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Ein Bauarbeiter benutzt ein Tablet auf einer Baustelle.
Bild: tuiphotoengineer - stock.adobe.com

Arbeitsschutz, Bauorganisation

Änderung der Baustellenverordnung

Nach Auffassung der Europäischen Kommission blieb das deutsche Recht hinter den Anforderungen der Richtlinie 92/57/EWG zurück (sog. Baustellenrichtlinie). Zur vollumfänglichen Umsetzung wurde die Baustellenverordnung nun entsprechend geändert.
 

Im Vergleich zu anderen Branchen ist die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter im Baubereich deutlich höher. Auch die Gefahr, eine Berufskrankheit oder eine arbeitsbedingte Erkrankung zu erleiden, ist hier höher als bei anderen Wirtschaftszweigen. Die Gründe hierfür liegen in der besonderen Situation auf Baustellen: Sich ständig verändernde Arbeitsbedingungen, Witterungseinflüsse, Termindruck sowie Beschäftigung von Arbeitnehmern verschiedener Arbeitgeber. Hinzu kommt, dass bei sehr vielen der Arbeitsunfälle nicht geeignete bauliche und/oder organisatorische Entscheidungen oder eine schlechte Planung der Arbeiten bei der Vorbereitung des Bauprojekts eine Rolle gespielt haben. Letzterem kann durch rechtzeitige Einschaltung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) in den HOAI-Leistungsphasen 3 bis 5 entgegengewirkt werden.
 

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Umsetzung der EU-Baustellenrichtlinie durch die Baustellenverordnung

Vor diesem Hintergrund ist die EU-Baustellenrichtlinie (Richtlinie 92/57/EWG) vor nunmehr 30 Jahren entwickelt und erlassen worden. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte über die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 mit späteren Änderungen.
 

Anpassung in drei Aspekten notwendig

Mit Mahnschreiben vom 9. Juni 2021 hatte die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet. Nach Auffassung der Europäischen Kommission blieb das deutsche Recht in drei Aspekten hinter den Anforderungen der Richtlinie 92/57/EWG zurück: Betroffen sind die Anforderungen an die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, des Weiteren die Ausgestaltung des zu den besonders gefährlichen Arbeiten zählenden „Aufbaus oder Abbaus von schweren Massivbauelementen“ sowie die erforderlichen Maßnahmen für Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird und für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder auf der besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt werden.
 

Anpassungen ab 1. April 2023 wirksam

Einzelne Vorschriften der BaustellV wurden nun angepasst, um die vollumfängliche Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG sicherzustellen. Zudem werden Verweise an verfassungsrechtliche Erfordernisse angepasst und eine Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeitsstätten für die Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen etabliert. Die Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung wurde am 04.01.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01.04.2023 in Kraft.
 

Tabelle: In Abhängigkeit von der konkreten Baumaßnahme können folgende Aktivitäten des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten erforderlich sein.
In Abhängigkeit von der konkreten Baumaßnahme können folgende Aktivitäten des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten erforderlich sein.
Bild: BG BAU


Änderungen im Überblick

Im Zuge der Änderung wurde im § 2 ein neuer Absatz (4) eingefügt: Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.“ Diese Einfügung dient der Klarstellung, dass die Einrichtung von Arbeitsplätzen auf der Baustelle, die zusammen mit dem entstehenden Bauwerk die Arbeitsstätte bilden, diversen Rahmenbedingungen unterliegt, die in den Verantwortungsbereich des Bauherrn fallen und von diesem bekannt zu geben sind. Eine Gefährdung kann sich nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz auch durch die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes ergeben, die bei Baustellen u. a. von den örtlichen Gegebenheiten bestimmt werden. Durch die Änderung ist gewährleistet, dass dem Arbeitgeber alle für seine zu erstellende Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Informationen über die Umstände auf dem Baustellengelände vorliegen.

Weiterhin wurde Absatz 3 Nummer 3 des § 3 der Baustellenverordnung neu gefasst. Nun hat der Koordinator während der Ausführung eines Bauvorhabens den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen. Im Anhang II Nr. 10 entfällt die bisherige Gewichtsgrenze und es heißt nun: Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind: [...] (10) Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.
 

Autor

Dipl.-Ing. Bernd Merz

BG BAU Prävention


Ausgabe

BauPortal 2|2023