Arbeitsschutz, Gleisbau
Arbeiten im Bereich von Gleisen
In der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (DGUV Vorschrift 78) sind u. a. Vorgaben (Schutzziele) für das Nachbargleis festgeschrieben. Dementsprechend müssen alle am Sicherungsprozess beteiligten Personen wissen, was überhaupt ein Nachbargleis ist. Es hat sich gezeigt, dass hinsichtlich der Prüfung, ob ein Nachbargleis vorliegt oder nicht, in der Praxis zum Teil falsche Betrachtungen zugrunde gelegt werden, die zu gefährlichen Situationen führen können. Weiterhin wird teilweise ignoriert, dass bei entsprechend großer Arbeitsbreite das Nachbargleis zu einem Arbeitsgleis wird.
Die DGUV Vorschrift 78 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ beschreibt die einzuhaltenden Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im und am Gleis. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass alles, was im Normtext einer UVV steht (in DGUV Vorschrift 78 fett gedruckt), zwingend einzuhalten ist – dabei handelt es sich um Mindestvorgaben.
Für die Festlegung der richtigen Sicherungsmaßnahme ist zu ermitteln, ob es sich um Arbeits- oder Nachbargleise handelt.
Immer zu beachten: die Mindestvorgaben
Ein Ignorieren dieser Mindestvorgaben kann gefährliche Situationen begünstigen, an deren Ende ein schwerer oder sogar tödlicher Unfall stehen kann. Ein Menschenleben geht verloren, und das ist – nicht erst seit der DGUV-Strategie „vision zero“ – ein nicht tragbarer und nicht zu akzeptierender Umstand. Hinzu kommt, dass beim Ignorieren einer UVV der Verantwortliche mit einem Bußgeld belegt werden kann – und dies im Falle eines Unfalls neben dem persönlichen Leid auch noch juristische Folgen nach sich ziehen kann. In Bezug auf Arbeiten im Gleisbereich war dies vor ca. 1 ½ Jahren der Fall. Aufgrund eines fahrlässig herbeigeführten Unfalls wurden die Betroffenen von einem Gericht entsprechend verurteilt. Bei einem grob fahrlässigen Verstoß gegen Bestimmungen einer UVV prüft der zuständige Unfallversicherungsträger zudem Regressansprüche gegen die Verurteilten.
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Konkretisierung in der DGUV Regel 101-024
Die DGUV Regel 101-024 „Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“ ergänzt und konkretisiert die DGUV Vorschrift 78. So ist z. B. in der erwähnten UVV von „Arbeitsgleis“ und „Nachbargleis“ die Rede und in der erwähnten Regel wird konkretisiert, was darunter jeweils zu verstehen ist.
Definition Arbeitsgleis
In der DGUV Regel 101-024 wird unter Nr. 2.8 das Arbeitsgleis wie folgt definiert: „Das Gleis, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, ist das Arbeitsgleis.“
Definition Nachbargleis
Nach Nr. 2.9 der genannten Regel sind Nachbargleise „nebeneinanderliegende Gleise mit einem Sicherheitsraum von weniger als 0,8 m zwischen den Gefahrenbereichen“.
Ermittlung, ob Arbeits- oder Nachbargleis
Um die richtige Sicherungsmaßnahme gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb festlegen zu können, müssen die Gleise im Bereich der Arbeitsstelle richtig angesprochen werden, d. h. es muss ermittelt werden, ob es sich um Arbeits- oder Nachbargleise handelt. Dabei ist wichtig, dass diese Ermittlung vor der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen zu erfolgen hat. Die spätere Ermittlung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen hat keinen Einfluss auf die vorherige Ermittlung, ob die betrachteten Gleise Arbeitsgleise oder Nachbargleise sind.
Schrittweise Ermittlung
Die Ermittlung, ob ein Arbeitsgleis oder ein Nachbargleis vorliegt, erfolgt in mehreren Schritten:
- Im ersten Schritt muss geklärt werden, ob die Arbeiten im Gleisbereich durchgeführt werden. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich bei dem betrachteten Gleis um ein Arbeitsgleis – ganz klar.
- Im zweiten Schritt muss geklärt werden, ob sich Nachbargleise neben dem Arbeitsgleis befinden.
Sind Nachbargleise vorhanden, muss in einem dritten Schritt geklärt werden, ob diese Nachbargleise – aufgrund der erforderlichen Arbeitsbreite – sogar zu Arbeitsgleisen werden.
