Gefahrstoffe
DCONex 2026
Am 27. und 28. Januar 2026 fand in Münster die DCONex statt. Den Branchentreff zum Thema Schadstoffmanagement nutzten etwa 1.300 Teilnehmende und rund 40 Aussteller, um sich über aktuelle Entwicklungen zu informieren und sich auszutauschen. In über 40 Vorträgen wurde über Asbest, Schimmelpilz, Radon, PCB und weitere Beispiele für Schadstoffsanierungen berichtet.
Da die aktualisierte Gefahrstoffverordnung im Dezember 2025 veröffentlicht wurde und dabei einige Änderungen für Arbeiten mit Asbest im Bereich ASI (Abbruch, Sanierung, Instandhaltung) in Kraft gesetzt hat, beschäftigten sich viele Vorträge mit dieser Thematik.
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Die „besondere Leistung“ des ausführenden Unternehmens
Die Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers beschränken sich auf die Weitergabe bereits vorhandener Informationen. Reichen diese für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, hat das ausführende Unternehmen im Rahmen einer besonderen Leistung weitere Asbest-Erkundungen durchzuführen. Wenn der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, hat er sich dabei externen Sachverstands zu bedienen. Rechtsanwalt Ari-Daniel Schmitz von der Kanzlei Stähler Rechtsanwälte bewertete in diesem Zusammenhang § 6 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung. Dabei verweist der Begriff der besonderen Leistung auf die Pflichtenverteilung im Bauvertrag gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und findet auch in sonstigen Bauverträgen entsprechend Anwendung. In der Konsequenz unterliegt die Prüfung dem Arbeitgeber und ist vom Veranlasser, der die Informationen nicht zur Verfügung stellen kann, zu vergüten.
Umgang mit asbesthaltigen Abfällen
Mit der Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle LAGA 231 hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall bereits 2023 beschrieben, wie mit asbesthaltigen Abfällen umzugehen ist. Ziel ist es dabei, den Fortbestand des Bauschuttrecyclings bei gleichzeitiger Ausschleusung von Asbest aus dem Stoffkreislauf zu gewährleisten. Um sicherstellen zu können, dass Abfälle asbestfrei sind, ist folgendes Vorgehen anzuwenden: Abfälle mineralischen Ursprungs, bei denen die Regelvermutung oder ein begründeter Verdacht auf Asbest besteht, können nur dann als asbestfrei eingestuft werden, wenn eine Beprobung nach den einschlägigen Vorgaben (LAGA PN 98, DIN 19698) und eine Untersuchung nach VDI 3876 stattgefunden haben und der Beurteilungswert von 0,01 M.-% unterschritten wird. Hintergrund ist, dass Produkte, denen Asbest zur Erzielung der technischen Eigenschaften zugesetzt ist, nicht wieder in Verkehr gebracht und somit nicht recycelt werden dürfen, auch wenn der Asbestmassegehalt unter 0,1 M.-% liegt. Asbesthaltige Abfälle mit einem Asbestgehalt über 0,1 M.-% sind gefährliche Abfälle. Asbesthaltige Abfälle mit einem Asbestgehalt zwischen 0,1 und 0,01 M.-% gelten als nicht gefährliche Abfälle. Alle asbesthaltigen Abfälle sind grundsätzlich aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschleusen und entsprechend der Deponieverordnung zu entsorgen.
Problem Abstandshalter
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die in vielen Betonbauwerken verwendeten Abstandshalter dazu führen, dass beim Rückbau die Asbestgehalte im Gesamtabfall 0,01 M.-% überschreiten und das Material deponiert werden müsste. Der Ausbau ist möglich, da die Behandlung von asbesthaltigen Abfällen entsprechend § 11 der Gefahrstoffverordnung nicht verboten ist. Wenn das Entfernen gelingt, können übliche Abbruchverfahren angewendet werden und das Material kann dem Baustoffrecycling zugeführt werden. Über eine Möglichkeit, die Abstandshalter im Beton mit einem emissionsarmen Verfahren zu lokalisieren, berichtete Dr. Sebastian Kollenz von der Kluge Sanierung GmbH. Dabei wird die Betonoberfläche abgetragen, um die Abstandshalter sichtbar zu machen. Das Verfahren befindet sich derzeit noch in der Entwicklung.
Asbesthaltige Bauteile im Straßenbau
Über die Konsequenzen des Vorhandenseins asbesthaltiger Bauteile in Straßenbaustellen berichtete Dipl.-Geol. Melanie Schäfer von der Autobahn GmbH des Bundes. So wird die Sprengung aufgrund der nicht einschätzbaren Asbestfreisetzung nicht genehmigt. Daraus ergeben sich höhere Kosten und eine erhebliche Verzögerung. In Pilotprojekten wird die Möglichkeit des separierten Ausbaus der asbesthaltigen Bauteile erprobt.
PCB
Ein weiteres Thema war PCB (Polychlorierte Biphenyle). Der Stoff wurde bis in die 1980er-Jahre in vielen Bereichen u. a. als Weichmacher oder Flammschutzmittel in Dichtungsmassen, Korrosionsschutzanstrichen, Klebstoffen und Kunststoffen eingesetzt. Die Verwendung wurde 1989 in Deutschland verboten. Problematisch ist die Flüchtigkeit von PCB, sodass in Räumen mit PCB-haltigen Baustoffen immer wieder hohe Belastungen der Raumluft festgestellt wurden. Das freigesetzte PCB wurde zum Teil durch andere Baumaterialien aufgenommen, aus denen es aber wieder freigesetzt werden kann (Sekundärquellen).
Neue Innenraumrichtwerte für PCB
Die einzelnen Bundesländer haben Mitte der 1990er-Jahre die PCB-Richtlinie in Kraft gesetzt, mit die Bewertung und Sanierung von PCB-belasteten Baustoffen und Bauteilen in Gebäuden reglementiert wurde. Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte hat 2025 neue Richtwerte für PCB veröffentlicht. Dabei wurden der Gefahrenwert bzw. Richtwert II auf 800 ng PCB/m³ und der Vorsorgewert bzw. Richtwert I auf 80 ng PCB/m³ festgelegt.2 Damit liegen Werte, die nach der bisherigen PCB-Richtlinie als tolerabel angesehen wurden, im Bereich zwischen Richtwert I und Richtwert II. In diesem Bereich ist unmittelbare Gefährdung zwar nicht zu erwarten, Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffkonzentration werden aber empfohlen. Die neuen Werte sind in dem Entwurf der Muster-Verwaltungsvorschrift berücksichtigt worden.
Im Anschluss erläuterte Dipl.-Biol. Nicole Richardson von Sachverständigenbüro Richardson die bisherigen Erfahrungen mit PCB-Sanierungen. So kommt es nach einer Sanierung, nach deren Abschluss der bislang geltende Vorsorgewert eingehalten worden war, nach einiger Zeit zu einem Ansteigen der PCB-Konzentration in der Luft. Ursache ist die Freisetzung aus Sekundärquellen und imprägnierten Materialien.
Literaturhinweise
- 1
- m23-ueberarbeitung-konsolidiert-2022-11-29-v3-endfassung-redakt-bereinigt-4_2_1690372365.pdf
- 2
- https://link.springer.com/article/10.1007/s00103-024-04000-6
Autoren
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