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Vier Gerüstbauer mit Schutzhelmen beim Gerüstaufbau mit systemgebundenem Seitenschutz.
Bild: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU

Schalungs- und Gerüstbau

DGUV Information 201-011 – das neue Standardwerk für Gerüsterstellung und -nutzung

Die vollständig überarbeitete DGUV Information 201-011 mit dem neuen Titel „Arbeits-, Schutz- und Montagegerüste“ steht seit Januar 2023 zur Verfügung. Sie ist das neue Standardwerk für Baustellen, in dem alle am Bau beteiligten Akteure hilfreiche Informationen und praxisorientierte Hinweise zum Thema Arbeits- und Schutzgerüste – sowie jetzt auch Montagegerüste – finden. Bewährte Inhalte wurden aus der alten Fassung übernommen oder an heutige Standards angepasst. Zudem sind die wesentlichen Inhalte und Regelungen aus den staatlichen Vorschriften und den Regelwerken der Unfallversicherungsträger aufgenommen worden, um vollumfänglich die sichere Verwendung von Gerüsten darzustellen.
 

Mit der im Januar 2019 veröffentlichten Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121-1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“ und der ab April 2020 geltenden, ebenfalls neuen DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ ist die Überarbeitung der DGUV Information 201-011 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“ (frühere Bezeichnung: BGI/GUV-I 663), Ausgabe Juli 2011, dringend notwendig geworden. Denn die TRBS 2121-1 beinhaltet nun einige Neuerungen und Konkretisierungen, die auch im Regelwerk der Unfallversicherungsträger Einzug halten.

Dies wurde zum Anlass genommen, die bisherige Fassung von 2011 grundlegend neu zu strukturieren und ausführlich die Verwendung von Gerüsten zu beleuchten. Dabei wurden auch Akteure wie die Bauherrenseite mitberücksichtigt und die Anforderungen und Aufgaben von Gerüsterstellern, die Gerüste auf-, um- oder abbauen, und Gerüstnutzern, die Gerüste benutzen, getrennt betrachtet. Die einzelnen Kapitel sind chronologisch anhand des Bauablaufs gegliedert. Zur einfachen Orientierung sind die Seiten mit einer farbigen Markierung versehen.

 

Titelbild der DGUV Information 201-011 "Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten".
Bild: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU

Die aktualisierte DGUV Information 201-011 mit dem neuen Titel Arbeits-, Schutz- und Montagegerüste ist kostenfrei im Mediencenter herunterladbar.

 

Änderungen zur Ausgabe von 2011 im Überblick

  • Neuer Titel: „Arbeits-, Schutz- und Montagegerüste“ (ehemals „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“, Stand Juli 2011).
  • Anpassung an die aktuellen Regelungen und Begriffsbestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und deren Technische Regeln (TRBS und ASR) sowie an die aktuellen Regelungen der Unfallversicherungsträger, wie z. B. der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“.
  • Aufteilung der Schrift in neue Kapitel, die chronologisch anhand des Bauablaufs gegliedert und übersichtlich farblich codiert worden sind:
    - „Auftraggebende und Planende (Verantwortung bei Planung und Durchführung des Bauvorhabens)“,
    - „Gerüstersteller“ und
    - „Gerüstnutzer“
    - Aufnahme des Themas „Montagegerüste“.

Einführend sind in der DGUV Information Begriffsdefinitionen und -erläuterungen aufgeführt, die sich an der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 2121-1 orientieren und alle wichtigen Begriffe klarstellen. Es sind in übersichtlicher Form sowohl allgemeine Benennungen als auch verschiedene Gerüstbauarten und Akteure bzw. Qualifizierungen beschrieben.


Wofür und für wen gilt die DGUV Information?

Der Anwendungsbereich der Schrift ist klar abgegrenzt. Die DGUV Information 201-011 gibt Hinweise zu den Anforderungen bei der Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten. Nicht in den Anwendungsbereich dieser DGUV Information fallen Anforderungen an die Verwendung und den Einsatz von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten, die mit der DGUV Regel 101-014 „Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten“, Ausgabe November 2022, beschrieben sind, sowie Arbeitsmittel, die keine Gerüste sind, wie Bockgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004. Entsprechend den Begrifflichkeiten der Betriebssicherheitsverordnung wurde der Titel angepasst und lautet nun „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“. Die Verwendung schließt den Auf-, Um- und Abbau (Montage), die Prüfung des Gerüsts sowie den Transport von Gerüstteilen und den Gebrauch (Benutzung) des Gerüsts durch Nutzer ein.

