Gesundheitsschutz, Gefahrstoffe
Aktuelles zum Umgang mit PAK in der Bauwirtschaft
Für die sechste Überarbeitung der Richtlinie über Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe (CMRD, 2004/37/EC) empfiehlt die EU-Kommission u. a. die Festlegung eines Expositionsgrenzwertes für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Welche Auswirkungen hat das auf den Umgang mit PAK in Deutschland?
Für die sechste Überarbeitung der Richtlinie über Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe (CMRD, 2004/37/ EC) empfiehlt die EU-Kommission u. a. die Festlegung eines Expositionsgrenzwertes für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Höhe von 70 ng/m³ (gemessen als Benzo[a]pyren) mitsamt einer Bemerkung für eine hautresorptive Wirkung.
Für die benannten, am stärksten betroffenen Bereiche soll übergangsweise für sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie ein doppelt so hoher Wert gelten. Dieser Vorschlag wird nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert und nach einer Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Was sind PAK?
Bei PAK oder PAH (Polycyclic Aromatic Hydrocarbons) handelt es sich um einen Sammelbegriff für mehrere Hundert Einzelstoffe. Gemeinsam ist diesen Stoffen, dass sie nur aus den chemischen Elementen Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen und ihre Struktur drei bis sechs sogenannte aromatische Ringe aufweist. Sie sind vor allem Bestandteil von Produkten aus Steinkohle wie Steinkohlenteerpech. Darüber hinaus entstehen PAK in geringen Konzentrationen auch bei Verbrennungsprozessen.
Der wesentliche Vertreter der PAK ist das Benzo[a]pyren (BaP). Dieser wird u. a. als Bezugssubstanz bzw. Leitsubstanz für PAK herangezogen, da sich gezeigt hat, dass das Massenverhältnis der einzelnen PAK zu Benzo[a]pyren im ausreichenden Maße konstant ist. Vorschriften und Regelungen zu PAK beziehen sich auf den Benzo[a]pyrengehalt, wobei die Gefährdung durch andere PAK berücksichtigt worden ist.
Der Newsletter der BG BAU
Hier erhalten Sie alle wichtigen Meldungen und aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsschutz per E-Mail – so etwa auch Hinweise zu neuen Arbeitsschutzprämien und Seminarangeboten.
Sie möchten keine Ausgabe der BauPortal verpassen? Klicken Sie einfach das entsprechende Kästchen in den Profileinstellungen an. Den Link zum Profil finden Sie am Ende jedes Newsletters oder direkt nach der Anmeldung.
PAK in der Bauwirtschaft
Große Mengen an PAK sind insbesondere in Pyrolyseprodukten aus Steinkohle wie Steinkohlenteerpech enthalten. Aufgrund der Materialeigenschaften wie Wasserundurchlässigkeit und Chemikalienbeständigkeit wurde Steinkohlenteerpech in verschiedenen Baubereichen eingesetzt.
Mit Steinkohlenteer behandelte Produkte sind u. a. teergebundener Asphalt aus der Zeit vor 1984, Teerpappe oder teerölbehandelte Hölzer (für Telegrafenmasten oder Eisenbahnschwellen) und PAK-haltige Bodenbelagsklebstoffe. Die Produkte haben eine schwarze Färbung. Eine Unterscheidung von bitumenhaltigen Produkten, die ebenfalls schwarz gefärbt sind, aber nur geringen PAK-Gehalte aufweisen, ist nur durch eine Analyse möglich.
Somit treten PAK bei Arbeiten im kontaminierten Bereich auf. Neue Produkte dürfen diese Materialien nicht enthalten. Diskutiert wird PAK in Verbraucherprodukten, da PAK-haltiges Teeröl in einigen Ländern noch als Färbemittel oder Weichmacher verwendet werden.
Grenzwert für PAK in Deutschland
Auf Basis toxikologischer Erkenntnisse werden in Deutschland für krebserzeugende Stoffe Toleranz- und Akzeptanzkonzentrationen festgelegt. Liegt die Exposition am Arbeitsplatz unterhalb der Akzeptanzkonzentration sind keine stoffspezifischen Maßnahmen zum Schutz vor der inhalativen Aufnahme des Stoffes erforderlich, ggf. aber Maßnahmen zum Schutz vor Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen wie PAK.
Zwischen der Akzeptanz- und der Toleranzkonzentration besteht ein mittleres Krebsrisiko und es sind stoffspezifische Maßnahmen zum Schutz vor der inhalativen Aufnahme des Stoffes erforderlich. Oberhalb der Toleranzkonzentration sind noch weitere zusätzliche Schutzmaßnahmen umzusetzen. Weitere Erläuterungen zum ERB-Konzept liefern die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 910 des AGS.