Umsetzung in der Praxis
Diese drei Schritte sollen nun anhand von einem Beispiel dargestellt werden. Dabei wird von folgenden Rahmenbedingungen ausgegangen: Der Gleisbereich ist bei dem Beispiel und auch den weiteren Ausführungen mit dem Gefahrenbereich identisch, es handelt sich um eine zweigleisige Strecke mit einem Gleisabstand von 4,00 m. Die Geschwindigkeit nach dem „Verzeichnis der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten“ (VzG) beträgt in beiden Gleisen v ≤ 120 km/h – also eine durchaus übliche Ausgangssituation.
Gefahrenbereiche (b) entsprechend den Geschwindigkeiten (v) gemäß Anlage der DGUV Vorschrift 78 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“
| v (km/h) | < 40 | < 50 | < 70 | < 90 | < 120 | < 140 | < 160 | < 280 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| b (m) | 1,85*) | 2,00 | 2,10 | 2,20 | 2,30 | 2,40 | 2,50 | 3,00 |
*) nur zulässig bei Arbeiten von bis zu 3 Versicherten gemäß § 6 Abs. 1
1. Schritt
Im Gleisbereich von Gleis 2 sollen Arbeiten mit einer Handstopfmaschine ausgeführt werden. Das Gleis 2 wird damit also zum Arbeitsgleis:
2. Schritt
Im zweiten Schritt wird geprüft, ob das vorhandene – sich neben der Arbeitsstelle befindliche Gleis – ein Nachbargleis ist. Aufgrund der in den beiden Gleisen örtlich zulässigen Geschwindigkeit von v ≤ 120 km/h ergibt sich gemäß der Anlage zur DGUV Vorschrift 78 jeweils ein Gefahrenbereich b von 2,30 m. Das sind die zugrunde zu legenden Gleisbereiche, denn eingangs wurde festgelegt, dass die Gleisbereiche und Gefahrenbereiche bei dem Beispiel identisch sind:
Da sich die Gefahrenräume (b) von Arbeitsgleis (Gleis 2) und Nachbargleis (Gleis 1) mit jeweils 2,3 m überschneiden, ist der Sicherheitsraum von 0,8 m nicht mehr vorhanden.
Es zeigt sich, dass zwischen den Gefahrenbereichen/Gleisbereichen ein Sicherheitsraum von 0,8 m nicht vorhanden ist. Man sieht, dass diese Bereiche sich sogar überschneiden! Somit ist das Gleis 1 ein Nachbargleis zu Gleis 2 und es sind auch Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb des Nachbargleises notwendig, sofern Schritt 3 nicht eine neue Bewertung der Situation erfordert.
3. Schritt
In Schritt 3 wird geprüft, ob in Abhängigkeit von den im Gleis 2 durchzuführenden Arbeiten und der dazugehörigen Arbeitsbreite das Gleis 1 eventuell auch zu einem Arbeitsgleis wird. Die Arbeitsbreite von Gleis 2 ragt um 0,30 m in den Gefahrenbereich/Gleisbereich von Gleis 1 hinein. Es wird also nicht nur im Gleis 2 gearbeitet, sondern auch im Gefahrenbereich/Gleisbereich von Gleis 1. Und was bedeutet das? Gleis 1 ist kein Nachbargleis, sondern somit auch ein Arbeitsgleis! Wir haben es also mit zwei Arbeitsgleisen zu tun und diese Tatsache hat einen großen Einfluss auf die Sicherungsplanung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
Die Arbeiten auf dem Arbeitsgleis (Gleis 2) mit einer Arbeitsbreite von 2,00 m ragen in den Gefahrenbereich des Nachbargleises (Gleis 1). Dieses Gleis wird somit auch zum Arbeitsgleis.
Kann man aus Gleis 1 wieder ein Nachbargleis machen?
Die Arbeitsbreite ist der vom arbeitsausführenden Unternehmer vorzugebende Platzbedarf, der zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Selbstverständlich müssen bei der Angabe des Platzbedarfs auch die einzusetzenden Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte und Maschinen) in vollem Umfang berücksichtigt werden. Den Unternehmer zu „zwingen“, eine kleinere Arbeitsplatzbreite anzugeben, damit die Arbeitsbreite von Gleis 2 nicht in den Gefahrenbereich/Gleisbereich von Gleis 1 hineinragt (Gleis 1 wäre dann ein Nachbargleis), ist selbstverständlich weder rechtskonform noch zulässig und kann – wie eingangs erwähnt – fatale Folgen für die Sicherheit nach sich ziehen. Können die betrieblichen Vorgaben bzgl. der Geschwindigkeit im Gleis 1 nicht verändert werden, müssen für beide Gleise Sicherungsmaßnahmen für Arbeiten im Arbeitsgleis unter Beachtung des RIMINI-Verfahrens und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen vorgesehen werden.
