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Straßen- und Tiefbau, Erdbau

Transportlaschen oder Diebstahlsicherung?

Zeichnung eines Baggerlöffels. Die oben befindlichen Laschen sind rot umrandet.
Baggerlöffel-Laschen ohne Sicherungseinrichtung (in Rot) dürfen nicht zum Transport genutzt werden.
Bild: BG BAU


Viele Hersteller von Tieflöffeln für Hydraulikbagger statten ihre Produkte seit einiger Zeit mit Laschen im Bereich der Aufnahme aus. Allerdings ist nicht klar, wofür diese Laschen gedacht sind. Ein sicheres Einhängen des Baggerlöffels in den Bagger gewährleisten diese Laschen jedenfalls nicht – und sollten deshalb nicht zum Transport genutzt werden.

Namen für diese Laschen gibt es viele: Transportlaschen, Löffelsicherungslaschen, Nasen zum Löffeltransport, Hubnasen etc. Unabhängig von der Bezeichnung bzw. von der Beschreibung des Herstellers kann davon ausgegangen werden, dass diese „Laschen“ zum Transport des Baggerlöffels genutzt werden, an dem sie angebracht sind. Die Baggerfahrerin oder der Baggerfahrer hängt den zu transportierenden Tieflöffel mithilfe der „Lasche“ an dem am Bagger bzw. Schnellwechsler angebauten Tieflöffel ein und transportiert hiermit einen bzw. auch mehrere Tieflöffel von A nach B. Die Tieflöffel sind dabei nicht gesichert und können bei der Fahrt über unebenes Gelände leicht heraus- bzw. herunterfallen. Personen, die in der Nähe tätig sind, werden gefährdet.

Diese Verwendung kann nun bestimmungsgemäß, also vom Hersteller so gedacht, oder eine vorhersehbare Verwendung, also vom Hersteller nicht so gedachte, aber erwartbare Nutzung sein (jeweils im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG). Unabhängig davon, worauf man sich beruft: Diese Anwendung ist so nicht zulässig.
 

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Zulässigkeit des Inverkehrbringens

Die Anforderungen an die Hersteller und Inverkehrbringer von Maschinen sind in der europäischen Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) geregelt. Hebt ein Bagger einen Löffel an diesen Laschen auf, wird der am Bagger angebrachte Löffel zum Lastaufnahmemittel im Sinne der europäischen Maschinenrichtlinie. Lastaufnahmemittel müssen nach Anhang I, Kapitel 4.1.2.6 der europäischen Maschinenrichtlinie so konstruiert und gebaut sein, dass ein unkontrolliertes Herabfallen der Last ausgeschlossen ist. Dies ist bei den bislang bekannten Konstruktionen nicht der Fall. Die Laschen dienen als Halteeinrichtungen des Löffels, besitzen aber keine Sicherungseinrichtung gegen Herabfallen.
 

Laschen ohne eine Sicherungseinrichtung gegen das Herabfallen dürfen nicht zum Transport des Löffels verwendet werden. Aus diesen Gründen rät die BG BAU ihren Mitgliedsbetrieben vom Kauf und Benutzung solcher Baggerlöffel ab.
 

Zulässigkeit dieser Anwendung

Bagger sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei der Transport des Ladeguts vorwiegend ohne Verfahren des Baggers erfolgt. (DGUV Regel 100 - 500, Kapitel 2.12). Werden Lasten wie z. B. diese Tieflöffel an den Bagger angeschlagen, wird dieser zum sogenannten Hebezeug. Lasten müssen dann so angeschlagen werden, dass diese nicht verrutschen oder herausfallen können, z. B. bei der Fahrt über unebenes Gelände.

Deshalb sollten Laschen ohne Sicherungseinrichtung nicht zum Transport des Löffels verwendet werden.
 

Titelbild DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
In der DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ wird im Kapitel 2.12 beschrieben, was beim Betreiben von Erdbaumaschinen zu beachten ist.
Bild: BG BAU


DGUV Regel 100-500
 

Autor

Dipl.-Ing. (FH) Klaus-Michael Krell MSc

Referat Tiefbau
Themenfeld Erd- und Straßenbau
BG BAU Prävention


Ausgabe

BauPortal 4|2022