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Gefahrstoffe

Aktuelles zu Biozid-Produkten

Person mit Schutzkleidung und Vollmaske trägt ein Holzschutzmittel auf einen Holzdachstuhl auf.
Holzschutzmittel zählen auch zu Biozid-Produkten.
Bild: BG BAU, KI-generiert

Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung im Dezember 2025 betrafen u. a. auch die sachkundepflichtige Verwendung von Biozid-Produkten und die Anzeigepflicht.
 

Biozide sind Substanzen, die Schädlinge wie Insekten, aber auch Algen, Pilze, Viren oder Bakterien zerstören, abschrecken, unschädlich machen, ihre Wirkung verhindern oder sie in anderer Weise bekämpfen. Enthalten chemische Produkte wie z. B. bauchemische Produkte biozide Wirkstoffe und werden diese als biozid wirksam eingesetzt, dann handelt es sich um Biozid-Produkte. Dazu zählen beispielsweise Holzschutzmittel, bläuewidrige Anstrichmittel, Schwammsperrmittel und formaldehydhaltige Desinfektionsmittel.
 

Biozid-Verordnung regelt Umgang mit Biozid-Produkten 

Biozid-Produkte sind europaweit mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der Biozid-Verordnung, geregelt, die unmittelbar in jedem europäischen Mitgliedstaat gilt. Mit dieser Verordnung wurde ein Bewertungsverfahren für biozide Wirkstoffe und ein Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte eingeführt. Biozide Wirkstoffe dürfen erst in Biozid-Produkten eingesetzt werden, wenn sie ein Genehmigungsverfahren durchlaufen haben. Dabei wird zwischen Altwirkstoffen (biozide Wirkstoffe, die am 14. Mai 2000 im Handel waren) und neuen Wirkstoffen unterschieden. Biozid-Produkte dürfen auf dem europäischen Markt nur verkauft und verwendet werden, wenn sie zugelassen sind.

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Neue Regelungen in der Gefahrstoffverordnung 

In Deutschland wurden die Regelungen der Biozid-Verordnung zur Sachkunde und unternehmensbezogene Anzeige in die Gefahrstoffverordnung übernommen und am 1. Oktober 2021 veröffentlicht. Die Verordnung wurde schon zweimal geändert, die letzte Änderung wurde am 17. Dezember 2025 veröffentlicht und betraf u. a. die sachkundepflichtige Verwendung von Biozid-Produkten und die Anzeigepflicht. Die Sachkunde wird für Biozid-Produkte verlangt, wenn die Zulassung der Biozid-Produkte einen „geschulten berufsmäßigen Verwender“ fordert. Es besteht keine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde.

Nur für Schädlingsbekämpfungsmittel mit der Einstufung als akut toxisch Kategorie 1, 2 und 3, spezifisch zielorgantoxisch SE oder RE jeweils Kategorie 1 und/oder kanzerogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1 besteht zusätzlich die Verpflichtung zur Verwendung durch sachkundige Personen. Außerdem müssen die Tätigkeiten mit Schädlingsbekämpfungsmitteln, für die die Sachkunde verlangt wird, bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (unternehmensbezogene Anzeige). Holzschutzmittel zählen nicht zu den Schädlingsbekämpfungsmitteln.

Sachkundenachweise und Fachkunde 

Die Sachkundenachweise sind sechs Jahre gültig. Bei Abschluss eines entsprechenden behördlich anerkannten Fortbildungslehrganges verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre. Für die Verwendung von Biozid-Produkten, für die nach der vorherigen Gefahrstoffverordnung keine Sachkunde erforderlich war, gibt es für den Sachkundenachweis eine Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2027. Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht sachkundepflichtig sind, sind nur von Beschäftigten mit entsprechender Fachkunde zu verwenden. Fachkundepflichtig sind auch Verwendungen von Biozid-Produkten, die endokrinschädigende Eigenschaften besitzen und nicht sachkundepflichtig sind.
 

