Kanalbau
Schachten mit Plan
Planungsdefizite bei Kanalbauarbeiten in Verkehrsbereichen bilden ein Sicherheitsrisiko. Viele Beteiligte sind sich über die Verantwortlichkeiten zwischen ausführenden Unternehmen und Bauherren im Unklaren. Was das Regelwerk vorgibt und was Planende für eine sichere, zügige und nachhaltige Bauausführung bedenken müssen.
Kanalbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum zählen zu den komplexesten und risikobehaftetsten Vorhaben im Tiefbau. Sie vereinen typische Gefährdungen aus Baugruben- und Grabenarbeiten mit zusätzlichen Risiken durch die unmittelbare Nähe zum fließenden Verkehr, beengten Platzverhältnissen und einer Vielzahl beteiligter Akteure. Trotz eines engmaschigen Netzes aus gesetzlichen Vorgaben, technischen Regeln und Normen sind in der Praxis weiterhin Sicherheitsdefizite zu beobachten. Sie zeigen sich bereits in der frühen Planungsphase, setzen sich in der Ausschreibung fort und wirken sich schließlich unmittelbar auf die Arbeitssicherheit bei der Bauausführung aus. Viele Probleme im Arbeitsschutz, einhergehend mit der baulichen Umsetzung, lassen sich auf unzureichende Planung und Ausschreibung durch die Auftraggeber zurückführen. Der Europäischen Richtlinie 92/57/EWG zufolge passieren 50 % aller Arbeitsunfälle, weil bei der Planung Gefährdungen nicht bedacht wurden.
Diese Defizite geben Anlass, die Arbeitssicherheitsbelange bei Kanalbaustellen im Straßenbereich mit Fokus auf die planerische Verantwortung des Bauherrn sowie die Abgrenzung zu den Pflichten der ausführenden Unternehmen zu betrachten. Grundlage bilden die in Deutschland geltenden Regelwerke des Arbeitsschutzes, der technischen Normung sowie der Verkehrsplanung.
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Rechtlicher Rahmen und grundlegende Verantwortlichkeiten
Arbeitsschutzgesetz und Baustellenverordnung
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) formuliert in § 4 allgemeine Grundsätze, die bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu beachten sind. Zentrale Leitlinien sind die Vermeidung von Gefährdungenan der Quelle, die Berücksichtigung des Standes der Techniksowie der Vorrang kollektiver vor individuellen Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip).Diese Grundsätze richten sich primäran den Arbeitgeber, werden jedoch über § 13 ArbSchG i. V. m. der Baustellenverordnung (BaustellV) ausdrücklich auf den Bauherrn erweitert.
Nach § 2 Abs. 1 BaustellV ist der Bauherr verpflichtet, bereits bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens die im ArbSchG formulierten allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere die zeitliche und räumliche Organisation der Arbeiten, die Wahl der Bauverfahren sowie die Berücksichtigung sicherer Arbeitsbedingungen. Die Verantwortung des Bauherrn endet dabei nicht beim Zuschlag als Ergebnis der Vergabe, sondern umfasst alle planerischen Festlegungen, die die spätere Ausführung maßgeblich bestimmen.
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
Die RAB 10 und die RAB 33 erläutern die Anforderungen an die Planungsphase und die Beachtung des § 4 ArbSchG durch die Auftraggeber.
Von Anfang einplanen: Platz zum sicheren Arbeiten, Rangieren und um Material zu lagern!
Planung als Schlüssel zur Arbeitssicherheit
Bodenerkundung und Verbauplanung
Eine sichere Kanalbaustelle setzt belastbare geotechnische Informationen voraus. DIN EN 1997-2 (Eurocode 7) fordert, dass Baugrunduntersuchungen so zu planen sind, dass alle für Bauzustände und den Endzustand erforderlichen Informationen vorliegen, um Risiken von Unfällen, Schäden und Bauverzögerungen zu minimieren. Diese Anforderungen richten sich ausdrücklich an Auftraggeber sowie Entwurfsverfasser und damit an öffentliche Verwaltungen.
