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Elektrische Gefährdung

Neue Regelungen bei Arbeiten nahe elektromagnetischen Feldern

Auf dem Dach eines Wohnhauses ist eine Antennenanlage nahe einem Schornstein montiert. Ein Hinweisschild benennt Sicherheitsabstände zwischen 0 und 2 Metern.
Bild: Andre Grimm – BG BAU


Strom und Spannung ergeben nicht nur die gewünschte Leistung an elektrischen Arbeits- und Betriebsmitteln, sie sind auch immer mit elektrischen, magnetischen bzw. mit elektromagnetischen Feldern verbunden. Werden bei Bauarbeiten in der Nähe von Hochspannungsanlagen, Freileitungen, Kabeln und Funkstandorten Sicherheitsabstände unterschritten oder werden arbeitsbedingt besonders energieintensive Geräte oder starke Magnete angewendet, erhöhen sich auch die Belastungen durch die Felder.
 

Grundsätzlich sorgen sichere Grenzwerte mit Abstand und Konstruktion von Anlagen und Geräten dafür, dass es nicht zu Belastungen der Bevölkerung kommt. Für Funkanlagen können diese Sicherheitsabstände z. B. der öffentlich zugänglichen Datenbank der Bundesnetzagentur entnommen werden. Bei Einhaltung dieser allgemein geltenden Abstände sind Gefährdungen nicht zu erwarten.
 

Gefährdungen

Magnete können starke Kraftwirkungen ausüben und elektronische Bauteile beeinflussen. Im Bereich der niederfrequenten Felder, also z. B. bei der Nutzung der Elektroenergie mit Elektrowerkzeugen, kann es überwiegend zu sensorischen Reizwirkungen kommen und bei den eher hochfrequenten Funkanwendungen ist mit einem erhöhten Wärmeeintrag ins menschliche Gewebe zu rechnen.
 

Grafische Darstellung von Feldquellen und ihrer Wirkungen in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz (entspricht einer Wellenlänge von 300.000 Kilometern bis 1 Millimeter): Im niederfrequenten Bereich links überwiegt eine ungefährliche sensorische Reizwirkung auf Menschen (z. B. Bahnstrom, Hochspannungsleitungsmasten). Im hochfrequenten Bereich rechts haben elektromagnetische Felder überwiegend Wärmewirkung (z. B. TV- oder Radiosendemasten).
Feldquellen und ihre Wirkungen
Bild: TREMF – baua


Es gibt zwar Hinweise auf mögliche Körperreaktionen, aber keine wissenschaftlichen Nachweise, dass diese Beeinflussungen zu dauerhaften gesundheitlichen Problemen führen. Die für die Allgemeinheit geltenden Grenzwerte sind bemessen für eine zulässige Dauerbelastung rund um die Uhr. Eine Verkürzung der Abstände durch berufliche Kontakte gilt meist als unkritisch, weil die arbeitstägliche Expositionszeit begrenzt ist. Für gesunde Erwachsene werden deshalb im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei einer erhöhten Strahlungsleistung oft keine besonderen Maßnahmen im Arbeitsschutz erforderlich.
 

Beurteilungsgrundlagen

Grundlage der Bewertung beruflicher Expositionen ist seit 2018 die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern „EMFV“. Mit Veröffentlichung der entsprechenden Technischen Regeln „TREMF“ verliert die Unfallverhütungsvorschrift B15 „Elektromagnetische Felder“ nach 20 Jahren ihre Bedeutung. Verändert hat sich in diesen Jahren vor allem die Technik im Bereich der Maschinensteuerungen und bei den Funkanwendungen, die heute auch in viel größerem Umfang eingesetzt werden. Das grundlegende Konzept der Expositionsbereiche aus der Unfallverhütungsvorschrift wird in der Verordnung ersetzt von Expositionszonen mit Auslöseschwellen und Expositionsgrenzwerten und neu ist der gesamtheitliche Ansatz hinsichtlich der Berücksichtigung der „Besonders schutzbedürftigen Personen“. Das sind Personen, die aktive oder auch passive Implantate im oder am Körper führen. Diese Implantate, wie z. B. Herzschrittmacher, können durch elektromagnetische Felder gestört oder beeinflusst werden, was im Einzelfall Lebensgefahr bedeuten kann.
 

