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Orange Funken und Rauch bei der Materialbearbeitung mit einem Laser.
Orange Funken und Rauch bei der Materialbearbeitung mit einem Laser. | Bild: John - stock.adobe.com

Gesundheitsschutz

Sichere Lasereinrichtungen auf Baustellen

Im Bereich der gewerblichen Bauwirtschaft werden Lasereinrichtungen durch die Digitalisierung künftig noch mehr an Bedeutung gewinnen. Laser sind neben der Messung, Positionierung und Sensorik auch gut geeignet für die Materialbearbeitung, z. B. bei der Reinigung von Oberflächen, beim Entschichten und Entrosten sowie beim Schneiden und Schweißen. Da die Arbeit mit Lasereinrichtungen mit Gefährdungen verbunden ist, müssen bei der Nutzung auch entsprechende Schutzmaßnahmen beachtet werden.
 

Laserstrahlung – gerichtete bzw. gebündelte optische Strahlung im sichtbaren und auch im nicht sichtbaren Bereich – kann, abhängig von Art und Leistung, die Augen und auch die Haut schädigen. Im Unternehmen müssen deshalb die notwendigen Schutzmaßnahmen anhand der Vorgaben und der Kennzeichnung des Herstellers festgelegt werden. In der Praxis wird dazu i. d. R. die Laserklasse des Gerätes genutzt.
 

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Gefährdungen abhängig von der Laserklasse

Bei Lasereinrichtungen der Klasse 1 und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auch von Geräten der Klassen 1M, 2 und 2M sind keine dauerhaften oder irreversiblen Schäden zu erwarten. Ab der Laserklasse 3R werden Augenverletzungen möglich und ab der Klasse 3B können leistungsstarke Laser die Haut verletzen. Laser der Klasse 4 sind lebensgefährlich, wenn der Laserstrahl zugänglich ist. Neben den direkten Gesundheitsgefährdungen kann es zu gefährlichen indirekten Wirkungen kommen. Selbst Laser mit geringer Leistung können zu Blendungen mit Sehbeeinträchtigungen wie Nachbilder und in der Folge zu Sekundärunfällen (Sturz, Verkehrsunfall) führen.
 

Farbiges Säulendiagramm, dass die Abhängigkeit der Gefährdung von den Laserklassen darstellt. Bei Laserklasse 4, in roter Farbe, besteht die größte Gefährdung.
Abhängigkeit der Gefährdung von den Laserklassen
Bild: Atelier Hauer+Dörfler GmbH / (c) DGUV (DGUV Information 203-095)

 

Allgemeine Schutzmaßnahmen für alle Lasereinrichtungen

Es gibt also keine ungefährlichen Laser. Deshalb sollten beim Einsatz von Lasern immer eine ganze Reihe von Verhaltensregeln bzw. organisatorischen Schutzmaßnahmen selbstverständlich sein:

  •  Niemals in den direkten Laserstrahl blicken
  •  Lasereinrichtungen nicht in Augenhöhe aufbauen
  •  Den Laser nie auf Personen richten
  •  Den Laserstrahl nicht auf spiegelnde Flächen richten
  •  Nur speziell unterwiesene Personen dürfen die Lasereinrichtung bedienen
  •  Keine eigenmächtigen Reparaturversuche an Lasereinrichtungen durchführen
  •  Laser ohne eindeutige Kennzeichnung der Laserklasse nicht benutzen
  •  Arbeitsbereiche gegenüber Unbeteiligten (soweit möglich) abgrenzen
     

Der richtige Laser

Zur Vermeidung unnötiger Gefährdungen sollten im Bereich der Messlaser überwiegend grüne Laser mit max. Laserklasse 2 eingesetzt werden. Grüne Laser sind besser sichtbar als rote Laser und benötigen aus diesem Grund – jedenfalls für die meisten Anwendungen – keine augengefährliche hohe Leistung, wie z. B. in der Laserklasse 3R.
 

Maßnahmen bei Störungen

Wenn es zu einer Störung oder zu einem „Blick in den Laser“ gekommen ist, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Augen bewusst schließen und Kopf wegdrehen
  • Arbeiten einstellen und Mängel melden
  • Laser abschalten, verletzte Person bergen und beruhigen
  • Hilfe über die Rettungskette holen
  • Beide Augen kühlen und abdecken, auch wenn nur ein Auge verletzt ist

Wenn keine akute Behandlung vor Ort erforderlich ist, soll die verletzte Person (vor allem bei Ereignissen mit Lasern ab der Klasse 3R) ins Krankenhaus bzw. in die Augenklinik begleitet werden. Wichtig für eine funktionierende Rettungskette ist es, entsprechende Rufnummern vor Beginn der Arbeiten zu ermitteln.
 

Unterweisung für die Nutzung von Lasern

Alle Beschäftigten im Bereich der Laserarbeiten sind entsprechend zu unterweisen. Es wird empfohlen, für diese Unterweisung eine Betriebsanweisung zu erstellen, wie sie in der DGUV Information 203-095 enthalten ist.

Werden Laser ab der Klasse 3R genutzt, wird eine solche Betriebsanweisung verpflichtend und das Unternehmen muss – wenn Verantwortliche nicht selbst über die notwendige Fachkunde verfügen – Laserschutzbeauftragte bestellen, die weitere Vorgaben für den sicheren Betrieb festlegen werden. Laserschutzbeauftragte dürfen nur bestellt werden, wenn sie über die notwendige Fachkunde verfügen. Dies kann nach einem (mit Prüfung) erfolgreich absolvierten Lehrgang bei einem geeigneten Ausbildungsträger nachgewiesen werden.
 

