
Neue Branchenlösung „Minimierung der Belastungen durch Motorabgase bei Glättarbeiten“
Glättmaschinen werden eingesetzt, um Unebenheiten an Estrich- oder Betonflächen zu beseitigen und um die Flächen zu verdichten. Werden Maschinen mit Benzinmotor genutzt, wird dabei Kohlenmonoxid (CO) freigesetzt. Bei hohen Konzentrationen kann das farb- und geruchlose Gas zu schweren gesundheitlichen Schäden führen. Die EU hat deshalb den CO-Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)1 abgesenkt. In Deutschland gilt der neue AGW seit dem 15. Januar 2024. Wie der AGW bei Glättarbeiten eingehalten werden kann, wird in der Branchenlösung „Minimierung der Belastungen durch Motorabgase bei Glättarbeiten“ beschrieben.

Glättmaschinen werden sowohl im Industrie- als auch im Wohnungsbau eingesetzt, um die Oberfläche von Beton, Estrich oder anderen Fußbodenbelägen zu vergüten. Die Arbeiten werden im Freien, in Räumen, in Tiefgaragen oder in Hallen durchgeführt. Glättarbeiten entfallen beim Einsatz von Fließestrich durch seine selbstnivellierende Eigenschaft.
Antriebsarten von Glättmaschinen
Glättmaschinen gibt es mittlerweile mit folgenden Antrieben: Elektromotor (mit Kabel oder Akku), Benzinmotor, Dieselmotor und Flüssiggasmotor. Nur beim Einsatz von Glättmaschinen mit Elektromotor entstehen keine Abgase.
Abgase von Verbrennungsmotoren bestehen aus gasförmigen Anteilen wie Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2), sowie Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2) - auch Stickoxide (NOx) genannt. Bei Dieselmotoren werden zusätzlich Dieselrußpartikel freigesetzt.
Gesundheitsgefährdungen durch Abgase von Verbrennungsmotoren
Die Gesundheitsgefährdung geht bei Benzin- und Flüssiggasmotoren überwiegend vom CO und bei Dieselmotoren von Dieselrußpartikeln und Stickoxiden aus.
Gefährdung durch CO bei Benzin- und Flüssiggasmotoren
CO ist ein farb- und geruchloses Gas. Es besitzt hohe Bindungsaffinität am Hämoglobin (300-mal höher als Sauerstoff) und vermindert dadurch den Sauerstofftransport im Körper. Das führt zunächst zu Symptomen wie Kopfschmerzen, Schwächegefühl, Übelkeit, Schwindel und Erbrechen. Bei hohen Konzentrationen kann CO zu Koordinationsschwierigkeiten, Herzrhythmusstörungen bis hin zur Bewusstlosigkeit und bei über 50 % CO im Blut sogar zum Tod führen. Als Spätfolgen einer CO-Vergiftung können neurologische Symptome wie Apathie, Psychosen, Sprachstörungen und Amnesie auftreten.
Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für CO liegt seit dem 15.01.2024 bei 23 mg/m³ (20 ppm)1.
Gefährdung durch Dieselrußpartikel und Stickoxide bei Dieselmotoren
Dieselrußpartikel können Lungenkrebs erzeugen. Stickoxide aus Abgasen von Dieselmotoren reizen die Atemwege, was zu Husten und tränenden Augen führen kann.
Der AGW für Dieselrußpartikel beträgt 0,05 mg/m³1. Bei Einhaltung des AGW liegt keine krebserzeugende Wirkung vor.
Beim Einsatz von Dieselmotoren - ob mit oder ohne Dieselpartikelfilter - im Freien wird gemäß Anhang 1 Nummer 3.1 der TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“2 der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten. Das heißt es sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich.
Eine ausreichende Reduktion der Dieselrußpartikel beim Einsatz von Dieselmotoren in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen kann dagegen gemäß Anhang 1 Nummer 3.2 der TRGS 554 nur durch den Einsatz eines Dieselpartikelfilters (kurz: DPF) erreicht werden.
Für NO wurde ein AGW von 2,5 mg/m³ (2 ppm) und für NO2 ein AGW von 0,95 mg/m³ (0,5 ppm)1 festgelegt. Beim Einsatz von Dieselmotoren im Freien werden gemäß Anhang 1 Nummer 3.1 der TRGS 554 die AGW für Stickoxide eingehalten.
Beim Einsatz von Dieselmotoren in Hallen oder Tiefgaragen liegen nur wenige Messungen von Stickoxiden vor. Es sind noch weitere Messungen erforderlich.
Schutzmaßnahmen bei Glättarbeiten
Was galt bisher?