Das Konzept der Expositions-Risiko-Beziehung (ERB) der TRGS 910
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat in der TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ die Toleranz- und Akzeptanzkonzentration für verschiedene krebserzeugende Gefahrstoffe definiert, hier sind auch Angaben zu Benzo[a]pyren zu finden.
Die für Benzo[a]pyren festgelegten Werte sind:
- Toleranzkonzentration (4 : 1.000): 700 ng/m³
- Akzeptanzkonzentration (4 : 10.000): 70 ng/m³
Ziel des Risikokonzeptes ist, Expositionen unterhalb der Akzeptanzkonzentration zu erreichen. Nur durch eine Einhaltung der Akzeptanzkonzentration wird das Ziel erreicht, die Beschäftigten keinem erhöhten Krebsrisiko auszusetzen.
70 ng/m³: Akzeptanzkonzentration und neuer EU-Grenzwert
Um das Krebsrisiko für Beschäftige zu senken, sollten Expositionen mit Benzo[a]pyren unter der Akzeptanzkonzentration von 70 ng/m³ liegen. Das ist auch der Wert, den die EU-Kommission als neuen Grenzwert vorschlägt, sodass Grenzwert und die Werte des Maßnahmenkonzeptes hier korrelieren.
Bei Einhaltung der Akzeptanzkonzentration von 70 ng/m³ würden die Unternehmen der Bauwirtschaft und der baunahen Bereiche auch den vorgeschlagenen Grenzwert der EU-Kommission einhalten.
Erfahrungen zur Belastung durch PAK
Aus den Messdaten zu PAK-Expositionen, die beispielsweise im BK-Report 1/2022 „Ermittlung der Benzo[a]pyren-Dosis (BaP-Jahre)“ veröffentlicht wurden, geht hervor, dass bei vielen ASIArbeiten an teerhaltigen Materialien die Toleranzkonzentration überschritten wird. Dabei handelt es sich u. a. um das Entfernen PAK-haltiger Bodenbelagsklebstoffe, PAK-haltiger Kork-Isoliermaterialien und PAK-haltiger Dachbahnen.
Bei der Sanierung von Parkett müssen oft PAK-haltige Parkettklebstoffe entfernt werden. Zum Schutz vor PAK-Exposition muss entsprechende Schutzkleidung getragen werden.
Schutzmaßnahmen
Wird die Akzeptanzkonzentration (bzw. der EU-Grenzwert) überschritten, muss die Konzentration in der Luft durch technische oder organisatorische Maßnahmen reduziert werden. Dabei handelt es u. a. um staubmindernde Maßnahmen, mit denen die Staubbelastung und damit auch die PAK-Konzentration reduziert wird.
Kann trotz Ausschöpfung der Maßnahmen die Akzeptanzkonzentration (bzw. der EU-Grenzwert) nicht eingehalten werden, muss persönliche Schutzausrüstung getragen werden. Diese besteht aus
- geeigneten Atemschutzgeräten, die in Abhängigkeit von der Höhe der Exposition ausgewählt werden müssen,
- Schutzanzügen der Kategorie III mindestens Typ 5,
- Schutzhandschuhen aus Nitril- oder Butylkautschuk.
Bei Überschreitung der Akzeptanzkonzentration oder bei möglichem Hautkontakt müssen die beschäftigten Personen in das Expositionsverzeichnis eingetragen werden. Der Arbeitgeber muss einen Maßnahmenplan erstellen, in dem dargelegt wird, wie der Akzeptanzwert eingehalten werden kann. Der Maßnahmenplan ist zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung aufzubewahren. Wird auch der Toleranzwert überschritten, muss der Arbeitgeber die Tätigkeiten der zuständigen Behörde zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeiten mitteilen. Der Mitteilung ist der Maßnahmenplan beizufügen.
Autoren
Ausgabe
BauPortal 1|2026
Das könnte Sie auch interessieren
Lärm, Arbeitsschutz, Gesundheit
Entwicklungen und Trends zum Thema Lärm am Bau
Lärm auf Baustellen schadet nicht nur dem Gehör. Der Beitrag beleuchtet gesundheitliche Folgen und zeigt innovative Lösungen für mehr Lärmschutz im Bauwesen.
Gefahrstoffe
Transport von Asbest – Neuregelung bei der Gefahrgutbeförderung
Sondervorschriften erlauben jetzt den Transport des Gefahrgutes Asbest, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Gefahrstoffe
Rückblick auf die erste Fachveranstaltung Strahlarbeiten in Dresden
Bei der Fachveranstaltung in Dresden tauschten sich mehr als 100 Interessierte zum überarbeiteten Schriftenwerk zu Strahlarbeiten aus.