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Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz hängen an einer Wand nebeneinander.
Bild: BG BAU

Absturz, PSA

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz sicher anschlagen

Bei Montagearbeiten auf Baustellen, Wartungsarbeiten auf Dächern oder auch Arbeiten in einem Hochregallager besteht neben vielen weiteren Gefährdungen häufig die Gefahr des Absturzes. Kommt hier persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zum Einsatz, ist nicht nur ein geeignetes Absturzschutzsystem erforderlich, sondern auch eine dafür geeignete Anschlageinrichtung. Der vorliegende Artikel zeigt auf, was bei der Montage und der Prüfung von Anschlageinrichtungen zu beachten ist.
 

Die Unfallstatistik der DGUV für das Jahr 2021 zeigt, dass von 730.516 meldepflichtigen Arbeitsunfällen in Betrieben allein 22.694 Unfälle auf Personen zurückzuführen sind, die bei der beruflichen Tätigkeit von einer baulichen Anlage abgestürzt sind. Von insgesamt 269 tödlichen Arbeitsunfällen im Betrieb sind 45 Menschen infolge eines Absturzunfalls bei der Arbeit verstorben.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist die Unternehmerin bzw. der Unternehmer verpflichtet, vor Beginn der Tätigkeiten durch eine Gefährdungsbeurteilung alle Gefahren zu identifizieren und zu beurteilen, ob Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Dabei gibt der Gesetzgeber eine Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor. Bei Absturzgefahr gilt es somit, zunächst den Absturz zu verhindern (z. B. Seitenschutz an der Absturzkante). Ist diese Schutzmaßnahme aus arbeitstechnischen Gründen nicht umsetzbar, dann muss geprüft werden, ob eine Auffangeinrichtung (z. B. Schutznetz, Fanggerüst) eingesetzt werden kann. Ist auch das nicht möglich, kann eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz benutzt werden. Hierbei haben Rückhaltesysteme Vorrang vor Auffangsystemen.
 

Eine Person mit Schutzhelm sitzt auf einem Dach. Sie trägt ein Rückhaltesystem mit fester Länge gegen Absturz, das an einer Anschlageinrichtung mit einem beweglichen Anschlagpunkt befestigt ist.
Beispiel für ein Rückhaltesystem mit fester Länge, befestigt an einer dauerhaft am Objekt befestigten Anschlageinrichtung mit einem beweglichen Anschlagpunkt


Beim Einsatz von PSA gegen Absturz gibt es viele Faktoren zu beachten und umzusetzen, damit das System auch im Falle eines Absturzes eine Person sicher auffangen kann. Hierzu gehört neben der Auswahl des geeigneten Auffanggurts auch die Festlegung des für den jeweiligen Einsatz geeigneten Auffangsystems.
 

Eine Person trägt bei Bauarbeiten eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
Beispiel eines Auffangsystems mit Falldämpfer an einer temporären Anschlageinrichtung (Trägerklemme)
Bild: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH - DGUV


Im Falle eines Auffangvorgangs können Kräfte bis zu 6 kN (Lastfall „Auffangen“) an der Anschlageinrichtung auftreten. Um die Lasten, die im Falle eines Sturzes in das Auffangsystem eingeleitet werden, aufnehmen und in den Untergrund ableiten zu können, ist eine tragfähige Anschlageinrichtung erforderlich.
 

Grafik, das die verschiedenen persönlichen Absturzschutzsysteme darstellt.
Persönliche Absturzschutzsysteme nach DIN EN 363 mit der Untergliederung der Auffangsysteme
Bild: DGUV


Arten von Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten

Es wird zwischen dauerhaft am Gebäude, der Struktur oder anderen Objekten befestigten (permanenten) und nicht für eine dauerhafte Befestigung vorgesehenen (temporären) Anschlageinrichtungen unterschieden.

