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Abzug nach „neu für alt“

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH kam ein Vorteilsausgleich ausnahmsweise in Betracht, wenn sich der Mangel einerseits relativ spät auswirkte und der Besteller andererseits keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Der BGH hat nun entschieden, dass dies jedenfalls für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden, nicht mehr gilt. 

BGH, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24
 

Sachverhalt

Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahr 2009 mit der Errichtung eines Fahrsilos, das im September 2010 fertiggestellt und vollständig bezahlt wurde. In der Folgezeit traten an der Betonfläche des Silos umfangreiche Rissbildungen und Unebenheiten auf. Im Februar 2013 leitete der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren ein und erhob im Juli 2015 Klage. Er forderte einen Kostenvorschuss in Höhe von 120.000 €, die Feststellung weiterer Ersatzpflichten sowie die Erstattung entstandener Sachverständigenkosten in Höhe von 5.249,76 €. Mit der Klageschrift setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 31. August 2015. 

Das LG Ansbach gab der Klage in vollem Umfang statt. Im Berufungsverfahren kürzte das OLG Nürnberg jedoch den Vorschussanspruch um ein Drittel (Abzug „neu für alt“). Zur Begründung führte es an, dass der Kläger das Fahrsilo etwa fünf Jahre lang bis zur Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ohne wesentliche Beeinträchtigungen habe nutzen können. Da sich der Mangel erst spät ausgewirkt habe, müsse sich der Kläger – unter Zugrundelegung einer gewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrsilos von etwa 16 Jahren – die dadurch erzielte längere Nutzungszeit anrechnen lassen.
 

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Entscheidung 

Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und folgte der Auffassung des Landgerichts. Nach Ansicht des BGH widerspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung des Vorschussanspruchs um ein Drittel aufgrund eines Vorteilsausgleichs („neu für alt“) den Regelungen des neuen Schuldrechts zum werkvertraglichen Mangelrecht. 

Der BGH stützt seine Entscheidung auf die Systematik des Werkvertragsrechts und den Willen des Gesetzgebers. Die Rechtsfolgen des werkvertraglichen Mangelrechts treten unabhängig davon ein, zu welchem Zeitpunkt der Mangel erkannt wird. Insbesondere hat der Unternehmer gemäß § 635 Abs. 2 BGB sämtliche zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Eine Einschränkung dieser Pflicht durch einen Vorteilsausgleich in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Mangelbeseitigung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr steht es dem Unternehmer frei, seiner Nacherfüllungspflicht durch die Herstellung eines neuen Werks nachzukommen. Die Folgen einer solchen Nacherfüllung sind in § 635 Abs. 4 BGB geregelt, wonach der Unternehmer einen Anspruch auf Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB hat. Ein Vorteilsausgleich für das neu hergestellte Werk ist jedoch nicht vorgesehen. Dies müsse erst recht für die Nacherfüllung durch bloße Mangelbeseitigung gelten. 

Zudem sei die Annahme einer Rechnungseinheit zwischen den mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten und einer verlängerten Nutzungsdauer des Werks mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs nicht vereinbar. Der Nacherfüllungsanspruch steht im Synallagma zum Werkvertrag: Erst durch die Nacherfüllung erhält der Besteller das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit und damit das volle Äquivalent für die geschuldete Vergütung. Der Nacherfüllungsanspruch bildet somit das Gegenseitigkeitsverhältnis zum Vergütungsanspruch. 

Der Grundsatz gilt auch insoweit, als im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten entstehen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung von Anfang an teurer gewesen wäre („Sowieso- Kosten“). Der Vergütungsanspruch des Unternehmers hätte in diesem Fall bereits bei der ordnungsgemäßen Erstherstellung höher ausfallen müssen. Dem Vorteil des Bestellers, der durch die Mangelbeseitigung das Werk in der ursprünglich geschuldeten Art erhält, steht der Nachteil des Unternehmers in Form der Mehrkosten gegenüber. Vorteil und Nachteil bilden insoweit eine Rechnungseinheit, die einen Vorteilsausgleich erforderlich macht. Anders verhält es sich hingegen bei Vorteilen, die sich aus einer verlängerten Nutzungsdauer infolge späterer Mangelbeseitigung ergeben, sofern bei der Mängelbeseitigung keine Sowieso-Kosten entstehen. Diesem Vorteil einer längeren Nutzung steht kein entsprechender Nachteil des Unternehmers gegenüber. Eine Verknüpfung mit den Kosten der Nacherfüllung als Rechnungseinheit besteht daher nicht; es fehlt der Bezug zum Synallagma des Werkvertrags. Ein Vorteilsausgleich scheidet aus. 


Praxishinweis 

Die Entscheidung des BGH sorgt für deutliche Klarheit in der Rechtspraxis: Der Unternehmer hat die vollständigen Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen – unabhängig davon, wann der Mangel festgestellt wird. Ein Abzug „neu für alt“ ist im Werkvertragsrecht bei der Mangelbeseitigung ausgeschlossen.
 

Autor

Rechtsanwalt Frederic Jürgens

GSK Stockmann

Ausgabe

BauPortal 1|2026