Für Baugruben und Gräben sind gemäß DIN 4124 und DIN 4020 unter anderem Angaben zu Bodenverhältnissen, zum Grundwasser, zu angrenzenden Bauwerken sowie zu vorhandenen Leitungen einzuholen.
Auf dieser Basis ist die Verbauart zu bestimmen und – soweit erforderlich – rechnerisch nachzuweisen. Die Festlegung der Verbauart ist damit originärer Bestandteil der Planung und kann nicht pauschal auf die Ausführung verlagert werden.
Bauunterlagen
Zur Beurteilung der Standsicherheit der Böschungen oder des Verbaus von Baugruben oder Gräben braucht es im Allgemeinen folgende Angaben und Unterlagen:
- Maße der Baugrube bzw. des Grabens,
- Einstufung in eine geotechnische Kategorie nach DIN 1054 im Hinblick auf Baugrund und Bauausführung,
- Baugrundverhältnisse, Bodenschichtung, Ergebnisse bodenmechanischer Versuche, Grundwasserverhältnisse (geotechnischer Berichts nach DIN 4020),
- Gründungstiefe, Fundamentausbildung und Abstand zu angrenzenden Bauwerken,
- Belastungen oder Erschütterungen innerhalb und außerhalb der Baugrube bzw. des Grabens,
- Leitungen, Kanäle und dergleichen im Bereich der Baugrube oder des Grabens,
- Verbauart, ggf. mit Konstruktionszeichnung,
Standsicherheitsnachweis (sofern nach Norm nicht entbehrlich).
Ausschreibung und Leistungsbeschreibung
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) verlangt in Teil A § 7 eine eindeutige und vollständige Leistungsbeschreibung. Alle Umstände, die die Preisermittlung beeinflussen, sind festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben. Die darin häufig anzutreffende Formulierung "Verbau nach Wahl des Auftragnehmers" ist vor diesem Hintergrund kritisch zu bewerten und von den Bietern zu hinterfragen. Insbesondere bei komplexen Randbedingungen, wie zahlreichen Leitungsdurchdringungen oder beengten Platzverhältnissen, ist eine solche Formulierung mit den Anforderungen der VOB kaum vereinbar. Die Wahl des Verbaus beeinflusst nicht nur die Kosten, sondern auch die Machbarkeit der Arbeiten und die Arbeitssicherheit. Wird beispielsweise ein Verbaugerät eingesetzt, sind Durchdringungen konstruktiv nicht möglich. Somit kann auch die planerische Entscheidung über den Verbau nicht dem Auftragnehmer auferlegt werden.
Bei Kanalbauarbeiten muss man nicht nur auf sichere Baugruben und Gräben, sondern oft auch auf den angrenzenden Verkehr und querende Leitungen achten.
Nach VOB/C DIN 18303 sind Anzahl, Art, Lage und Maße von Aussparungen und Durchdringungen der Verbauflächen zu beschreiben. Zudem werden rechnerische Nachweise zur Standsicherheit sowie Ausführungszeichnungen als “Besondere Leistungen" definiert, sofern sie nicht bereits Bestandteil der Planung sind. Daraus folgt: Will der Bauherr VOB-konform ausschreiben, muss er dem ausführenden Unternehmen eine Verbauplanung als Objekt- und Tragwerksplanung zur Verfügung stellen.
Verkehrsraum und Arbeitssicherheit
Verkehrsrechtliche Anordnung als Planungsaufgabe
Kanalbaustellen im Straßenraum erfordern regelmäßig eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45(6) Straßenverkehrsordnung. Diese ist nicht bloß als formaler Verwaltungsakt zu verstehen, sondern als integraler Bestandteil der Arbeits-(schutz)planung. Dazu sollten Planungsverantwortliche grundsätzliche Überlegungen anstellen:
- Lage der Kanalachse (Anwohner, Gewerbe, Schulen, Krankenhäuse ru. Praxen, ÖPNV etc.)
- Durchmesser und Tiefe des Kanals (um Maße der benötigten Erdbaumaschine (EBM) sowie deren Dreh- und Rangierflächen einzuberechnen)
- Anlieferung (Zufahrt) und Lagerflächen für Maschinen, Material, Verbauelementen, Schächten, Rohren etc.