Die Anforderungen an Anschlageinrichtungen basieren auf der Einwirkung durch den Lastfall „Auffangen“. Sie berücksichtigen die Verwendung aller persönlichen Absturzschutzsysteme nach DIN EN 363:2018 „Persönliche Absturzschutzausrüstungen – Persönliche Absturzschutzsysteme“.

Damit es zu keiner Verwechselung kommt, gibt es keine davon abweichenden Anforderungen für Anschlageinrichtungen zur Benutzung z. B. mit Rückhalte-, Arbeitsplatzpositionierungs- oder Rettungssystemen.
 

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Zudem können auch ausreichend tragfähige Bestandteile baulicher Einrichtungen als temporär genutzte Anschlagmöglichkeit verwendet werden, wenn deren Tragfähigkeit für eine Person mit einer Kraft von 9 kN (6 kN × Sicherheitsbeiwert 1,5) einschließlich der für die Rettung anzusetzenden Lasten nachgewiesen ist. Für jede weitere Person ist die Kraft um 1 kN bzw. sind die Lasten entsprechend zu erhöhen.

Der Teilsicherheitsbeiwert von 1,5 ist nach bautechnischen Bestimmungen für dynamische Lasten dem Eurocode EN 1990 entnommen. Diese Anschlagmöglichkeiten können z. B. ausreichend tragfähige Stahl-, Beton- oder Holzträger sein, an denen mittels einer Bandschlinge eine Anschlageinrichtung geschaffen werden kann. Solche Anschlagmöglichkeiten sind z. B. dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von der Anschlageinrichtung lösen kann. Ösen an Maschinen und Bauteilen, die zu deren Transport verwendet werden, sind ungeeignet, da eine Vorschädigung durch den Transport nicht ausgeschlossen werden kann.

Darüber hinaus gibt es noch spezielle Informationen für Anschlageinrichtungen, z. B. an Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen, die es zusätzlich zu beachten gilt.

 

Anforderungen an temporäre Anschlageinrichtungen

Die Anforderungen an Anschlageinrichtungen, die als Bestandteil des Befestigungssystems der PSA gegen Absturz dafür vorgesehen sind, von der baulichen Einrichtung wieder entfernt zu werden, sind u. a. in DIN EN 795:2012 „Persönliche Schutzausrüstungen – Anschlageinrichtungen“ geregelt. Sie fallen unter die Definition der persönlichen Schutzausrüstung nach PSA-Verordnung. Der Hersteller ist verpflichtet, die Anschlageinrichtung durch eine notifizierte Stelle prüfen zu lassen (EU-Baumusterprüfung). Nach bestandener Prüfung muss der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung erstellen und die entsprechende CE-Kennzeichnung auf der PSA anbringen. Sind Anschlageinrichtungen für eine Benutzung durch mehrere Personen gleichzeitig vorgesehen, sind zusätzlich die Anforderungen gemäß DIN CEN/TS 16415:2013 „Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen – Empfehlungen für die Benutzung von Anschlageinrichtungen gleichzeitig durch mehrere Personen“ zu beachten.
 

Fünf Typen von temporären Anschlageinrichtungen

Die DIN EN 795:2012 unterscheidet fünf Anschlageinrichtungen:

Typ A: Anschlageinrichtung, die, wenn sie montiert ist, einen ortsfesten Anschlagpunkt oder mehrere ortsfeste Anschlagpunkte enthält. Die Befestigung an der baulichen Einrichtung erfolgt mittels baulich verankerter Befestigungsmittel oder durch Befestigungselemente. Eine Anschlageinrichtung Typ A ist z. B. eine Einzelanschlageinrichtung (Öse) zur Befestigung an einer Beton- oder Stahlstruktur durch ein Befestigungsmittel (z. B. Verschraubung).

Typ B: Anschlageinrichtung mit einem oder mehreren ortsfesten Anschlagpunkten. Es ist keine Befestigung an der baulichen Einrichtung erforderlich. Eine Anschlageinrichtung Typ B ist z. B. ein Dreibein, eine Trägerklemme oder auch eine Bandschlinge (Anschlaghilfe).

