigten.
Die bahntechnische Unterweisung ist keine elektrotechnische Qualifikation!
Sie dient dem sicheren Aufenthalt von Laien in der Nähe der Fahrleitung und berechtigt nicht zum Arbeiten an Fahrleitungen. Wenn an der Einhaltung des Schutzabstandes Zweifel bestehen, dürfen die Arbeiten so nicht durchgeführt werden und die Fahrleitung muss ausgeschaltet und geerdet werden.
Diese Unterweisung ist auch die Grundlage für die Verkürzung des Schutzabstandes für Laien von 3 m auf 1,5 m. Denn Abstände von 3 m zu aktiven Teilen sind auf elektrifizierter Strecke an vielen Stellen – konstruktionsbedingt – oft nicht vorhanden. Die „Nutzung“ dieses Schutzabstandes ist nur dann zulässig, wenn eine weitere Annäherung an die Oberleitung – arbeitsbedingt – nicht möglich ist. Damit soll überwiegend ein sicherer Aufenthalt auf Verkehrswegen und Fahrzeugen ermöglicht werden. Es ist nicht vorgesehen, dass bahntechnisch unterwiesene Personen ohne besondere Sicherheitsmaßnahmen, wie z. B. Abgrenzungen, Hindernisse oder permanente Beaufsichtigung durch Elektrofachkräfte, planmäßig und eigenverantwortlich im freien Raum auf 1,5 m Abstand zur aktiven Oberleitung arbeiten. Wenn bei den durchzuführenden Arbeiten ein Unterschreiten des Schutzabstandes und das Erreichen der Gefahrenzone nicht auszuschließen ist, besteht unmittelbare Lebensgefahr und es muss ausgeschaltet und geerdet werden. Bei dieser Beurteilung muss auch das Fehlverhalten der Beschäftigten berücksichtigt werden.

Beispiel des nichtöffentlichen und öffentlichen Bereiches elektrischer Bahnen
Wer führt die Unterweisung und in welchem Umfang durch?
Inhalt und Umfang der Unterweisung werden bestimmt von der Gefährdung, die letztlich von den örtlichen Bedingungen, von der Art der geplanten Arbeiten, von der Art der Fahrleitung bzw. deren Spannung abhängt. Die Durchführung einer Unterweisung verlangt die dafür notwendige Kompetenz und Erfahrung.
Je näher die geplanten Arbeiten der Oberleitung kommen und je größer das Risiko bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Unterschreitung des Schutzabstandes wird, umso detaillierter und kompetenter muss die Unterweisung sein. Alle für die jeweiligen Arbeiten relevanten Gefährdungen müssen zur Sprache kommen und vor allem müssen die jeweils notwendigen Verhaltensweisen klar werden. Die unterweisende Person muss sowohl die fachspezifischen Gefährdungen des eigenen Gewerkes z. B. aus den Gleisbau- oder Reinigungsarbeiten als auch nach DIN VDE 0105-103 „aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung die möglichen Gefahren aus der Fahrleitung erkennen und beurteilen können". Diese notwendigen Kompetenzen können von einer Führungskraft mit langjähriger Erfahrung in diesem speziellen Arbeitsumfeld erworben werden. Der Unternehmer muss also den Unterweisenden sorgfältig auswählen. Kann er die Anforderungen selbst oder durch eine eigene Führungskraft nicht entsprechend abdecken, muss er sich entsprechende fachliche Unterstützung, z. B. von einer Elektrofachkraft für Oberleitungsanlagen einholen, die ihn bei der Festlegung der Maßnahmen und Unterweisungsinhalten unterstützt.
Die bahntechnische Unterweisung ist als Bestandteil der Erstunterweisung, also vor Aufnahme der Tätigkeit, durchzuführen und dann – wie alle anderen Unterweisungen auch – regelmäßig aufzufrischen. Die baustellenrelevanten Besonderheiten (Arbeitsgrenzen, Zeiten, zu beachtende Besonderheiten usw.) müssen jeweils auf der Baustelle selbst durch den Arbeitsverantwortlichen vermittelt werden.
