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Titelbild der DGUV Information 201-062: Epoxidharze in der Bauwirtschaft
Titelbild der DGUV Information 201-062: Epoxidharze in der Bauwirtschaft | Bild: DGUV

Gefahrstoffe

Neue Regelungen für den Hautschutz

In der Bauwirtschaft besteht bei vielen Tätigkeiten die Möglichkeit, mit Gefahrstoffen in Kontakt zu kommen. Sei es beim Einsatz von Reaktionsharzen, insbesondere Epoxidharzen, bei Bauarbeiten oder von Reinigungsmitteln in der Gebäudereinigung – direkter Hautkontakt kann zu verschiedenen Erkrankungen führen. Leider wird diese Gefährdung in der Praxis oft unterschätzt. Die überarbeitete technische Regel TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ gibt spezifische Hinweise für die sogenannte dermale Gefährdung durch Hautkontakt.
 

Die jährlichen Unfallverhütungsberichte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) weisen immer wieder darauf hin, dass Hauterkrankungen, insbesondere die schweren oder wiederholt rückfälligen, zu den am häufigsten gemeldeten Berufserkrankungen (BK) gehören.

 

Auf einer Hand befindet sich weißer Schaum.
Beurteilung von Hautkontakt
Bild: Rainer Dörr - BG BAU


Hohe Anzahl berufsbedingter Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101)

Für den Zeitraum von 2001 bis 2020 wurden über 400.000 Verdachtsanzeigen für Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101) gestellt, von denen jedoch nur wenige zu einer Anerkennung als Berufskrankheit geführt haben. Seit der Reform des Berufskrankheitenrechts von 2021 ist der Unterlassungszwang als Voraussetzung für die Anerkennung bestimmter Krankheitsbilder als Berufskrankheit entfallen. Erste Auswertungen zeigen, dass die Zahl der Anerkennungen bei diesen Berufskrankheiten deutlich gestiegen ist. Bei Hauterkrankungen (BK-Nummer 5101) hat sich die Zahl der Anerkennungen sogar um mehr als das Zehnfache erhöht. Auch bei der BG BAU ist die Zahl von 22 Fällen im Jahr 2019 und 34 Fällen im Jahr 2020 auf 267 Fälle im Jahr 2021 stark angestiegen. Diese Zahlen sind ein deutliches Warnsignal und zeigen, dass die Gefährdungen durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen nicht mehr unterschätzt werden dürfen.

 

Aktualisierung der TRGS 401

Am 18. November 2022 wurde die überarbeitete technische Regel TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ veröffentlicht, die bereits vorhandene Informationen neu ordnet.
 

Die Reihe TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist der Arbeitgeber verpflichtet (§ 7 Abs. 1 GefStoffV), eine Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Arbeiten durchzuführen. Informationen dazu erhält er – über die Gefahrstoffverordnung hinaus – im technischen Regelwerk wie z. B. in der Reihe 400 der technischen Regeln für Gefahrstoffe. Neben der TRGS 402, die die Gefährdungen beim Einatmen beschreibt, bietet die TRGS 401 Hinweise zur sogenannten dermalen Gefährdung, das heißt zum Hautkontakt.

 

Warum wurde die Überarbeitung notwendig?

Die Überarbeitung der TRGS 401 wurde notwendig, da am 1. Juni 2017 die letzten Übergangsfristen der europäischen CLP-Verordnung ausgelaufen sind. CLP steht für Classification, Labelling and Packaging. Diese Verordnung regelt in Europa die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und erleichtert die Entscheidung, welche Stoffe als hautgefährdend zu betrachten sind. In der bisherigen Fassung der TRGS 401 wurden die R-Sätze (vom engl. Risk Statement) zur Erkennung der hautgefährdenden Eigenschaften herangezogen, diese Sätze wurden durch die CLP-Verordnung in neue H-Sätze (vom engl. Hazard Statement) überführt. Der erste Arbeitsauftrag beinhaltete zunächst nur eine redaktionelle Anpassung an diese neue Kennzeichnung. Im Verlauf der Beratungen stellte sich jedoch heraus, dass eine umfassendere Überarbeitung erforderlich sein würde. Der neue Arbeitsauftrag und die COVID-19-Pandemie führten dazu, dass sich die Veröffentlichung der neuen TRGS 401 um drei Jahre verzögerte.

 

Weitreichender Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der TRGS 401 ist weitreichend, da sie für alle Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen gilt, bei denen eine Gefährdung durch einen Hautkontakt vorliegt. Eine solche Gefährdung tritt bei Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen sowie bei Feuchtarbeit auf.

Die Beschreibung der Hautgefährdung wird durch den Hinweis ergänzt, dass auch dann eine Gefährdung vorliegen kann, wenn Stoffe nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind oder Gefahrstoffe erst bei Verwendung entstehen oder freigesetzt werden, etwa bei Arzneimitteln wie Zytostatika.
 

