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Ein Mann in Schutzanzug und Atemschutzmaske entfernt den Putz von der Wand mit einem Bearbeitungssystem, das mit Absaugung ausgestattet ist.
Bild: BG BAU

Novellierung der Gefahrstoffverordnung mit neuen Regeln für den Umgang mit Asbest

Am 5. Dezember 2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie enthält einige neue Regelungen, z. B. für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. Neu ist u. a. ein „Ampel-Modell“, mit dem drei Risikobereiche identifiziert werden können. Mithilfe des „Ampel-Modells“ können Unternehmen für die Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen wie Asbest die Schutzmaßnahmen risikobezogen festlegen.


Seit 1993 sind Tätigkeiten mit Asbest in Deutschland grundsätzlich verboten. Die alte Gefahrstoffverordnung sah Ausnahmeregelungen lediglich für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten vor. Nicht geregelt waren bislang Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, z. B. Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, beim Bauen im Bestand. Hier schafft die am 5. Dezember 2024 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung nun mehr Klarheit.
 

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Neu: Ampel-Modell für Risikobewertung

Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eingeführt.

Das Konzept definiert drei Risikobereiche: hohes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³), mittleres Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³) und niedriges Risiko (Asbest- Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³). Aufgrund der Farbgebung der Risikobereiche (rot, gelb, grün) wird das Maßnahmenkonzept auch „Ampel-Modell“ genannt. Mithilfe dieses Modells können Unternehmen für die Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen die Schutzmaßnahmen risikobezogen festlegen. Je höher die Belastung am Arbeitsplatz ist, desto anspruchsvoller müssen die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sein.
 

Ampel-Modell für die
Asbest-Faserstaubbelastung (Fasern/m3).
Ampel-Modell für die Asbest-Faserstaubbelastung (Fasern/m3)
Bild: BG BAU

 

Was Unternehmen dazu wissen müssen

Mit der Novellierung haben sich sowohl die Regelungen vor Beginn der Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien als auch die für die Ausführung selbst geändert.

  • Es wird eine Mitwirkungs- und Informationspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten (Auftraggeber, Bauherr) eingeführt. Dieser muss dem beauftragten Unternehmen künftig alle ihm vorliegenden Informationen, im Wesentlichen Angaben zum Baujahr oder Baubeginn oder zur Schadstoffbelastung des Gebäudes, zur Verfügung stellen. Entsprechend der Stichtagsregelung muss in allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen beziehungsweise der Bausubstanz gerechnet werden.

  • Das Baujahr ist vom Unternehmen wiederum in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Ist die Sachlage nicht klar, muss das Bauunternehmen eine technische Erkundung in den Gebäuden durchführen lassen, um das Vorhandensein von Asbest zu klären. Entstehende Kosten gelten als besondere Leistung.

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber also vor Aufnahme der Tätigkeit mit Asbest feststellen, ob diese unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen dem Bereich des niedrigen, mittleren oder hohen Risikos zuzuordnen sind. Dies ist u. a. maßgebend für die Anzeige- und Zulassungsverpflichtungen sowie die aufgaben- und risikobezogene Qualifikation.

  • Mit der neuen Gefahrstoffverordnung werden Tätigkeiten zur „funktionalen Instandhaltung“ baulicher Anlagen im Bereich niedriger und mittlerer Risiken legalisiert. So dürfen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und den erforderlichen Qualifikationen beispielsweise Schlitze in asbesthaltigem Putz zur Verlegung einer Elektroleitung gefräst werden. Bislang war das nicht zulässig.

    Tätigkeiten mit hohen Risiken sind weiterhin mit strengen Anforderungen verbunden und können nur von Fachfirmen mit Zulassung sicher durchgeführt werden. Handwerksbetriebe werden solche Arbeiten faktisch nicht ausführen.

  • Verboten bleibt die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern, z. B. durch die Installation von Photovoltaikanlagen. Neu hinzugekommen ist ein Überdeckungsverbot für Asbestzementdeckenverkleidungen sowie asbesthaltige Bodenbeläge. Verboten bleiben in Zukunft auch Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzement- dächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.

    Weiterhin obligatorisch ist und bleibt die formale unternehmensbezogene und objektbezogene Anzeige der Tätigkeiten mit Asbest bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie die Übermittlung einer Kopie an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

  • Für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest ist wie bisher auch weiterhin die Sachkunde für die aufsichtführende Person, die während der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend ist, erforderlich. Neu eingeführt wird die Sachkundeerfordernis für die Person, die im Betrieb für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen verantwortlich ist.