Allgemeine Inhalte der Unterweisung
Grundsätzlich geht es nur um die tatsächlich zu erwartenden Gefährdungen. Bei allgemeinen Arbeiten im „Bodenbereich“ elektrischer Bahnen, bei denen eine Unterschreitung von Schutzabständen nicht zu erwarten ist – z. B. im Eisenbahnbetriebsdienst, Rangierdienst, bei Begehungen zu Kontroll- oder Planungszwecken – reicht es aus, auf die Gefährdung aus der Fahrleitung und auf den allgemein einzuhaltenden, spannungsabhängigen Schutzabstand hinzuweisen. Ohne vertiefte Kenntnisse der Fahrleitungskonstruktionen sollten grundlegende Bauteile wie Isolator, Trenner, Radspanner erläutert und beschrieben werden, wenn diese ggf. als Arbeitsgrenze oder zur Orientierung benannt werden. Es sollte vermittelt werden, dass die Oberleitungsspannung nicht nur im Fahrdraht über der Gleisachse, sondern mastnah bis zum Isolator ansteht. Der Bruch eines Isolators oder anderer Konstruktionsteile, ein Schienenbruch oder ein Riss der Oberleitung (oder einer darüber kreuzenden Freileitung) und damit verbundene Potenzialunterschiede, wie z. B. durch einen Spannungstrichter, sollten erkannt werden. Es muss jedem und jeder bekannt sein, wie er oder sie sich in solchen Fällen zu verhalten hat. Dazu gehören auch die Melde- und Informationswege bei Störungen. Diese allgemeingültigen Inhalte sind für besondere Arbeiten mit den dort notwendigen besonderen Anweisungen zu ergänzen.
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Bei der Benutzung von festgelegten Verkehrswegen muss die Unterschreitung von Schutzabständen ausgeschlossen werden. Mitarbeiter dürfen beim Transport von Material und Geräten nicht mit den mitgeführten Teilen hantieren, wie z. B. Leitern, Teleskop-Sägen oder Bohlen – ggf. müssen lange Gegenstände zu zweit getragen werden. Das Besteigen von Fahrzeugen ist meist gefahrlos, aber das Übersteigen von Ladung oder die Nutzung von Arbeitsmitteln für manuelle Ladevorgänge (z. B. Brechstange oder Bohlen) sind bei unter Spannung stehender Fahrleitung verboten. Fahrleitungsmaste dürfen nicht bestiegen und Selfie-Sticks dürfen nicht benutzt werden. Muss Ladung überstiegen werden oder müssen Brechstangen oder Bohlen als Arbeitsmittel benutzt werden, dann muss die Fahrleitung ausgeschaltet und geerdet werden.
Spezielle Arbeit – spezielle Unterweisung
Arbeiten auf Bahnsteigdächern, z. B. für Reparatur oder Reinigung, dürfen nur erfolgen, wenn zu aktiven Oberleitungsteilen und auch zum Stromabnehmer eines vorbeifahrenden Triebfahrzeuges der Schutzabstand sicher eingehalten ist. Keinesfalls darf in der Nähe von Gefahrenstellen gearbeitet werden. Ziel der bahntechnischen Unterweisung ist es jedoch, dass die Beschäftigten solche Stellen erkennen können und sich nicht nähern. Gefahrenstellen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Anlagenverantwortlichen beseitigt (Ausschaltung der Oberleitung) oder abgesichert (Abgrenzung, Hindernis oder permanente Beaufsichtigung durch Elektrofachkraft) werden.
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Für die Reinigung der Frontscheiben von Triebfahrzeugen müssen konkrete Arbeitsanweisungen erstellt sein und es dürfen nur entsprechend isolierte Stangensysteme genutzt werden. Die Länge der Stange soll dem Standort so angepasst sein, dass die Oberleitung nicht erreicht werden kann.