Thema Feuchtarbeit in der TRGS 401

Der Begriff ‚Feuchtarbeitʻ wurde stark verändert. Die Hintergründe dieser Veränderung und die Folgen erläutert der Beitrag „Hautschutz bei Feuchtarbeit“.

 

Hautkontakt und Hautgefährdung

Die Änderungen der CLP-Verordnung führten außerdem zu einer Erweiterung des Begriffs ‚Hautkontakt‘: Eine deutlich größere Anzahl von Gefahrstoffen ist nun als hautgefährdend oder hautresorptiv zu betrachten. Vor Beginn einer Gefährdungsbeurteilung müssen deshalb zunächst einige Informationen ermittelt werden. Neben den gefährlichen Eigenschaften der verwendeten oder vorhandenen Stoffe müssen auch Art, Ausmaß und Dauer eines möglichen Hautkontakts in Bezug auf die jeweilige konkrete Tätigkeit abgeschätzt werden.

In der früheren Regelung zum direkten Hautkontakt (TRGS 150 von Juni 1996) wurde darauf hingewiesen, dass eine Quantifizierung des Hautkontakts bei Stoffen mit BAT-Werten (Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwerte) durch biologische Überwachungsmaßnahmen möglich ist. Bei anderen Stoffen sollten in Einzelfällen spezielle Anfragen an den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gestellt werden, wenn eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beurteilung nicht möglich ist. Die Bestimmung eines BAT-Werts ist jedoch erst sinnvoll, nachdem ein gefährlicher Stoff in den Körper aufgenommen wurde und somit im Urin oder Blut nachweisbar ist. Unter präventiven Gesichtspunkten ist das nicht der richtige Ansatz. BAT-Werte dienen daher im Wesentlichen der Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen. Im Gegensatz dazu können Arbeitsplatzgrenzwerte in der Luft gemessen werden, ohne dass Menschen Gefahrstoffe einatmen müssen.

Da es keine geeigneten und präventiven Messmethoden zur Beurteilung des Hautkontakts gibt, kann die Beurteilung nur durch Abschätzungen erfolgen. Die TRGS 401 beschreibt dazu eine geeignete Vorgehensweise. Die Einschätzung, ob von einem Gefahrstoff Hautgefährdungen ausgehen, erfolgt im Wesentlichen anhand der Gefahrenklassen und -kategorien der CLP-Verordnung, die durch die H-Sätze der Kennzeichnung angegeben werden.

 

Ermittlung der Hautgefährdung

Die TRGS 401 enthält in Abschnitt 3.2 eine detaillierte Beschreibung, bei welchen H-Sätzen von einer Gefährdung der Haut, wie z. B. Reizungen, Ätzungen oder Hautsensibilisierungen, ausgegangen werden muss. Weitere H-Sätze beschreiben hautresorptive Eigenschaften. Der H311 gibt beispielsweise den Hinweis „giftig bei Hautkontakt“. Bei CMR-Stoffen (krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch) muss bei fehlenden Informationen davon ausgegangen werden, dass eine mögliche Hautresorption vorliegt. Dasselbe gilt für Stoffe mit den H-Sätzen H370 – 373, die auf eine spezifische Zielorgantoxizität hinweisen.

Experten, die sich mit der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen auskennen, könnten kritisch anmerken, dass die H-Sätze H318 bzw. 319 (verursacht schwere Augenschäden/-reizungen) in der Diskussion nicht berücksichtigt wurden. Dieses Thema wurde jedoch im Arbeitskreis diskutiert. Bei der Überprüfung von vielen Sicherheitsdatenblätter wurde festgestellt, dass diese beiden H-Sätze fast nie isoliert vorkommen. Wenn eine Hautgefährdung vermutet wird, tragen diese Stoffe und Gemische mindestens den H315, wenn nicht sogar den H314. Wenn ein Arbeitgeber aufgrund der Kennzeichnung H318 oder H319 auf Gefährdungen für die Augen hingewiesen wird, ist immer ein Augenschutz erforderlich. Gefährdungen für die Haut müssen separat ermittelt werden.

Im Abschnitt 3.2.4 der TRGS 401 werden Stoffe behandelt, bei denen die gefährlichen Eigenschaften nicht durch H-Sätze angezeigt werden. Ein Beispiel dafür ist der Carrier-Effekt, bei dem bestimmte Stoffe andere Stoffe in die Haut befördern können. Dimethylsulfoxid (DMSO) ist ein solcher Stoff. Er muss gemäß der CLP-Verordnung nicht als gefährlicher Stoff gekennzeichnet werden. DMSO wird in einigen Salben verwendet, um Schmerzmittel direkt in bestimmte Muskelgruppen zu transportieren. Wenn DMSO jedoch in Abbeizmitteln eingesetzt wird und es zu Hautkontakt kommt, können auch giftige Stoffe, die selbst nicht hautresorptiv sind, leichter aufgenommen werden.