- Achtung: Transport von Materialien mit EBM über öffentlichem Grund ist problematisch, da deren Hersteller bei Fahrten im Straßenverkehr Lastfreiheit fordern
- Verkehrsrechtliche Anordnung unter Betrachtung der zuvor genannten Rahmenbedingungen
Bei Baustellen im Straßenverkehr grenzen etliche Regelwerke zweier großer Zuständigkeitsbereiche unmittelbar aneinander. Sie sollten bereits in der Planung aufeinander abgestimmt werden.
Denn diese Faktoren beeinflussen unmittelbar die machbare Verkehrsführung. Regelpläne zur Verkehrssicherung bieten hierbei lediglich schematische Vorschläge. Sie sind nicht maßstäblich und ersetzen keine situative Betrachtung. Zudem sind diese gemäß RSA 21 Teil A Punkt 1.5 (3) “unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen". In der Praxis zeigt sich, dass rechnerisch verbleibende Fahrstreifenbreiten häufig nicht mit den realen Abmessungen von Lkw, deren Spiegelüberständen und notwendigen Bewegungsräumen vereinbar sind. Werden dennoch Einspur oder Begegnungsverkehre angeordnet, nehmen die Verantwortlichen sehenden Auges Gefährdungen für Beschäftigte und Verkehrsteilnehmer in Kauf.
Tätigkeiten bestimmen Arbeitsräume
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV – Anhang 1 – 3.1 „Bewegungsfläche“) fordert ausreichend bemessene Flächen am Arbeitsplatz,sodass sich die Beschäftigten ungehindert bewegenkönnen. Mindestmaße stellen keine Zielwerte dar, sondern sindim Einzelfall an die tatsächlich auszuführenden Tätigkeiten anzupassen.Dies gilt insbesondere für Arbeiten wie Verfüllen, Verdichtenoder das Versetzen von Rohren und Schächten. Kein Beschäftigterkann auf 80 cm Breite mit einer Schaufel zwischenGraben und Verkehr sicher und vernünftig solche Tätigkeiten ausführen.
Entscheidend ist, welche Tätigkeiten dort tatsächlich ausgeführt werden sollen. Davon abhängig können auch breitere Bereich nötig sein.
Baugruben herstellen und sichern
Die Abmaße um die Baustelle herum richten sich schlussendlich nach dem Zweck der Baumaßnahme, der auch die Dimension des Kanals vorgibt. Die DIN 4124 und die DIN EN 1610 geben Mindestbreiten für Gräben in Abhängigkeit der Grabentiefe vor.
| Grabentiefe m | Mindestgrabenbreite m |
| < 1,00 | Keine Mindestgrabenbreite vorgegeben |
| ≥ 1,00 ≤ 1,75 | 0,80 |
| > 1,75 ≤ 4,00 | 0,90 |
| > 4,00 | 1,00 |
Aus verfahrenstechnischen Gründen (z. B. notwendiger Raum für die Verdichtungs- und Prüfgeräte, Grabenverbau, gleichzeitige Herstellung von Anschlussleitungen und Abstützung von angrenzenden Rohren) kann es notwendig sein, eine größere Grabenbreite als gefordert festzulegen. Der für alle im Graben durchzuführenden Tätigkeiten notwendige Arbeitsraum an den Seiten der einzubringenden Rohre und Schächte muss ohne Einschränkung verfügbar sein. Bei Rohren mit einer Nennweite von DN 600, deren Bettung maschinell verdichtet wird, sollte der Arbeitsraum auf jeder Seite min. 0,5 m betragen. In diesem Fall ergibt sich die Mindestgrabenbreite aus dem Rohrdurchmesser+2*0,5 m = 1,6 m.