Neue Regelungen in der Verwendung von Biozid-Produkten (BP) durch die geänderte Gefahrstoffverordnung

Alt
(10/2021–12/2025)

Neu
(seit 20.12.2025)

Biozid-Produkte mit der Einstufung als

Akut toxisch Kategorie 1, 2, 3

CMR Kategorie 1

STOT SE 1, STOT RE 1 und/oder BP mit Zulassung für geschulte berufsmäßige Verwender
 

Anforderungen:

Sachkunde mit Fortbildungen

Unternehmensbezogene Anzeige

Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3 mit der Einstufung als

Akut toxisch Kategorie 1, 2, 3

CMR Kategorie 1

STOT SE 1, STOT RE 1 und/oder BP mit Zulassung für geschulte berufsmäßige Verwender
 

Anforderungen:

Sachkunde mit Fortbildungen

Unternehmensbezogene Anzeige nur noch für Schädlingsbekämpfungsmittel

 

Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung in den TRGS 

Die Regelungen der Gefahrstoffverordnung werden mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert. Für die Verwendung von Biozid-Produkten sind bzw. werden folgende TRGS erstellt: 

In der TRGS 540 sind die Grundanforderungen bei der Verwendung von Biozid-Produkten beschrieben. Es dürfen nur Biozid- Produkte verwendet werden, die in Deutschland verkehrsfähig sind.

  • Als Anwender ist es wichtig zu wissen, ob ein Biozid-Produkt noch verkehrsfähig ist. Verkehrsfähigkeit bedeutet, dass ein Biozid-Produkt verkauft oder verwendet werden darf. Dies muss auch beim Einsatz der alten Biozid-Produkte, die sich noch im eigenen Lager befinden, berücksichtigt werden. Verkehrsfähige Biozid-Produkte müssen entweder eine Zulassung besitzen oder gemeldet sein und zusätzlich müssen die Ablauf- und Übergangsfristen eingehalten sein. Das alleinige Vorhandensein einer Zulassungs- oder Registriernummer ist nicht ausreichend.

  • Biozid-Produkte müssen für die jeweiligen Verwendungen mit der entsprechenden Verwenderkategorie zugelassen werden. Eine Zulassung kann auch nur für bestimmte Verwendungen beantragt werden. Besitzen die Biozid-Produkte eine Zulassung, dann erhalten sie eine Zulassungsnummer „DE-…“ oder „EU-…“. Die Zulassungsnummer ist z. B. auf dem Gebinde-Etikett angegeben. Zugelassene Biozid-Produkte mit Zulassungsnummer sind in der ECHA-Datenbank der zugelassenen Biozid-Produkte1 gelistet. Über den Biozid-Produktnamen können die Informationen zur Zulassung abgerufen werden. Dort sind auch die Ablaufdaten angegeben, da die Zulassung zeitlich begrenzt ist.

  • Es gelten allerdings Übergangsregelungen für Biozid-Produkte, wenn sich ein enthaltener Altwirkstoff noch in dem Genehmigungsverfahren oder sich das Biozid-Produkt noch im Zulassungsverfahren befindet. Diese Biozid-Produkte müssen in Deutschland gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) gemeldet werden. Sie erhalten eine BAuA-Registriernummer „N-…“. Die Registriernummer ist z. B. auf dem Gebinde-Etikett angegeben.

    Biozid-Produkte mit Registriernummer sind in der Datenbank der gemeldeten Biozid-Produkte „eBIOMELD“ der Biozid-Produkte in den Übergangsregelungen gelistet. #Hier werden die aktuellen Informationen aus dem Meldeverfahren für Biozid-Produkte in den Übergangsregelungen abgebildet. Über den Biozid-Produktnamen können die Informationen zur Meldung mit dem Datum des gestellten Zulassungsantrags abgerufen werden. Die Verkehrsfähigkeit des Biozid-Produkts bleibt für die Dauer des Verfahrens bestehen. 

    Erhält ein gemeldetes Biozid-Produkt eine Zulassung, dann wird dieses Produkt in der ECHA-Datenbank der zugelassenen Biozid-Produkte aufgeführt. Ein Schaubild zur Prüfung der Verkehrsfähigkeit von Biozid-Produkten ist auf der Seite des REACH-CLP-Biozid-Helpdesk abgebildet. Tipp: Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich direkt an den Hersteller oder den Lieferanten zu wenden, um Informationen zur Verkehrsfähigkeit zu erhalten.

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Bild: SANALRENK / Getty Images

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Verwendung von Biozid-Produkten 

Der Begriff „Verwenden“ umfasst folgende mit einem Biozid-Produkt durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen: Lagern, Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen, Aufbewahren, Bearbeiten und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen (sofern die Verwendungsbedingungen dies vorsehen), Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern.

  • Die Verwendung eines zugelassenen Biozid-Produktes ist an bestimmte Personengruppen (Verwenderkategorie) geknüpft. In der Zulassung wird festgelegt, ob das Biozid-Produkt von der breiten Öffentlichkeit, dem berufsmäßigen Verwender und/oder dem geschulten berufsmäßigen Verwender eingesetzt werden darf. Unter die breite Öffentlichkeit fallen Verwender, die ein Biozid-Produkt entweder privat oder in ihrem Unternehmen zu einem Zweck benutzen, der nicht ihrer gewerblichen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Die berufsmäßige Verwendung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der hauptsächlichen beruflichen Tätigkeit. Der geschulte berufsmäßige Verwender besitzt die entsprechende Sachkunde.