Gefährdungsbeurteilung für allgemeine Bauarbeiten und für „gesunde Erwachsene“

In aller Regel wird sich durch die Neuregelung im Baugewerbe nur wenig ändern, wenn die Gefährdungen durch elektromagnetische Felder auch bisher schon in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt sind. In den folgenden Arbeitsbereichen können zwar teilweise die unteren Auslöseschwellen der EMFV überschritten werden, was aber keine gesundheitlichen Auswirkungen auf die Beschäftigten hat:

Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsanlagen und Freileitungen

Ein kritisches oder gefährliches Unterschreiten von Abständen z. B. zu Freileitungen ist meist nicht möglich und ohnehin verboten, weil es ansonsten z. B. zu einer lebensgefährlichen Annäherung an unter Spannung stehende Teile kommen würde. Werden die Schutzabstände der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ eingehalten, sind arbeitsbedingte Gefährdungen durch elektromagnetische Felder nicht zu erwarten. Bei Arbeitsplätzen auf den Masten selbst oder wenn Schutzabstände unterschritten werden müssen oder auch im Betriebstunnel für Hochspannungskabel sind notwendige Maßnahmen mit der Anlagenbetreiberfirma abzusprechen.

Arbeiten in der Nähe von Funkstandorten

Bei Mobilfunkmasten ist es meist ausreichend, mindestens einen Abstand von 1 m in Hauptstrahlrichtung einzuhalten, wenn nicht vor Ort ein größerer Abstand gefordert ist. Zu den Sendeantennen von Radio-, TV-, Radar- oder Richtfunkstationen muss der notwendige Sicherheitsabstand ggf. über Auftraggebende bei der Betreiberfirma erfragt werden, wenn es vor Ort auf der Baustelle keine Hinweise gibt.

Arbeiten mit besonders energieintensiven Geräten

Grundsätzlich sind die Anlagenbetreiber und Herstellerfirmen verpflichtet, auf bekannte Gefährdungen deutlich hinzuweisen. Meist reicht auch hier der konstruktiv vorgegebene Abstand zur Feldquelle aus. Vor allem in unmittelbarer Nähe von in Betrieb befindlichen Anlagen mit elektrischer Wärmeerzeugung, an Elektroenergieerzeugungs- und Verteilungsanlagen, in unmittelbarer Nähe zu Gleichrichtern, Kompensations- und Filterspulen sowie Transformatoren sollten keine Arbeitsplätze dauerhaft eingerichtet werden.

 

Die TREMF sprechen im Zusammenhang mit solchen Arbeitssituationen von einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung. Diese wird z. B. vom Unternehmer mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt. Müssen jedoch extreme Situationen im Einzelfall bewertet werden, wie z. B. direkt vor einer Radaranlage oder auf einem Funkmast mit vielen verschiedenartigen Antennen oder bei Arbeiten besonders schutzbedürftiger Personen, dann muss diese Gefährdungsbeurteilung mit dem entsprechenden Sachverstand und Erfahrung im Bereich der Bewertung elektromagnetischer Felder durchgeführt werden.

 

Eine rote Wortwolke in Form eines Elektroblitzes enthält in weißer Schrift Begriffe, die besondere Gefährdungen durch elektromagnetische Felder bezeichnen, zum Beispiel: Magnete, Metalldetektoren, Ladegeräte, Ladestationen, Schmelzofen, Richtfunk, Radar, Mikrowellen, Körperscanner, Röntgenanlagen, MRT, Mobilfunk, TV-Sendemast und andere.
Besondere Gefährdungen: Besonders schutzbedürftige Personen können schon von „normalen“ und „geringfügigen“ Feldern gefährdet werden.
Bild: Andre Grimm – BG BAU


Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Personen

Wenn der Unternehmensleitung besonders schutzbedürftige Personen unter ihren Beschäftigten bekannt sind, müssen diese in der Gefährdungsbeurteilung besonders berücksichtigt werden. Das Vorhandensein eines Implantats ist nicht meldepflichtig, weil dies aufgrund der Persönlichkeitsrechte nicht verlangt werden kann. Deshalb muss in der Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich immer ermittelt werden, ob und welche Gefährdungen durch elektromagnetische Felder für besonders schutzbedürftige Personen bestehen. Wenn solche Gefährdungen ermittelt wurden, sind alle Beschäftigten entsprechend zu unterweisen. Da die Betroffenen die Gefährdung grundsätzlich kennen, ist davon auszugehen, dass sie im Sinne der eigenen Gesundheit entsprechend kooperieren.