Bei Reinigungsarbeiten in Abstellanlagen von Stromschienenbahnen müssen die Beschäftigten wissen, dass nicht nur die Stromschiene, sondern auch die Stromabnehmer auf beiden Seiten der Fahrzeuge unter Spannung stehen. Stromschienen sollen grundsätzlich nicht überstiegen werden. Bei Arbeiten in Werkstätten, z. B. bei der Graffiti-Entfernung, dürfen sich die Beschäftigten nur in den zugewiesenen Bereichen aufhalten und bestimmte Verkehrswege dürfen nur genutzt werden, wenn die Stromabnehmer der Fahrzeuge abgedeckt sind.
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Bei Grünschnittarbeiten dürfen Beschäftigte mit ausfahrbaren Sägen oder Scheren nicht in den gefährlichen Bereich kommen. Dabei sind besonders die Rohrschwenkausleger der Oberleitung zu berücksichtigen, deren mastnahe Isolatoren schnell erreicht sind. Fallende Bäume oder Äste dürfen nicht in die Oberleitung oder andere mitgeführte Leitungen geraten. Aktive Teile finden sich nicht nur über der Gleisachse, sondern auch am Mastkopf oder auf der dem Gleis abgewandten Seite.
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Gleisbauarbeiten erfordern besondere Kenntnisse, weil die Schienen als Rückleitung Teil des Stromkreises einer Hochspannungsanlage sind. Leider werden allgemein die geerdeten Schienen und deren Anschlüsse als elektrotechnisch ungefährlich angesehen.
Besondere Gefährdungen in diesem Zusammenhang:
- An Schienenbrüchen oder Trennschnitten können gefährliche Potenzialunterschiede auftreten, vor allem wenn Schienen und Gleisverbinder im Rahmen von teilweisem Anlagenrückbau vorzeitig entfernt werden.
- Erdungsleitungen vom Gleis zu Masten, Signalen oder Bauwerken sind Schutzmaßnahmen einer Hochspannungsanlage bzw. Bestandteil der Signalanlagentechnik, die nicht ohne konkrete Zustimmung des Anlagenbetreibers entfernt werden dürfen. Oft müssen vorher Ersatzerdungsmaßnahmen getroffen werden. Eine vorzeitige Entfernung kann zu schwersten Anlageschäden und Gefährdungen bzw. zu Störungen im Eisenbahnbetrieb führen.
- Besonders gefährlich sind mit Blitzsymbol gekennzeichnete Erdungsanschlüsse von Weichenheizungen an der Schiene. Wenn die Station noch mit der Oberleitung verbunden ist, ist das Entfernen dieser Betriebserden unmittelbar lebensgefährlich.
- Bahnerdungsvorrichtungen sind die Lebensversicherung von Beschäftigten, die – oft außerhalb des Sichtfeldes – direkt an der Oberleitung arbeiten. Sie dürfen nur von Berechtigten mit einer speziellen Funktionsausbildung ein- und ausgebaut werden.
Die bahntechnische Unterweisung soll dabei nicht die elektrotechnischen Zusammenhänge erklären, sondern die Notwendigkeit dafür zeigen, dass solche Arbeiten nicht eigenmächtig oder vorzeitig begonnen werden dürfen, sowie die Folgen solcher Handlungen darstellen.
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Bei Kranarbeiten kommt es immer wieder zu schweren, tödlichen Elektrounfällen, weil Beteiligte sich nicht an die vereinbarten Regeln halten. Die Unterweisung muss hier weitere Schwerpunkte setzen, die bis weit in den organisatorischen Bereich der elektrotechnischen Arbeiten reichen. Dazu gehören die Abläufe und Schnittstellen zwischen den Rollen von Anlageverantwortlichen und Arbeitsverantwortlichen von der Freischaltung über die Bahnerdung bis hin zur Freigabe bzw. zum Beginn der Arbeiten. Baumaschinen mit Hub und Schwenkeinrichtungen sollen grundsätzlich nur unter der geerdeten Fahrleitung eingesetzt werden. Ausnahmen im Einzelfall sind nur mit Zustimmung des Anlagenbeauftragten und bei Festlegung von besonderen Schutzmaßnahmen (Hindernisse, mobile Erdung der Baumaschine, nichtleitende Anschlagmittel, Hub- und Schwenkbegrenzungen) zulässig.
