Recht; Bauorganisation, Arbeitsorganisation
Mangelhafte Planung, geteilte Verantwortung
Wenn mehrere Architekten an einem Bauprojekt beteiligt sind, stellt sich im Schadensfall die Frage nach der Haftung und insbesondere nach ihrem Umfang. Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2026 drei praxisrelevante Grundsätze zur Verantwortungsverteilung zwischen Ausführungsplaner, Koordinationsbüro und Bauherr präzisiert.
BGH, Urteil vom 15.01.2026 – VII ZR 119/24
Sachverhalt
Eine Bauherrin ließ ein Bestandsgebäude umbauen und über dem vierten Obergeschoss mit Penthouse-Wohnungen aufstocken. Dabei wurde eine früher – oberhalb des vierten Obergeschosses – angebrachte Teerabdichtung nicht entfernt, wodurch es in den neu errichteten Wohnungen zu gesundheitsschädlichen Ausdünstungen kam. An dem Projekt waren mehrere Planungsbüros beteiligt: Das erste erstellte die Entwurfs- und Genehmigungsplanung, ohne die Abdichtungsbahn auf Teergehalt zu prüfen. Das zweite erbrachte die Ausführungsplanung, also die baureife Detailplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Das dritte Büro (Koordinationsbüro) war für Ausschreibung, Bauleitung, Bauüberwachung sowie die Gesamtkoordination aller Beteiligten zuständig. Der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt hatte zwar auf ein mögliches Kontaminationsrisiko hingewiesen, jedoch lediglich mündlich, nur gegenüber dem Koordinationsbüro und ohne die Gefahren klar zu benennen.
Entscheidung
Der BGH hat in seiner Entscheidung drei zentrale Rechtsfragen mit Grundsatzcharakter beantwortet:
- Der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt schuldet eine ausführungsreife Planung als Grundlage für ein mangelfreies Bauwerk. Auf die Fehlerfreiheit der vorausgegangenen Entwurfsplanung darf er sich aber nicht verlassen, sondern muss die Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 im Zumutbaren kritisch prüfen. Ergeben sich Anhaltspunkte für Mängel, hat er dem Bauherrn einen klaren Bedenkenhinweis zu erteilen. Die bloße Information des Bauleiters genügt dabei nicht. Der Hinweis muss grundsätzlich den Bauherrn selbst erreichen.
- Das mit der Bauüberwachung und der Gesamtkoordination betraute Büro hat bei erkannten Problemen aktiv dafür zu sorgen, dass Entscheidungen getroffen werden und die Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten klar geregelt ist. Dazu gehört auch die Pflicht, den Bauherrn in gebotener Klarheit auf bestehende Risiken hinzuweisen und notwendige Entscheidungen mit ihm abzustimmen.
Im konkreten Fall hatte das koordinierende Büro erkannt, dass die Abdichtungsbahn möglicherweise Teer enthielt und eine Materialprobe erforderlich war. Dennoch hatte es weder dafür gesorgt, dass eine Probe durchgeführt wird, noch hatte es die Bauherrin entsprechend unterrichtet. Der BGH hat praxisrelevant differenziert, ob sich die Bauherrin das Verschulden des ersten Architekten (fehlerhafte Entwurfsplanung) gegenüber dem Koordinationsbüro als Mitverschulden zurechnen lassen muss.
Dies verneinte der BGH: Die Aufgabe des Koordinationsbüros bestand gerade darin, trotz mangelhafter Vorplanung das weitere Vorgehen zu klären; mangelfreie Pläne waren hierfür nicht erforderlich. Die Überlassung fehlerhafter Pläne stellt daher keine relevante Obliegenheitsverletzung der Bauherrin dar. Das koordinierende Büro haftet folglich in vollem Umfang für die Verletzung der Koordinationsaufgabe, weil es trotz des mündlichen Hinweises keine Materialprobe eingeholt hatte. Allerdings obliegt dem Bauherrn die Koordination des Bauvorhabens. Den Bauherrn trifft gegenüber den Planern ein zurechenbares Mitverschulden, wenn durch die von ihm eingesetzten Dritten die Obliegenheit zur Koordination verletzt wird. Dann haften die Planer nur in der um den Mitverschuldensanteil gekürzten Höhe.
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Praxishinweis
Der Bauherr schuldet gegenüber dem Ausführungsplaner die Übergabe der mangelfreien Entwurfsplanung. Gegenüber dem Koordinationsbüro fehlt aber die Obliegenheit, diesem mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, da es zur Koordination keiner mangelfreien Pläne bedarf. Nimmt der Bauherr aber den Objektüberwacher wegen eines nicht erkannten Planungsmangels in Anspruch, dann muss sich der Bauherr den Mangel seines mit der Planung beauftragten Architekten zurechnen lassen (BGH-Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06).
Autor
Ausgabe
BauPortal 2|2026
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