 

Mann mit Schutzkleidung reinigt mit Wasserstrahl eine Bandanlage.
Reinigung einer Bandanlage
Bild: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH - BG BAU

Die Reinigung einer Bandanlage wird meist mit alkalischen Schaumreinigern durchgeführt. Diese Produkte sind häufig mit dem Gefahrenhinweis H314 „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden“ gekennzeichnet. Bei der Beurteilung von Art und Ausmaß des Hautkontakts sollte man Handschuhe, Anzug und Stiefel nicht berücksichtigen. Erst bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss entschieden werden, ob und welche PSA – nachgeordnet zu den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen – erforderlich ist.
 

Tätigkeitsbezogene Informationen

Bei der Ermittlung der tätigkeitsbezogenen Informationen gemäß Abschnitt 3.3 der TRGS 401 muss zunächst die Art des Hautkontakts betrachtet werden, einschließlich direkten Hautkontakts durch Spritzer auf ungeschützte Hautflächen sowie indirekten Hautkontakts, der durch das Ablegen verunreinigter persönlicher Schutzausrüstung und Kontakt mit kontaminierten Flächen entsteht.

Das Ausmaß des Hautkontakts kann nur geschätzt werden. Bei wenigen Spritzern wird dies als kleinflächiger Hautkontakt betrachtet. In anderen Fällen spricht man von großflächigem Hautkontakt. Die Dauer des Hautkontakts wird ebenfalls pragmatisch in nur zwei Kategorien unterteilt. Eine kurzzeitige Einwirkung liegt vor, wenn der Hautkontakt weniger als 15 Minuten pro Arbeitstag beträgt. Eine langzeitige Einwirkung besteht bei mehr als 15 Minuten pro Arbeitstag, einschließlich mehrerer, kurzzeitiger Einwirkungen, die in der Addition diesen Zeitraum übersteigen. Die Dauer des Hautkontakts beginnt mit der Verunreinigung der Haut und endet erst mit der wirksamen Beseitigung des Gefahrstoffs, z. B. durch Waschen der Haut.

 

Gefährdungsbeurteilung

Im Abschnitt 4 der TRGS 401 wird beschrieben, wie die ermittelten Informationen zur Gefährdungsbeurteilung in einer Matrix zusammengeführt werden. In einem ersten Schritt werden die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Hautkontakt anhand eines Ampelmodells (Grün, Gelb und Rot) den drei Gefährdungskategorien (gering-mittel-hoch) zugeordnet. Branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen können bei dieser Gefährdungsbeurteilung sowie bei der folgenden Auswahl der Schutzmaßnahmen unterstützend eingesetzt werden. Im Anhang 2 der TRGS 401 werden einige dieser Handlungsempfehlungen aufgeführt.

 

Tabelle, die den Hautkontakt mit einem Gefahrstoff (abgestuft nach rot, gelb und grün) beurteilt.
Gefährdungsmatrix zur Beurteilung von Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Tabelle 2 TRGS 401)
Bild: DGUV


EMKG der BAuA

Im „Einfachen Maßnahmen-Konzept Gefahrstoffe“ (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wird die Beurteilung des Hautkontakts mithilfe der EMKG-Drehscheibe Haut beschrieben. Zunächst werden die H-Sätze in fünf Gefährlichkeitsgruppen (HA–HE) eingeteilt. In den nächsten Schritten werden Wirkfläche (klein oder groß) und Wirkdauer des Hautkontakts (kurz oder lang) abgeschätzt. Das Ergebnis wird auf der Drehscheibe in einer von drei Maßnahmenstufen (Grün, Blau und Orange) angezeigt. Bei der Überarbeitung der TRGS 401 wurde darauf geachtet, dass die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der Gefährdungskategorie nach TRGS 401 und der Maßnahmenstufe der EMKG-Drehscheibe Haut identisch sind.

 

Regelungen für die Gebäudereinigung

In der Gebäudereinigung wird einerseits mit Konzentraten der Reinigungsmittel gearbeitet, andererseits mit verdünnten Anwendungslösungen, den sogenannten Reinigungsflotten. Nur Tätigkeiten mit Konzentraten können anhand der Matrix beurteilt werden, da die Konzentrate gekennzeichnet sind. Verdünnte Anwendungslösungen sind in der Regel nicht mehr kennzeichnungspflichtig, fallen jedoch meist unter den Begriff Feuchtarbeit. Für Tätigkeiten mit diesen Lösungen müssen die Schutzmaßnahmen für Feuchtarbeit beachtet werden.