Einrichten einer Langsamfahrstelle oder Anordnung einer Festen Absperrung (FA) mit Langsamfahrstelle
Besteht jedoch die Möglichkeit, im Gleis 1 eine Langsamfahrstelle einzurichten, damit der Gefahrenbereich/Gleisbereich kleiner wird, können sich die Verhältnisse ändern. Bei einer Langsamfahrstelle von v ≤ 50 km/h in Gleis 1 beträgt der Gefahrenbereich/Gleisbereich = 2,00 m. Es würde sich dann folgende Situation ergeben:
Bei einer Reduzierung der Geschwindigkeit auf 50 km/h auf Gleis 1 verringert sich der Gefahrbereich auf 2,00 m. Damit kommt es zu keiner Überschneidung von Arbeitsbreite von Gleis 2 und der Gefahrenbereich/Gleisbereich von Gleis 1 (als Nachbargleis).
Die Arbeitsbreite von Gleis 2 und der Gefahrenbereich/Gleisbereich von Gleis 1 grenzen zwar aneinander an, aber es kommt zu keiner Überschneidung: Gleis 1 ist in diesem Fall ein Nachbargleis. Bei der Anordnung einer FA als Sicherungsmaßnahme gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb im Nachbargleis kann diese bis zu 20 cm in den Gefahrenbereich des Nachbargleises einschneiden, d. h., es kann ein Gefahrenbereich im Nachbargleis von 2,20 m zugrunde gelegt werden, was zu einer Langsamfahrstelle im Gleis 1 von v ≤ 90 km/h führen würde.
Fazit
Anhand des vorstehenden Beispiels wird aufgezeigt, wie bei der Ermittlung – ob es sich bei den betrachteten Gleisen um Arbeitsgleise oder Nachbargleise handelt – vorzugehen ist. Zuerst ist zu prüfen, ob ein Arbeitsgleis vorliegt. Danach ist zu prüfen, ob Nachbargleise neben dem Arbeitsgleis vorhanden sind. Bei dieser Prüfung sind jeweils die Geschwindigkeiten des VzG zugrunde zu legen. Aufgrund der hieraus resultierenden Gefahrenbereiche/Gleisbereiche und der vorhandenen Gleisabstände ergibt sich in der Regel, dass es sich bei den daneben liegenden Gleisen um Nachbargleise handelt.
Zuletzt ist zu prüfen, ob sich die Arbeitsbreite des Arbeitsgleises und die Gefahrenbereiche/Gleisbereiche vermeintlicher Nachbargleises überschneiden. Bei dieser Prüfung lautet die Fragestellung ausschließlich, ob die Arbeitsbreite des Arbeitsgleises in den Gefahrenbereich/Gleisbereich der daneben liegenden Gleise hineinragt. Deswegen werden bei der Ermittlung des Gefahrenbereichs/Gleisbereichs der daneben liegenden Gleise die zulässigen Geschwindigkeiten von ggf. eingerichteten Langsamfahrstellen zugrunde gelegt.
Liegen zwei Arbeitsgleise vor, dann hat dies Auswirkungen auf die Sicherungsplanung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Deswegen ist immer eine regelwerkskonforme Prüfung durchzuführen, d. h. die in diesem Artikel beschriebene Vorgehensweise ist zwingend einzuhalten. Diese Vorgehensweise, die sich aus dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger ergibt, kann auch durch unternehmensinterne Richtlinien nicht außer Kraft gesetzt werden.
Beachte!
Bei der Nachbargleisprüfung sind die Gefahrenbereiche/Gleisbereiche gemäß den Geschwindigkeiten aus dem „Verzeichnis der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten“ (VzG) zugrunde zu legen. Niedrigere Geschwindigkeiten aufgrund von Langsamfahrstellen oder Gleissperrungen, die als betriebliche Maßnahmen für die Sicherung der Arbeitsstelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb vorgesehen sind, bleiben bei der Prüfung – ob ein Nachbargleis vorliegt oder nicht – unberücksichtigt und sind ohne Bedeutung. Bei der Prüfung, ob ein vermeintliches Nachbargleis in Wirklichkeit ein Arbeitsgleis ist, wird hingegen die niedrigere Geschwindigkeit aufgrund einer Langsamfahrstelle im vermeintlichen Nachbargleis berücksichtigt.
Autoren
Ausgabe
BauPortal 1|2026
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