  • Wo findet der Anwender die Angaben zur Verwenderkategorie? In der ECHA-Datenbank der zugelassenen Biozid-Produkte ist die Verwenderkategorie angegeben. Diese kann für ein Biozid-Produkt mit verschiedenen zugelassenen Anwendungsverfahren unterschiedlich sein. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens muss eine Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozid-Produkts, kurz SPC (Summary of Product Characteristics), erstellt werden, die in der ECHA-Datenbank der zugelassenen Biozid-Produkte abrufbar ist. Dieses SPC enthält u. a. Angaben zu den zugelassenen Verwendungen, Anweisungen für die Verwendungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen. Diese sind von den Verwendern einzuhalten. Auch in den Produktinformationen wie Sicherheitsdatenblättern, Merkblättern, Gebrauchsanweisungen sind die relevanten Informationen der Zulassung zu finden. Ausführliche Informationen sind in der TRGS 540 zu finden.

  • Die Verwendung von Biozid-Produkten ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Das ist die geringste Einsatzmenge und Einsatzhäufigkeit eines Biozid-Produkts, die nach Abwägung von Nutzen und Risiken der Biozid-Anwendung für die wirksame Bekämpfung eines Schadorganismus erforderlich ist. Die Gebrauchsanweisung sowie die Dosierungsanweisungen eines Biozid- Produkts sind ausschließlich die z. B. auf dem Etikett und sind einzuhalten. Ebenfalls ist die Anzahl der beteiligten Beschäftigten auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Biozid-Produkte dürfen nicht in die Umwelt gelangen. Die Kontamination angrenzender Bereiche bei der Verwendung sowie witterungsbedingt durch Niederschlag ist zu vermeiden.

  • Für eine ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten laut TRGS 540 muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung neben den Gefährdungen für Mensch und Umwelt auch die Gefährdungen für Nicht-Zielorganismen sowie die Nachhaltigkeit, mögliche Folgeschäden und Wirksamkeit der Bekämpfungs- oder Präventionsmaßnahme betrachtet werden.

    Fragen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung: 

    • Für welches Einsatzgebiet und Verwendungsart ist das Biozid- Produkt vorgesehen?
    • Welche Risiken bestehen für die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen und die Umwelt für das jeweilige Anwendungsverfahren?
    • Welche Schutzmaßnahmen müssen gemäß SPC eingehalten werden?
    • Ist die Maßnahme wirksam? 


    Bei der Substitutionsprüfung ist zu prüfen, ob es alternative Verfahren gibt, um das Auftreten von Schadorganismen zu vermeiden, diese zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen. Das Kapitel 4.3 der TRGS 540 beschreibt ausführlich die Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Substitutionsprüfung.

Fazit: Was ist bei der Verwendung von Biozid- Produkten zu beachten? 

Bei der Verwendung eines Biozid-Produkts sind ausschließlich die auf dem Etikett angegebenen Verwendungen und Anwendungsverfahren erlaubt. Die jeweilige Verwenderkategorie ist zu beachten. Die Schutzmaßnahmen sind in den Produktinformationen des Biozid-Produkts beschrieben. Bei den zugelassenen Biozid-Produkten finden sich detaillierte Angaben in dem SPC, welches in der ECHA-Datenbank der zugelassenen Biozid-Produkte aufgerufen werden kann. In Kapitel 5 der TRGS 540 sind die allgemeinen Anforderungen an die Schutzmaßnahmen beschrieben. 

Fällt die Verwendung der Biozid-Produkte unter die Fachkunde, dann finden sich im Anhang 5 der TRGS 540 die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Fachkunde. 

Für die Beschäftigten wird eine Betriebsanweisung verwendungsspezifisch und arbeitsplatzbezogen erstellt. Anhand dieser werden sie unterwiesen. Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Betriebsanweisung muss auf spezifische Punkte eingegangen werden, die aufgrund der bioziden Eigenschaften der Biozid-Produkte notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise die Gefährdungen und Wirkungen der bioziden Wirkstoffe in den Produkten, nicht nur für Mensch und Umwelt, sondern auch für Nicht-Zielorganismen. Auf anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter, unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen sollte verwiesen werden.
 

Autorin

Dr. Kerstin Rathmann

Referat GISBAU