 

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Die DGUV Information richtet sich im Wesentlichen an Unternehmer und Unternehmerinnen, die selbst oder mit ihren Beschäftigten ein Gerüst auf-, um- oder abbauen (Gerüstersteller), sowie an Unternehmer und Unternehmerinnen, die ihren Beschäftigten ein Gerüst zum Gebrauch bereitstellen oder selbst gebrauchen (Gerüstnutzer). Die Schrift befasst sich nun aber auch mit den Anforderungen und Aufgaben der auftraggebenden und planenden Personen, die sowohl bei der Planung des Gerüsts als Absturzsicherungsmaßnahme als auch der Ausschreibung und Auftragsvergabe sowie bei der Koordinierung der Arbeiten und damit der Nutzung des Gerüsts einen fundamentalen Einfluss haben. Entsprechende Hinweise und Verantwortlichkeiten, die sich u. a. aus der Baustellenverordnung ergeben, sind aufgeführt.

 

Schaubild, das mit Pfeilen die Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Gerüsten zeigt.
Bild: DGUV


Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Bei der inhaltlichen Neugestaltung der Informationsschrift wurde prinzipiell die Rangfolge der Schutzmaßnahmen, die sich aus dem § 4 des Arbeitsschutzgesetzes ergibt, berücksichtigt und für die verschiedenen Akteure dargestellt. Die Rangfolge der zu wählenden Schutzmaßnahmen gilt für alle am Bau Beteiligten – auch die Ausschreibenden und Planenden. So stellt die DGUV Information beispielsweise klar, dass auch die Bauherrenseite in der Planungsphase die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen hat und die Arbeiten möglichst so gestalten (lassen) muss, dass keine Gefährdung vorhanden ist – also z. B. keine Absturzkante besteht. Auch auf die in der TRBS 2121-1 formulierten Anforderungen bezüglich der Art und Menge der Zugänge werden Planende hingewiesen: alle 50 m sind Zugänge in Form von Aufzügen, Transportbühnen oder Treppen (ab 5 m Aufstiegshöhe) vorzusehen. Für die Ausführungsphase sind auch der Bauherrenvertretung Hinweise an die Hand gegeben, um einen reibungslosen, unfallfreien Bauablauf zu gewährleisten. So wird speziell die Verkehrssicherungspflicht der von den Auftraggebern eingesetzten Person oder der bauleitenden Person thematisiert und damit auf die besondere Verantwortung hingewiesen.

 

Vollständig aufgebaute Fanggerüste sowie vorschriftsmäßige Sicherungsmaßnahmen bei der Montage können Absturzunfälle verhindern.
Rangfolgenprinzip: Arbeitsgerüst mit Seitenschutz in Kombination mit Fanggerüst
Bild: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU
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Schematische Darstellung, wie ein Gerüst mit innenliegender Absturzsicherung an einer Bauwand anzubringen ist.
Beispiel für ein Gerüst mit innenliegender Absturzsicherung
Bild: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU
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Fanggerüst als Absturzsicherung

Auf vielen Rohbaustellen trifft man Fanggerüste an, die als Maßnahme gegen Absturz an den Absturzkanten von Rohbaubauwerken errichtet wurden. Bei einem Absturz erleiden Verunfallte nicht selten Verletzungen durch den Fall in Fanglage. Deshalb sind Fanggerüste gemäß der Rangfolge der Schutzmaßnahmen als nachrangige Maßnahme nur dann zu verwenden, wenn aufgrund baulicher Gegebenheiten oder der Umgebung keine Ausbildung von Absturzsicherungen (Seitenschutz) möglich ist. Sofern möglich muss das Gerüst bis über die Absturzkante hinausragen, um so als Absturzsicherung zu dienen. Maßgebend bei der Beurteilung der Gefährdung ist die Absturzhöhe von der Absturzkante – ohne eine Maßnahme –, nicht etwa die Fallhöhe bis zum Gerüstbelag. Das anhand der Gegebenheiten gewählte Gerüst ist dann die Maßnahme gegen Absturz. Weitere Informationen zu Fanggerüsten mit und ohne Schutzwand sowie Abmessungen und aktualisierte Grafiken, die die Anforderungen verdeutlichen, hält die DGUV Information 201-011 bereit.

 

Anforderungen an verschiedene Gerüstbauarten

Des Weiteren sind Hinweise zu bekleideten Gerüsten sowie Anforderungen bei der Verwendung fahrbarer Gerüste enthalten. Diese sind entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung ebenso zu prüfen wie Arbeits- oder Fassadengerüste.
 

Fahrbare Arbeitsbühnen versus fahrbare Gerüste

Für fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004 gilt die DGUV Information 201-011, ebenso wie die TRBS 2121-1, hingegen nicht. Diese sind den fahrbaren Gerüsten oft sehr ähnlich. Fahrbare Arbeitsbühnen sind jedoch zu montierende Produkte, deren Bausatz Einzelteile enthält, die entsprechend der Gebrauchsanleitung alle verbaut werden müssen, um ein sicheres Arbeitsmittel zu erhalten. Dennoch sind fahrbare Arbeitsbühnen nach der Montage und vor der Verwendung ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person für fahrbare Arbeitsbühnen zu prüfen. Zudem ist vor Beginn der Arbeit eine Inaugenscheinnahme durch eine fachkundige Person durchzuführen. Das ergibt sich aus § 14 i. V. m. § 2 Absatz 6 und § 3 Absatz 6 Satz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Im Baustein B 112 „Fahrbare Arbeitsbühne“ der BG BAU und in der jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitung (Gebrauchsanleitung) der fahrbaren Arbeitsbühne sind genauere Informationen zur Verwendung zu finden.

