Straßenverkehrsbau
Neue RSA 21 veröffentlicht
Die neuen „Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – Ausgabe 2021“ (RSA 21) wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS Nr. 24/2021) im Verkehrsblatt (Heft 03/2022) am 15. Februar 2022 veröffentlicht. Die RSA 21 ersetzt damit die RSA 95.
Die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – Ausgabe 1995“ (RSA 95) wurden grundlegend überarbeitet. Den seit Erscheinen der RSA 95 erfolgten Änderungen der „Straßenverkehrs-Ordnung“ (StVO) und der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung“ (VwV-StVO) wird damit Rechnung getragen. Zudem wurden für die Praxis bedeutsame technische Weiterentwicklungen und gestiegene Anforderungen an die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereich aufgegriffen.
Die Bescheinigungen für Verantwortliche zur Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen nach dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS 99) bleiben auch mit Einführung der RSA 21 gültig.
Berichtigung BauPortal 1/2022, S. 45
Im Beitrag „Baustelle im Fokus: Neun Holzbau-Kitas fürs Berlin“ werden auf S. 45 im Kasten rechts Maßnahmen beschrieben, die laut RSA für dieses Bauprojekt vorzunehmen sind. Diese Maßnahmen wurden nicht den RSA entnommen, sondern stammen aus dem Dokument „Baustelleneinrichtung, Baustellensicherung“ der BAuA. Wir bitten um Beachtung.
Zielrichtung und Gliederung
- Die neue RSA richtet sich vornehmlich an die Verwaltungen. Sie regelt die Kompetenzenverteilung mit Hauptprämisse auf der Straßenverkehrsbehörde als oberster Instanz.
- Klare Definition der Schnittstellen zum Arbeitsschutz.
- Berücksichtigung aller Änderungen der StVO und VwV-StVO bezüglich beispielsweise Aufstellhöhen von Verkehrszeichen, Vz 208/308, Geschwindigkeitstrichter außerhalb der Autobahn.
- „Verantwortliche“ werden verpflichtend.
- Gleiche Gliederung wie RSA 95.
Die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen zum Arbeitsschutz sind von den jeweiligen Adressierten zu beachten, sie sind aber nicht Gegenstand der RSA 21. Die Sicherheit der Beschäftigten im Grenzbereich zum fließenden Straßenverkehr wird durch die Technische Regel für Arbeitsstätten „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr“ (ASR A 5.2) geregelt. Entstehen bei Sicherungsmaßnahmen an Straßen erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen oder Gefährdungen für unmittelbar im Grenzbereich zum Verkehr arbeitende Beschäftigte, ist es notwendig, dass die Bauherrin oder der Bauherr die notwendigen Maßnahmen mit den für den Straßenverkehr und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden abstimmt. So soll sowohl für die am Verkehr Teilnehmenden als auch für die Beschäftigten an Straßenbaustellen die größtmögliche Sicherheit gewährleistet werden.
Die RSA 21 wird von der „Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen“ (FGSV) vertrieben und ist somit nicht mehr frei zugänglich. Die Regelpläne der RSA 21 sind frei zugänglich und können unter www.fgsv-verlag.de/rsa-21-pdf abgerufen werden.
Weitere Informationen
Autoren
Ausgabe
BauPortal 2|2022
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