Typ C: Anschlageinrichtung mit einer flexiblen Führung. Eine Anschlageinrichtung Typ C ist z. B. ein horizontales Seilsystem.

Typ D: Anschlageinrichtung mit einer festen Führung. Eine Anschlageinrichtung Typ D ist z. B. ein horizontales Schienensystem.

Typ E: Anschlageinrichtung, deren Funktion ausschließlich auf ihrem Gewicht und der Reibung zwischen der Anschlageinrichtung selbst und der Aufstandsfläche beruht. Eine Anschlageinrichtung Typ E ist z. B. eine Anschlageinrichtung, deren Eigengewicht mittels einer Auflast durch Betonplatten erhöht wird.

Die Europäische Kommission stellte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2181 im Dezember 2015 fest, dass die dauerhaften Befestigungen (z. B. baulich verankerte Befestigungsmittel) der Anschlageinrichtungen Typ A, C und D jedoch keine PSA der Definition nach sind. PSA im Sinne der PSA-Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von einer Person als Schutz gegen eines oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden. Die Anschlageinrichtungen der Typen A, C und D sind jedoch fest mit dem Bauwerk verbunden und verbleiben dort. Derzeit existiert für diese Anschlageinrichtungen einschließlich ihrer Befestigungsmittel noch keine europäisch harmonisierte Norm. Aus diesem Grund sind sie ungeregelte Bauprodukte.

Die Montage der Anschlageinrichtungen der Typen B und E erfolgt nach Vorgabe des Herstellers in der Gebrauchsanleitung und/oder Aufbauanleitung. Eine Montagedokumentation ist hier normalerweise nicht erforderlich, da es sich um temporäre Anschlageinrichtungen handelt, die direkt nach der Benutzung abgebaut werden.

 

Anforderungen an permanente Anschlageinrichtungen

Fest mit dem Untergrund verbundene Anschlageinrichtungen unterliegen der Bauprodukte-Verordnung (EU) 305/2011 und benötigen entweder eine harmonisierte europäische Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA) durch eine Technische Bewertungsstelle oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Ohne einen dieser vorgenannten Nachweise kann die Montage nur mit einer „Zustimmung im Einzelfall“ mit vorhabenbezogener Bauartgenehmigung, in Deutschland „ZiE“ genannt, durch die Obere Bauaufsicht der Länder erfolgen.

Bei der Auswahl der Anschlageinrichtungen ist darauf zu achten, für welche Befestigung am Untergrund oder Struktur der sicherheitstechnische Nachweis geführt wurde. Dies ist zudem für die Gewährleistung einer sachgerechten Montage bedeutsam. Die Grundlage für die sachgerechte Montage durch den Montagebetrieb ist die Übereinstimmungserklärung nach Landesbauordnung und ggf. eine Montagedokumentation. Mit dieser zeigt der Montagebetrieb den konformen Einbau der Anschlageinrichtung gemäß den Herstellervorgaben und der ETA oder abZ an.

Darüber hinaus sollte die Montage entsprechend der Vorgabe des Herstellers durchgeführt und dokumentiert sein. Dies ist wichtig für die Gebäudebetreiber (siehe DGUV Information 201-056 „Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern“ bzw. Fachinformation „Durchführung von Sachkundigenprüfungen an Anschlageinrichtungen“) sowie für Benutzer und Benutzerinnen als Nachweis für eine ordnungsgemäße Montage und Grundlage für die spätere sachkundige Überprüfung der Anschlageinrichtung. Es empfiehlt sich, das Datum der Montage auf der Anschlageinrichtung anzubringen.

Als Anschlageinrichtung auf geneigten Dachflächen können Einzeltritte nach DIN EN 516:2006 „Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen – Einrichtungen zum Betreten des Daches – Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte“ sowie Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517:2006 „Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen – Sicherheitsdachhaken“ verwendet werden. Bei der Benutzung ist darauf zu achten, für welche Nutzungsrichtung der Sicherheitsdachhaken ausgelegt ist. Es ist zu empfehlen, Sicherheitsdachhaken Typ B einzubauen, da diese Zugkräfte, die sowohl in Richtung der Falllinie, entgegen der Fallrichtung (y-Achse) als auch senkrecht dazu und parallel zur Dachfläche Richtung Ortgang auftreten, aufnehmen können.