 

Montagegerüste

Neu aufgenommen in die Schrift wurde das Thema Montagegerüste, da Regelungen zu diesen in der DGUV Information 209-053 „Tätigkeiten an Aufzugsanlagen“ für Bauarbeiten nicht umfänglich enthalten sind. In einem eigenen Kapitel werden nun die grundlegenden Anforderungen an Montage und Benutzung klar und praxisnah erläutert.
 

Gerüste zur Herstellung von Wärmedämm-Verbundsystemen

Für Arbeiten auf einem Gerüst zur Herstellung von Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) stellt die Schrift zudem fest, dass aufgrund der Größe von Verpackungseinheiten sowie der notwendigen Bearbeitung des Materials eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m in den Lager- wie auch Bearbeitungsbereichen in der Regel nicht gewährleistet werden kann. Daher ist eine Mindestbelagbreite entsprechend W09 erforderlich.

Da zu diesem Thema eine neue DGUV Information geplant ist, wurde hier auf eine ausführlichere Beschreibung verzichtet. Derzeit enthält die Fachinformation „Gerüste für Arbeiten an Fassaden mit Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS)“ noch die wesentlichen Informationen.

 

Weitere Inhalte der novellierten Fassung

Die bewährten Anwendungsbeispiele zu Lastklassen mit Beispielberechnungen wurden überprüft und in entsprechend aktueller Form beibehalten. Die Abmessungen von Arbeitsgerüsten haben sich nicht verändert.

Überdies sind allgemeine Hinweise, die im Arbeitsalltag Unternehmer und Unternehmerinnen im Zusammenhang mit der Verwendung von Gerüsten unterstützen sollen, in der neuen DGUV Information zu finden, etwa zu den verkehrsrechtlichen Genehmigungen, die benötigt werden, wenn sich Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken. Dies bestimmt die Straßenverkehrsordnung (§ 45 Absatz 6).

Im Anhang sind hilfreiche und bereits auf der Baustelle bewährte und aktualisierte Vorlagen vor allem für Gerüstersteller aufgeführt, z. B.

  • die Montageanweisung,
  • das Verankerungsprotokoll und
  • das Prüfprotokoll sowie
  • Muster von Betriebsanweisungen für die Benutzung von Auffangsystemen und persönlicher Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen für Arbeiten im Gerüstbau für Gerüstersteller.

 

Nicht dabei: Checkliste für Gerüstnutzer

Das Muster der Checkliste für Gerüstnutzer wurde nicht wieder aufgenommen, ist aber als Baustein F706 unter www.bgbau.de/medien-center verfügbar. Diese Checkliste ist eine Hilfestellung für qualifizierte Personen nach TRBS 2121-1, die Gerüste vor der Benutzung auf offensichtliche Mängel und Funktionalität kontrollieren. Ohne diese, in der Regel arbeitstägliche Kontrolle darf ein Gerüst von Gerüstnutzern nicht betreten werden. Diese Forderung der TRBS 2121-1 ergibt sich aus den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (§ 4 Absatz 5 Satz 3) und hat den Sinn, die Funktion des Gerüsts als Arbeitsmittel und/oder Absturzsicherungsmaßnahme in Augenschein zu nehmen, bevor darauf gearbeitet wird. Mithilfe dieser Checkliste kann nichts vergessen werden.

 

Titelbild des Baustein F 706 Checkliste für Benutzer von Gerüsten.
Bild: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU

Die Checkliste für Gerüstnutzer ist als Baustein F706 kostenfrei im Mediencenter herunterladbar.

 

Unterstützung durch die BG BAU

Zum Thema sichere Benutzung von Gerüsten bietet die BG BAU eine Vielzahl von Weiterbildungsmöglichkeiten: zum einen die Seminare in den Bildungsstätten der BG BAU, die unter www.bgbau.de/seminare buchbar sind, zum anderen Schulungen wie das Trainingsprogramm Gerüstkontrolle für qualifizierte Personen zur Inaugenscheinnahme von Gerüsten vor deren Gebrauch, verfügbar als Offline-Anwendung im Mediencenter (www.bgbau.de/medien-center). Ebenfalls im Medien-Center der BG BAU gibt es ein Lernvideo für alle Nutzer und Nutzerinnen von Gerüsten. Darüber hinaus bietet das Lernportal der BG BAU (https://lernportal.bgbau.de) eine Reihe von Videos bzw. Lernmodulen zu diesem Thema an.

 

Autoren

Achim Fachbach

BG BAU Prävention
Referat Hochbau

Dipl.-Ing. Hendrijke Rahming

Referat Hochbau
BG BAU Prävention


Ausgabe

BauPortal 2|2023