 

Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip

Die Zuordnung zu einer Gefährdungskategorie markiert den Beginn der Gefährdungsbeurteilung. Doch es ist von entscheidender Bedeutung, dass die entsprechenden Schutzmaßnahmen identifiziert und implementiert werden. Im Abschnitt 5 der TRGS 401 wird eine systematische Vorgehensweise für diesen Prozess beschrieben. Wenn als Ergebnis der Zuordnung die Gefährdungskategorie „Gering – Grün“ festgestellt wurde, sind in der Regel allgemeine Hygienemaßnahmen ausreichend. Diese Hygienemaßnahmen, die in Abschnitt 5.2 Absätze 1 bis 3 beschrieben sind, sollten bei dermaler Gefährdung stets angewendet werden. Die Mindeststandards für diese Maßnahmen sind im Schutzleitfaden 120 des EMKG aufgeführt.

Je höher das Risiko durch Hautkontakt ist, desto dringender ist die Notwendigkeit, Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip umzusetzen. Allerdings gibt die TRGS 401 nur wenige Hinweise, in welchen Fällen eine Substitution von Gefahrstoffen durchgeführt werden kann und welche technischen Schutzmaßnahmen angemessen sind. Im Anhang 5 werden lediglich einige technische und organisatorische Schutzmaßnahmen beispielhaft aufgeführt. Da diese technische Regel für alle Tätigkeiten mit Hautkontakt gilt, werden allerdings keine konkreten Handlungsempfehlungen gegeben.

 

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WINGIS und weitere Hilfestellungen

Die BG BAU bietet mit ihrem Gefahrstoff-Informationssystem WINGIS bereits seit vielen Jahren konkrete Empfehlungen für die Bauwirtschaft an. Weitere Handlungsempfehlungen sind im Anhang 2 der TRGS 401 aufgeführt und viele dieser Hilfestellungen sind auch über das Portal „Praxishilfen Gefahrstoffe“ des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu finden.
 

Screenshot der Website  www.wingisonline.de
Das Gefahrstoff-Informationssystem WINGIS ist online unter www.wingisonline.de erreichbar.
Bild: BG BAU, Laptop: fotolia


Aufgrund der Tatsache, dass Epoxidharze eine der häufigsten Ursachen für berufsbedingte allergische Hauterkrankungen sind, wurden die Empfehlungen für verschiedene Branchen kürzlich aktualisiert und erweitert. Im Oktober 2022 hat die BG BAU die neue DGUV Information 201-062 „Epoxidharze in der Bauwirtschaft“ vorgestellt, die konkrete Hilfestellung für ein sicheres Arbeiten mit Epoxidharzen bietet. Dabei werden auch Beispiele genannt, bei denen Epoxidharze durch weniger gefährliche Produkte ersetzt werden können.
 

Titelbild der DGUV Information 201-062: Epoxidharze in der Bauwirtschaft
Die DGUV Information 201-062 „Epoxidharze in der Bauwirtschaft “ ist unter www.bgbau.de/201-062 herunterladbar.
Bild: DGUV

In der TRGS 401 werden grundlegende organisatorische Schutzmaßnahmen aufgeführt, die als Ergänzung zu den eher knappen Hinweisen zu technischen Schutzmaßnahmen dienen. Im Abschnitt 5.5 werden dann persönliche Schutzmaßnahmen ausführlich besprochen. Dieser Abschnitt ist besonders wichtig, da bei Tätigkeiten mit Hautkontakt oft selbst umfangreiche technische Schutzmaßnahmen den Hautkontakt nicht vollständig verhindern können.

Viele der Hinweise in diesem Abschnitt beziehen sich auf Auswahl und Benutzung von Handschuhen, insbesondere Chemikalienschutzhandschuhen, sowie auf persönliche Schutzmaßnahmen für andere Hautpartien als die Hände. Weitere Informationen und Abbildungen zum An- und Ausziehen von Schutzhandschuhen sind in der DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe enthalten. Diese Schrift soll kurzfristig nach Veröffentlichung der neuen TRGS 401 aktualisiert werden.

 

Zusammenfassung und Ausblick

Die neue TRGS 401 enthält umfangreiche Hinweise und Empfehlungen zum Schutz vor Hautkontakt mit Gefahrstoffen. Obwohl die Schrift auf den ersten Blick etwas unübersichtlich erscheinen mag, lohnt es sich, sie sorgfältig zu lesen und den zusätzlichen Hinweisen in den Anhängen zu folgen. Denn dadurch werden eine pragmatische Beurteilung des Hautkontakts und die richtige Auswahl der Schutzmaßnahmen ermöglicht.
 

Autoren

Dipl.-Chem. Rainer Dörr

BG BAU Prävention
Sachgebiet Schutzkleidung im Fachbereich PSA der DGUV

Dr. Birgit Pieper

BGHM
Sachgebiet Hautschutz im Fachbereich PSA der DGUV


Ausgabe

BauPortal 2|2023