 

Anforderungen an die sachkundige Prüfung temporärer und permanenter Anschlageinrichtungen:
Montage bis Dezember 2015

Die Prüfung von Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 Typ B und E erfolgt durch eine sachkundige Person mindestens alle zwölf Monate nach den Vorgaben des Herstellers.

Die DIN EN 365:2004 „Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz – Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung“ führt dazu weiter aus, dass, wenn es vom Hersteller für erforderlich erachtet wird (z. B. wenn die Ausrüstung besonders komplex oder eine Neuentwicklung ist oder sicherheitsrelevante Kenntnisse für das Zerlegen, den Zusammenbau oder die Beurteilung der Ausrüstung erforderlich sind), die regelmäßigen Überprüfungen nur durch den Hersteller oder eine von ihm autorisierte Person oder Stelle durchgeführt werden dürfen.

Der Hersteller muss alle erforderlichen Informationen und Ausrüstungen liefern, z. B. Anleitungen, Kontrolllisten, Ersatzteillisten, Spezialwerkzeuge usw., um einer sachkundigen Person die Durchführung regelmäßiger Überprüfungen zu ermöglichen.
 

Als sachkundig gelten Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über PSA gegen Absturz und deren bestimmungsgemäße Benutzung haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV-Regelwerk sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, DIN-EN-Normen und DIN-Normen so weit vertraut sind, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand von PSA gegen Absturz prüfen und beurteilen können. Diese Anforderungen erfüllen Personen, die eine Teilnahme an einem Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 „Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen“ erfolgreich abgeschlossen haben. Als Nachweis der Qualifizierung erhält die sachkundige Person eine Bescheinigung. Beschränkt sich die Qualifizierung auf bestimmte Produkte und Produktgruppen, wird dies in der Bescheinigung gesondert vermerkt.[1]
 

Titelbild der Broschüre DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
Die DGUV Regel 112 - 198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (Stand: September 2019) ist kostenfrei im Mediencenter der BG BAU unter www.bgbau.de/medien-center herunterladbar.
Bild: DGUV


Diese Anforderungen an die Prüfung gelten auch für Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 Typ A, C und D, die bis Dezember 2015 montiert wurden. Damit die sachkundige Person die Befestigung beurteilen kann, ist eine Montagedokumentation erforderlich und die Anschlageinrichtungen müssen eindeutig identifizierbar sein (z. B. durch eine Kennzeichnung mit Seriennummer). Fehlt die Montagedokumentation und ist die Befestigung mit dem Untergrund nicht einsehbar, ist der Hersteller zu kontaktieren. Nur dieser kann eine Aussage treffen, ob und wie diese Anschlageinrichtung geprüft werden kann. Liegt keine Montagedokumentation vor und ist auch der Hersteller nicht mehr zu identifizieren, können die Anschlageinrichtung und die Befestigungsmittel nicht mehr sachkundig geprüft und dürfe daher nicht mehr benutzt werden.

 

Anforderungen an die sachkundige Prüfung permanenter Anschlageinrichtungen:
Montage nach 2015

Permanente Anschlageinrichtungen, die nach 2015 verbaut wurden, gelten als Bauprodukt. Das bedeutet, dass sie nicht mehr zwingend durch eine Person (evtl. mit zusätzlicher Autorisierung durch den Hersteller) zu prüfen sind, außer der Hersteller fordert dies in der Gebrauchsanleitung.
 

Was ist die Folge?