Abweichungen von den Mindestbreiten sind nur unter eng definierten Bedingungen zulässig und erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen sowie eine Überprüfung der statischen Bemessung. Solche Bedingungen sind gegeben,
- wenn der Zugang zum Betreten des Grabens verboten ist,
- wenn das Betreten des Grabens oder des Raums zwischen Rohrleitung und Grabenwand niemals erforderlich ist, z. B. bei automatisierten Einbautechniken,
- an unvermeidbaren Zwangspunkten, z. B. aufgrund schwieriger örtlicher Verhältnisse in Teilbereichen,
- bei Verwendung von selbstverdichtenden Verfüllbaustoffen.
Auch die Festlegung der Grabenbreite ist bereits in der Planung und Ausschreibung zu berücksichtigen. Ohne sie lässt sich der resultierende Platz für Arbeitsflächen und Verkehrsraum nicht berechnen.
Bei der Ausführung des Grabens muss dessen Standsicherheit bei jedem Bauzustand gewährleistet sein. Dazu sind Erd- oder Felswände entsprechend abzuböschen oder zu verbauen. Die Verkleidung von freigelegten Erdwänden muss auf ihrer ganzen Fläche dicht am Boden anliegen. Sie muss vollflächig sein, sodass durch Fugen und Stöße kein Boden durchtreten kann. Hinter der Verkleidung entstandene Hohlräume sind sofort kraftschlüssig zu verfüllen. Außerdem muss die Verkleidung von der Geländeoberfläche bis zur Baugruben- bzw. Grabensohle reichen.
Welches Verfahren dafür in Frage kommt hängt von den geologischen und hydrologischen Gegebenheiten und der Art des Bodens ab. Letztendlich darf der Eingriff in den Untergrund und die Bauausführung die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit von benachbarten Gebäuden, Leitungen, anderen baulichen Anlagen oder Verkehrsflächen nicht beeinträchtigen.
Regelpläne sind selten maßstabsgetreu. Das führt zu Planungsfehlern und gefährdet die Sicherheit aller Beteiligten. Liegt die Kanalachse (rote Linie) wie im mittleren Bild, ist die verbleibende Fahrspur für einen Lkw zu knapp bemessen.
Fazit: Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
Pflichten des Bauherrn
Der Bauherr trägt die Verantwortung für eine sichere Planung. Dafür muss er:
- die Arbeitsschutzgrundsätze bei der Planung der Ausführung berücksichtigen,
- geotechnische und planerische Informationen bereitstellen,
- die Verbauart und erforderliche Arbeitsräume festlegen,
- die Verkehrsführung den gegebenen örtlichen Bedingungen gemäß abstimmen.
Diese Pflichten können delegiert, jedoch nicht vollständig abgegeben werden. Nach RAB 10 Punkt 22 ist es nicht zulässig, alle Pflichten des Bauherrn nachträglich pauschal zu übertragen.
Pflichten der ausführenden Unternehmen
Die ausführenden Unternehmen sind verantwortlich für die sichere Umsetzung der geplanten Maßnahmen. Dafür müssen sie:
- die Gefährdungsbeurteilung gemäß der Ausführung erstellen,
- die Vorgaben der Planung einhalten,
- Ausführungsdetails, soweit als “Besondere Leistungen" vereinbart, ausarbeiten,
- die Arbeitssicherheit auf der Baustelle überwachen.
Die Arbeitssicherheit bei Kanalbaustellen im Straßenraum wird maßgeblich in der Planungsphase entschieden. Die geotechnischen Randbedingungen, die Festlegung der Verlegeachse, die notwendigen Arbeitsräume sowie die verkehrlichen Einschränkungen sind frühzeitig bekannt und unterliegen gesetzlichen und normativen Vorgaben. Bauherrn und Planende sind verpflichtet, diese Grundlagen zu berücksichtigen und in eindeutigen, widerspruchsfreien Vergabeunterlagen auszuschreiben.
Eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Bauherrn und ausführenden Unternehmen ist dabei unverzichtbar. Nur wenn Planung, Ausschreibung und Ausführung konsequent am Stand der Technik und an den Grundsätzen des Arbeitsschutzes ausgerichtet sind, lassen sich die bekannten Sicherheitsdefizite bei Kanalbaustellen im Straßenraum nachhaltig reduzieren.
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Ausgabe
BauPortal 1|2026
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