Es ist eine Arbeitsgrenze festzulegen, die neben dem Schutzabstand das Ausschwingen von Leiterseilen, Last und/oder Anschlagmitteln und die Länge der Last berücksichtigt. Wenn Kranführer eigenverantwortlich bzw. als Nachauftragnehmer arbeiten, muss der Auftraggeber die Eignung und Kenntnisse prüfen und die Zuverlässigkeit im Verlauf der Arbeiten ggf. kontrollieren.
Die bahntechnische Unterweisung muss auch auf die Ursachen solcher Unfälle eingehen:
- Fahrlässige und bewusste Unterschreitung des Schutzabstandes, um bestimmte Transportaufgaben schnell und ohne bürokratischen Aufwand zu erfüllen
- Fehlende Informationen zu aktiven Teilen
- Vorzeitiger Arbeitsbeginn ohne Freigabe
- Fehlende Kenntnisse zu den Gefährdungen, Schutzabständen, Regeln, Schnittstellen, Verantwortlichkeiten, Abläufen
- Verwechslung durch komplexe Anforderungen
Hier werden schnell die Grenzen der bahntechnischen Unterweisung deutlich. Sie ist kein Ersatz für eine berufliche Qualifikation oder für die Ausschaltung der Oberleitung. Sie soll für die Laien die elektrische Gefährdung aus der Fahrleitung „sichtbarer“ machen, Verhaltensanforderungen erklären und klarstellen, dass o. g. Fehler keine Kavaliersdelikte sind, die man bei ausreichender Erfahrung verantworten kann. Es dürfen nur ausreichend qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt werden, was schon bei der Auftragserteilung beachtet werden muss. Einweisungen sollten nur bei Tageslicht durchgeführt werden und es sollten nur anerkannte und funktionierende, z. B. schriftliche Übergabe- und Freigabeverfahren eingesetzt werden. Verstöße gegen die Regeln müssen von den Verantwortlichen vor Ort verhindert und geahndet werden. Hierbei sind sowohl der Anlagenverantwortliche des Auftraggebers als auch der Arbeitsverantwortliche des durchführenden Betriebes in der Pflicht.Bei Kranarbeiten, auf fahrbaren und in allen Richtungen beweglichen Hubarbeitsbühnen oder bei Betonpumpen ist die Gefahr einer lebensgefährlichen Annäherung nie ganz auszuschließen. Ebenso bei Arbeiten auf erhöhten Standorten, z. B. von Eisenbahnwagen oder auf Gebäude- und Bahnsteigdächern. Fahrleitungsanlagen sind – und das sollen alle Beteiligten wissen und einfordern – in kritischen Fällen, wenn die Unterschreitung des Schutzabstandes nicht ausgeschlossen werden kann, auszuschalten und zu erden. Die bahntechnische Unterweisung ist nicht dafür geeignet, diesen Grundsatz einzuschränken. Unzulässig sind Arbeiten auf Zuruf, zeitliche Absprachen und unter Deckung einer fremden Freigabe. Arbeiten dürfen immer nur nach Genehmigung durch den Anlagenverantwortlichen und nach einer Freigabe durch den Arbeitsverantwortlichen begonnen werden. Zu verbleibenden, benachbarten aktiven Teilen der Oberleitung muss eine konkrete, eindeutige und möglichst deutlich gekennzeichnete Arbeitsgrenze vereinbart sein, die alle Beteiligten kennen und einhalten.
Fazit
Die bahntechnische Unterweisung steht selbstverständlich nicht allein, sie ist nur ein Bestandteil der Unterweisung, die alle Gefährdungen im Arbeitssystem im Blick haben muss. Sie kann im Zusammenhang mit anderen bahnspezifischen Unterweisungen, z. B. zu den Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge, durchgeführt werden. Die Unterweisung soll kurz, tätigkeitsbezogen und praxisgerecht sein. Unabhängig von der bahntechnischen Unterweisung muss auf jeder Baustelle eine Unterweisung zu den konkreten Gefährdungen und vor allem zu den Arbeitsgrenzen vor Ort erfolgen.
Autoren
Ausgabe
BauPortal 3|2025
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