Der Bauherr eines Gebäudes ist bereits bei der Planung in den meisten Fällen nach Baustellenverordnung verpflichtet, einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen. Dieser hat nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 der Baustellenverordnung eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zusammenzustellen. In dieser Zusammenstellung nach RAB 32 „Unterlage für spätere Arbeiten“ sollten die Schutzmaßnahmen bei Gefahr durch Absturz beschrieben sein. Dazu zählt auch eine Aussage, wie, wann und durch wen z. B. permanente Anschlageinrichtungen zu prüfen sind. Zudem obliegt dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer eines Gebäudes eine Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer wiederum verpflichten den Bauherrn u. a., erforderliche Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und angewandten Bauarten bereitzuhalten (siehe z. B. § 53 Absatz 1 Musterbauordnung).

Es ist daher dringend zu empfehlen, darauf zu achten, dass der Monteur der Anschlageinrichtung bei der Montage eine Übereinstimmungserklärung (Verwendbarkeitsnachweis) erstellt. Dies ergibt sich aus § 17 der Musterbauordnung.[2]

Die objektbezogene Übereinstimmungserklärung des Monteurs oder der Monteurin sollte mindestens folgende Punkte beinhalten:

  • Name und Anschrift des Fachunternehmers,
  • Bezeichnung und Anschrift des Bauvorhabens,
  • Ausführungszeitraum,
  • Bezeichnung des Bauprodukts oder der Bauart,
  • Bezeichnung und Art des Nachweises der Verwendbarkeit:
  • allgemeine bauaufsichtliche Zulassung mit Zulassungsnummer,
  • allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis mit Prüfzeugnisnummer,
  • allgemeine Bauartgenehmigung mit Genehmigungsnummer,
  • Zustimmung im Einzelfall/vorhabenbezogene Bauartgenehmigung,
  • Unterschrift und Datum.

 

Fazit

Nur wenn alle Beteiligten ihrer Verantwortung und ihren Pflichten nachkommen, ist ein sicheres Arbeiten möglich. Bei der Benutzung von PSA gegen Absturz kommt es daher nicht nur darauf an, das richtige Auffangsystem in Abhängigkeit der örtlichen Situation und der Tätigkeit durch eine Gefährdungsbeurteilung festzulegen, sondern auch die Sicherung an einer geeigneten und tragfähigen Anschlageinrichtung zu gewährleisten. Hier sind vom Bauherrn über den Monteur auch die sachkundige bzw. prüfende Person gefragt, die die Anschlageinrichtung regelmäßig, wenn erforderlich, auf ihren Zustand überprüft.
 

Titelbild zum Flyer "Nur mit Rettungskonzept: Arbeiten mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz". Eine Person in PSAgA kniet über einer Person, die am Boden in PSAgA liegt.
Aktuell hat die BG BAU einen Flyer entwickelt, der kurz und prägnant über das Rettungskonzept beim Arbeiten mit PSA gegen Absturz informiert.
Bild: BG BAU
Fußnoten
1
Musterbauordnung, Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 25.09.2020.
Literaturhinweise
[1]
Gesetz über die Durchführung von Maßnah­men des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutz­gesetz - Arb5chG), § 5 Beurteilung der Arbeits­bedingungen, Stand: 18.03.2022
[2]
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallende Gegen­ stände, Betreten von Gefahrenbereichen", Abschnitt 4.2, Stand 2022
[3]
DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persön­lichen Schutzausrüstungen gegen Absturz", Abschnitt 7.14, Stand: September 2019
[4]
DIN EN1990:2021-10 Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung
[5]
Verordnung (EU) 2016 /425 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, Artikel 3 Nr. 1
[6]
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2181 der Kommission vom 24. November 2015 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union der Fundstelle der Norm EN 795:2012 "Persön­liche Absturzschutzausrüstung - Anschlag­einrichtungen" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
[7]
Verordnung (EU) Nr.305/2011 des europäi­schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingun­gen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
[8]
DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persön­lichen Schutzausrüstungen gegen Absturz", Abschnitt 10.3.2, Stand: September 2019
Autorin

Dipl.-Ing. (FH) Tanja Kopp MBE

Abt. Sicherheit
BG BAU Prävention


Ausgabe

BauPortal 2|2023