
Was sich 2025 ändert
Änderungen im Gefahrgutrecht
Im internationalen Regelwerk für Gefahrguttransporte auf der Straße gilt ab 1. Januar 2025 u. a. die Aktualisierung, dass Abfälle, die mit freiem Asbest kontaminiert sind, in staubdichten, doppelwandigen Containersäcken transportiert werden dürfen, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese sind im Regelwerk ADR (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road) beschrieben.
Pflicht zur E-Rechnung
Mit Beginn des Jahres 2025 sind alle Unternehmen in Deutschland verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. E-Rechnungen sollen die elektronische Verarbeitung ermöglichen. Einfache PDF-Rechnungen erfüllen diese Vorgabe nicht. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 € müssen außerdem ab dem Jahr 2027 im Geschäftsverkehr in der Lage sein, selbst E-Rechnungen ausstellen zu können. Mit dem Jahr 2028 gilt diese Verpflichtung für alle Unternehmen, unabhängig von der Umsatzhöhe. Weitere Details finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen sowie in unserer Meldung dazu
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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das die entsprechende EU-Richtlinie umsetzt, in Kraft. Ab dann müssen Websites barrierefrei gestaltet sein. Das BFSG betrifft alle Unternehmen, die etwas herstellen, verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, also u. a. Handwerksbetriebe, die über ihre Website Produkte verkaufen. Ausgenommen von der Regelung sind Kleinstunternehmen, aber nur für die von ihnen angebotenen Dienstleistungen. Auch sie sollen aber Beratungsangebote zur Barrierefreiheit bekommen.
Erhöhung der Minijob-Grenze
Mit der Erhöhung des Mindestlohns erhöht sich auch die Verdienstgrenze für Minijobs, und zwar auf 556 € monatlich. Wer in Höhe des Mindestlohns arbeitet, kann also weiter denselben Stundenumfang leisten, ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Der maximale Jahresverdienst mit einem Minijob steigt damit auf 6.672 €.
Rentenanpassungen
Die allgemeine Lohnentwicklung in Deutschland beeinflusst die Höhe der Renten. Nach vorläufigen Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung können Rentnerinnen und Rentner ab dem 1. Juli 2025 ein Rentenplus von 3,5 % erwarten. Auch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden erhöht. Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle und Berufskrankheiten (außer Verletzten- und Übergangsgeld), die im vorausgegangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld werden zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert haben, angepasst.
Neue Maschinenverordnung
Die bereits 2023 veröffentlichte Maschinenverordnung soll die EU-Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 ersetzen und tritt erst 2027 in Kraft, um Herstellern die Umstellung zu ermöglichen. Neu geregelt wurde u. a. das Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen mit einem erhöhten Risikopotenzial. Neu sind auch Regelungen zu künstlicher Intelligenz (KI) in Maschinen und Sicherheitsbauteilen.
Novellierung der Gefahrstoffverordnung
Am 5. Dezember 2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie enthält einige neue Regelungen, zum Beispiel für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. So führt die neue Gefahrstoffverordnung ein „Ampel-Modell“ ein, mit dessen Hilfe drei Risikobereiche identifiziert werden können: hohes Risiko (rot = Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³), mittleres Risiko (gelb = Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³) und geringes Risiko (grün = Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³). Mit Hilfe des „Ampel-Modells“ können Unternehmen für die Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen die Schutzmaßnahmen praxisgerecht risikobezogen festlegen.
Postrechtsmodernisierungsgesetz
Für alle Verwaltungsakte, die ab dem 1. Januar 2025 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden, gilt das neue Postrechtsmodernisierungsgesetz, PostModG (PDF, 869 KB). Der Gesetzgeber verlängert darin die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen von drei Tagen auf vier Tage. Wichtig wird das für Unternehmen und Versicherte zum Beispiel, wenn es um die Einhaltung von Fristen geht.
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Ausgabe
BauPortal 1|2025
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