Spezielle Regelungen für Lasereinrichtungen, z. B. in der Materialbearbeitung

Neben den „Baulasern“, meist für Messzwecke, werden auf Baustellen und bei der Reinigung Lasereinrichtungen auch zur Materialbearbeitung genutzt. Leistungsstarke Laser der Klasse 4 beseitigen Rost und Beschichtungen von Oberflächen, schneiden und verschweißen Werkstoffe meist in speziell dafür eingerichteten Werkstattbereichen.

Laserschutzbeauftragte unterstützen die im Arbeitsschutz Verantwortlichen bei der Festlegung der notwendigen Maßnahmen.

Bearbeitungslaser, bei denen der Laserstrahl im normalen Betriebsfall nicht zugänglich ist, werden seit 2015 in bestimmten Fällen nur noch der Laserklasse 1 zugeordnet. Vor allem für handgeführte Laser können dabei die Grenzwerte der Arbeitsschutzverordnung für künstliche optische Strahlung (OStrV) durch Reflexionen bzw. Streustrahlung und teilweise auch durch UV-Strahlung überschritten werden. Deshalb ist auch hier – trotz Laserklasse 1 – die Kompetenz von Laserschutzbeauftragten erforderlich. Die Gefahr von irreversiblen Augenverletzungen besteht, wenn z. B. keine Einhausungen und Laserschutzfilter in festinstallierten Okularen vorhanden sind.
 

Ein Laser zur Materialbearbeitung ist immer ein Laser der Laserklasse 4, auch wenn das Gerät in einer niedrigeren Klasse eingestuft ist. Laserschutzbeauftragte sollten immer prüfen, ob und welche Maßnahmen im Arbeitsschutz, z. B. hinsichtlich zu erwartender Streustrahlung, erforderlich sind. Es gibt Hersteller, die nicht auf solche verbleibenden Gefährdungen hinweisen.
 

Orange Funken und Rauch bei der Materialbearbeitung mit einem Laser.
Materialbearbeitung mit Laser
Bild: John - stock.adobe.com


Sind solche zuverlässigen technischen Sicherheitsmaßnahmen (Einhausungen, Laserschutzfilter) nicht anwendbar, sollen mindestens Schlüsseltaster, Zweihandbedienung oder Aufsetzsteuerungen sowie ggf. mobile Laserschutzabschirmungen für ein Mindestmaß an Sicherheit sorgen bzw. verhindern, dass der Laserstrahl zugänglich wird. Vor allem bei handgeführten Laserschweißgeräten ist trotz Aufsetzsteuerung mit augengefährlicher Streustrahlung zu rechnen. Deshalb ist immer eine auf den Laser abgestimmte Laserschutzbrille zu tragen.
 

Gefährdungen durch Glasfaserkabel

Im Glasfaserkabel werden Lichtwellen für den Datentransport eingesetzt. Zum Einsatz kommen dabei meist Laser im nicht sichtbaren Bereich. Wenn es bei Tiefbauarbeiten zu einer Zerstörung eines solchen Kabels kommt, kann man eine ggf. noch anstehende und augengefährliche Strahlung nicht sehen. Deshalb ist in einem solchen Fall ausreichend Abstand zu halten, bis eine Fachkraft eine Freigabe erteilt.
 

Indirekte Gefährdungen durch Lasereinrichtungen

Neben den Sekundärunfällen durch Blendung sind weitere Gefährdungen zu berücksichtigen:

  • Zündung von explosiver Atmosphäre durch leistungsstarke Laser ab Klasse 3B
  • Entzündung von brennbaren Stoffen 
  • UV-Strahlung und/oder Ozonbelastungen (Nebenprodukte aus dem Plasma)
  • Laserrauch bzw. Feinstaub aus der Materialbearbeitung
  • Ionisierende Strahlung bei Einsatz von bestimmten Ultra-Kurzpunkt-Lasern
     

Vor allem müssen materialabtragende Geräte über eine wirksame Absaugung verfügen. Im Rauch ist durch Pyrolyse oder Oxidation immer mit gefährlichen Gefahrstoffen zu rechnen. Hier sind vor allem die Hersteller gefordert, auf verbleibende Restgefährdungen hinzuweisen. Im Sinne der Sicherheit lohnt es sich, beim Kauf auf seriöse und anerkannte Anbieter zurückzugreifen und sich nicht von besonders billigen Internetangeboten „blenden“ zu lassen.
 

DGUV Information 203-095: Laserstrahlung auf Baustellen
Die DGUV Information 203-095 „Laserstrahlung auf Baustellen“ ist unter https://publikationen.dguv.de herunterladbar.
Bild: DGUV
Literaturhinweise
1
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
2
Technische Regeln TROS Laser und TROS IOS
3
DGUV Information 203-095 „Laserstrahlung auf Baustellen“
4
DGUV Information 203-093 „Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)“
5
DGUV Information 203-042 „Auswahl und Benutzung von Laser-Schutz- und Justierbrillen“
6
DGUV Information 203-039 „Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWKS)“
Autor

Andre Grimm

BG BAU Prävention
Leiter Referat Elektrische Gefährdungen und
Strahlung


Ausgabe

BauPortal 3|2024