Die BG BAU hat zahlreiche Arbeitsplatzmessungen von CO bei Glättarbeiten durchgeführt und in der Expositionsbeschreibung „Einsatz von Glättmaschinen“ beschrieben. Aufgrund der Ergebnisse wurden bisher folgende Schutzmaßnahmen, die eine Einhaltung des alten AGW für CO gewährleisten, abgeleitet:
- Im Freien können Glättmaschinen mit Elektromotor, Flüssiggasmotor, Benzinmotor mit Katalysator, Dieselmotor (mit oder ohne DPF) eingesetzt werden.
- In Räumen dürfen nur Glättmaschinen mit Elektromotor eingesetzt werden.
- In Hallen dürfen neben Glättmaschinen mit Elektromotor auch Maschinen mit Flüssiggasmotor, Benzinmotor mit Katalysator und Dieselmotor mit Dieselpartikelfilter verwendet werden.
- Aufgrund fehlender Messungen können keine Aussagen zu Glättarbeiten in Tiefgaragen getroffen werden.
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Was ändert sich durch den neuen AGW für CO?
Durch die Absenkung des AGW für CO, ergeben sich folgende Schutzmaßnahmen:
- Im Freien können nach wie vor Glättmaschinen mit Elektromotor, Flüssiggasmotor, Benzinmotor mit Katalysator, Dieselmotor (mit oder ohne DPF) eingesetzt werden.
- In Räumen dürfen weiterhin nur Glättmaschinen mit Elektromotor eingesetzt werden.
- In Hallen dürfen neben Glättmaschinen mit Elektromotor nur noch dieselbetriebene Maschinen mit DPF und flüssiggasbetriebene Maschinen eingesetzt werden. Bei der Verwendung von benzinbetriebenen Glättmaschinen mit Katalysator kann der neue AGW für CO nicht mehr eingehalten werden.
- In Tiefgaragen ist beim Einsatz von benzinbetriebenen Maschinen mit Katalysator und flüssiggasbetrieben Glättern mit einer Überschreitung des AGW für CO zu rechnen, da dort schlechtere Lüftungsbedingen als in Hallen herrschen, auch wenn, während der Glättarbeiten eine maschinelle Abluftanlage nach Garagenverordnung in Betrieb ist. Daher sind hier nur elektrisch betriebene Glättmaschinen (mit Kabel oder Akku) oder dieselbetriebene Glättmaschinen mit DPF einsetzbar.
Branchenlösung „Minimierung der Belastungen durch Motorabgase bei Glättarbeiten“ und Übergangsfrist
Aufgrund der Absenkung des AGW für CO, haben die BG BAU, die IG BAU, die Bundesfachgruppe Estrich und Belag im der ZDB und der BEB (Bundesverband Estrich und Belag) eine Branchenlösung „Minimierung der Belastungen durch Motorabgase bei Glättarbeiten“ erarbeitet. In dieser Branchenlösung werden die Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des neuen CO AGW bei Glättarbeiten beschrieben.
Bei Glättarbeiten in Hallen werden bisher überwiegend benzinbetriebene Glättmaschinen eingesetzt. Um den Betrieben genügend Zeit für die Anschaffung von geeigneten Glättmaschinen zu ermöglichen, wurde in der Branchenlösung eine Übergangsfrist von 3 Jahren festgelegt. Bis Ablauf der Frist am 01.01.2029 werden daher in Hallen Glättarbeiten mit benzinbetriebenen Glättmaschinen mit Katalysator noch geduldet. Danach sind in Hallen nur noch Glättmaschinen mit Elektromotor, Dieselmotor mit DPF oder Flüssiggasmotor einzusetzen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Da beim Einsatz von benzinbetriebenen Glättmaschinen mit Katalysator in Hallen der neue AGW für CO überschritten wird, ist vom Unternehmer für seine Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge „Kohlenmonoxid“ zu veranlassen.
Eine Angebotsvorsorge muss angeboten werden bei Tätigkeiten mit Kohlenmonoxid, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird, aber eine Exposition der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann.
Unterstützung durch die BG BAU: Arbeitsschutzprämien

Akkubetriebene Doppelglätter
Die BG BAU unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Arbeitsschutzprämien bei der Anschaffung von akkubetriebenen Glättmaschinen mit einer Förderung von bis zu 800 € für Einfachglättmaschinen und bis zu 3.000 € für Doppelglättmaschinen.
Literaturhinweise
- [1]
- Technische Regel für Gefahrstoffe: Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900). BArBl. Heft 1/2006 S. 41–55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2025 S. 155 [Nr. 8] (v. 20. März 2025) Berichtigt: GMBl 2025, S. 234 [Nr. 10-11] (vom 06.05.2025)
- [2]
- Technische Regel für Gefahrstoffe: Abgase von Dieselmotoren (TRGS 554). GMBl 2019, S. 88–104 [Nr. 6] (v. 18.03.2019)
Autorin
Ausgabe
BauPortal 3|2025
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