Baumaschinentechnik
Verschärfte Anforderungen ans Schnellwechseleinrichtungen für Erdbaumaschinen
Schnellwechseleinrichtungen müssen zu dem Zeitpunkt, an dem sie erstmalig in Verkehr gebracht werden, den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
entsprechen. Diese Anforderungen werden für Schnellwechseleinrichtungen (SWE) an Erdbaumaschinen in der Norm EN 474-1 konkretisiert. Diese wurde zuletzt am
14. Oktober 2021 in der aktuellen Fassung EN 474-1:2006+A6:2019 harmonisiert. Allerdings hat die EU-Kommission explizit darauf hingewiesen, dass die Anwendung dieser Norm bei SWE an Hydraulikbaggern und Baggerladern (siehe Anwendungsbereich EN 474-5 bzw. EN 474-4) keine Vermutungswirkung [1] auslöst. Das bedeutet, dass die dort beschriebenen Anforderungen nicht den Sicherheitsstandard erfüllen, den die Maschinenrichtlinie vorgibt.
Die diesbezüglichen Vorgaben aus der Norm repräsentieren nicht mehr den Stand der Technik. SWE, die danach gebaut werden, sind somit nicht sicher im Sinne der Maschinenrichtlinie. Es wurde keine Übergangsfrist definiert, sodass dies für alle SWE gilt, die seit dem 14. Oktober 2021 in Verkehr gebracht werden.
Die Normreihe EN 474 wurde in den letzten Jahren überarbeitet. Im Schlussentwurf der überarbeiteten Fassung sind neue Anforderungen an die Sicherheit von SWE beschrieben. Diese Normreihe befindet sich derzeit in der finalen Abstimmung. Mit einer Veröffentlichung kann im Laufe des Jahres 2022 gerechnet werden. Durch oben beschriebenen Warnhinweis der EU-Kommission sind die dort genannten Übergangsfristen für die SWE nicht anwendbar.
Herstellerfirmen sollten, um den Stand der Technik einzuhalten, ab sofort nur noch nach den Regeln konstruieren, die in den aktuellen Normentwürfen zur EN 474-4 (FprEN 474-4:2021) und EN 474-5 (FprEN 474-5:2021) beschrieben sind (vgl. BauPortal 4/2020). Die Einhaltung dieser Normentwürfe ist auch Voraussetzung für die
Aufnahme einer SWE in das Arbeitsschutzprämienprogramm der BG BAU.
Betreibende von Schnellwechseleinrichtungen sollten darauf achten, dass sie nur noch solche nach neuer Bauart erwerben. Sie kommen damit ihren Verpflichtungen aus der Betriebssicherheitsverordnung nach. Bei allen Schnellwechslern, die vor dem 14. Oktober 2021 in Verkehr gebracht worden sind, haben Betreibende die Gefährdungsbeurteilung im Bereich der Schnellwechsler zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Fußnoten
- 1
- Vermutungswirkung: Wenn bei der technischen Gestaltung die für ein Produkt geltenden aktuell harmonisierten Normen eingehalten werden, darf davon ausgegangen werden, dass es damit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie genügt.
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Ausgabe
BauPortal 1|2022