    Neu sind auch die Sachkundeanforderungen für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien, z. B. für Arbeiten im Gleis-, Straßen- und Tunnelbau sowie in Steinbrüchen. Dafür gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren.

    Arbeiten mit Asbest dürfen nur von Beschäftigten, die über Grundkenntnisse zu Asbest (Fachkunde) verfügen, ausgeübt werden. Da die Anforderung an die Qualifikation der Beschäftigten neu eingeführt wird, gilt auch hierfür eine dreijährige Übergangsfrist (siehe Übergangsregelungen).

Ein Mann in Schutzanzug und Atemschutzmaske entfernt den Putz von der Wand mit einem Bearbeitungssystem, das mit Absaugung ausgestattet ist.
Bild: BG BAU

 

Überleitungshilfe des AGS

Für Tätigkeiten, die noch nicht durch die TRGS 519 abgedeckt sind, hat der AGS (Ausschuss Gefahrstoffe) eine Überleitungshilfe entwickelt.

Mit Aufnahme der Exposition-Risiko-Matrix in Anlage 9 der TRGS 519 (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) wurde zwar bereits eine Grundlage für das risikobezogene Maßnahmenkonzept geschaffen, aber die Matrix beschränkt sich auf Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (PSF), die mit emissionsarmen Arbeitsverfahren ausgeführt werden. Für andere Tätigkeiten mit Asbest sind derzeit keine risikobezogenen Maßnahmen eingeführt. Bis zur Anpassung der TRGS 519 an die Regelungen der GefStoffV soll die Überleitungshilfe Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung von Maßnahmen unterstützen. Die Überleitungshilfe gibt dabei folgende Hinweise zu den Übergangsregelungen der Gefahrstoffverordnung.

    • Die Sachkunde für die verantwortliche Person im Betrieb und die Fachkunde der Beschäftigten ist bis zum 5. Dezember 2027 nach Inkrafttreten der GefStoffV nachzuweisen.
    • Die bisherige Zulassungspflicht für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest gilt weiterhin und entfällt, wenn die Tätigkeit in der Exposition-Risiko-Matrix der TRGS 519 einem niedrigen oder mittleren Risiko zugeordnet wurde oder wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zuordnung durch fachkundige Ermittlung der Exposition nachweisen kann.
    • Der Arbeitgeber kann die Risikozuordnung auch durch fachkundige Ermittlung der Exposition gemäß TRGS 519 Nr. 4.3 vornehmen; für die Zuordnung von Tätigkeiten in den Bereich niedrigen Risikos gilt ergänzend TRGS 519 Anlage 6.1.
    • Werden Tätigkeiten abweichend von der Verfahrensbeschreibung eines anerkannten emissionsarmen Verfahrens ausgeführt, gilt die Zuordnung in den Bereich niedrigen Risikos nicht. Der den Tätigkeiten entsprechende Risikobereich ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber zu ermitteln.
       

Die Überleitungshilfe findet keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in der Exposition- Risiko-Matrix der TRGS 519 aufgenommen sind.
 

Unterstützung bei der Umsetzung

Um die Anforderungen der neuen Gefahrstoffverordnung sicher und rechtskonform umzusetzen, stellt die BG BAU ihren Mitgliedsunternehmen unter anderem folgende Angebote zur Verfügung: Mit der Arbeitsschutzprämie „Schutzpaket für das Bauen im Bestand“ fördert die BG BAU mit bis zu 5.000 € die technische Grundausstattung, die für ein sicheres Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien erforderlich ist. Dazu gehören zum Beispiel Handmaschinen mit Absaugung, Bauentstauber, Luftreiniger oder Staubschutztüren sowie Schleusen. Mit dem E-Learning-Modul „Grundkenntnisse Asbest“ können die Beschäftigten den theoretischen Teil der Grundkenntnisse im Lernportal der BG BAU erarbeiten.
 

In einem gezeichneten Koffer befinden sich Atemschutzmasken, Bauentstauber und ein Schutzanzug.
Bild: Meyle+Müller GmbH+Co. KG / (c) BG BAU; H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU; Aleksey 159 - stock.adobe.com


Die bestehende Branchenlösung wurde überarbeitet und in einen Leitfaden überführt, der eine praxistaugliche Vorgehensweise für die Betriebe in Bezug auf Asbest beim Bauen im Bestand vorgibt. Den Leitfaden sowie weitere Informationen finden Sie auf einer speziellen Themenseite der BG BAU.
 

Autor

Redaktion BauPortal


Ausgabe

BauPortal 1|2025