Schon geringe Impulse können ausreichen, um ein Implantat zu beeinflussen. Deshalb müssen die Betroffenen auch bei handelsüblichen und normalerweise als ungefährlich geltenden Geräten auf Abstand achten. Gefährdungen können bestehen im unmittelbaren Nahbereich beim Gebrauch von Mobilfunk- und WLAN-Telefonen, anderen Funkgeräten und Feststationen, aber auch an netzbetriebenen, handgeführten Maschinen und Geräten sowie deren Anschlussleitungen und an Akkumaschinen. Ob im privaten oder im beruflichen Umfeld: Es sollte immer ein Abstand von mindestens 30 cm zwischen dem Implantat und allen Feldquellen eingehalten werden. Dazu gehören auch Warensicherungssysteme im Einzelhandel oder Einrichtungen der Kfz-Elektrik und selbst simple Magnet-Namensschilder.

Werden jedoch arbeitsbedingt besonders energieintensive Geräte und Magnete benutzt oder müssen die allgemein vorgesehenen Abstände zu bekannten Feldquellen unterschritten werden, wird immer eine Einzelfallbetrachtung mit der entsprechenden Fachkunde auf der Basis von Messungen und/oder Vergleichsrechnungen notwendig. Wichtig für die Beurteilung ist die Art der elektrischen oder funktechnischen Anlage hinsichtlich des Abstands, der Frequenz und der Leistung bzw. der zu erwartenden Belastung. Messungen sind hilfreich, wenn es sich um einen festen Arbeitsplatz handelt, z. B. beim Trocknen oder Formen von Holz mit Mikrowellenwärmegeräten in einer Werkstatt. Auf Baustellen hingegen ist permanent und auch dynamisch wechselnd mit Veränderungen zu rechnen. In Hochspannungsschaltanlagen, in der Nähe zu Funkstandorten, Hochspannungsleitungen, Energieerzeugungsanlagen, Trafostationen und Elektroverteilungen, großen Elektromaschinen, induktiven Wärmeanlagen und Schweißanlagen können Gefährdungen nie ausgeschlossen werden. Deshalb können dann in der Praxis die besonders schutzbedürftigen Personen in solchen Fällen nicht mehr uneingeschränkt eingesetzt werden.
 

Schlussbemerkungen

Werden hinsichtlich der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder besondere organisatorische Maßnahmen im Arbeitsschutz notwendig oder werden besonders Schutzbedürftige in solchen Bereichen eingesetzt, ist für die notwendige Unterweisung eine Betriebsanweisung zu erstellen.

Grundsätzlich besteht, nur durch das Vorhandensein elektromagnetischer Felder, kein ausreichender Anlass für arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge. Beschäftigten, und zwar vorrangig den besonders schutzbedürftigen Personen, die in gefährdeten Arbeitsbereichen eingesetzt werden, muss jedoch auf deren Wunsch hin eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ermöglicht werden. Zu den besonderen Gefährdungen ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung durchzuführen. Dabei sind die Beschäftigten über Anspruch und Zweck der Wunschvorsorge zu unterrichten. Erforderlichenfalls sind Betriebsärztin bzw. -arzt zu beteiligen. Diese Beratung klärt auch über die besonderen Gefährdungen besonders schutzbedürftiger Personen auf.

Die TREMF bieten neben sehr spezifischen und weitgehenden theoretischen Informationen und Berechnungsgrundlagen zu elektromagnetischen Feldern viele Tabellen zu gefährlichen Geräten, Verfahren und Situationen und auch Lösungen bzw. Bewertungen bespielhafter Arbeitsplätze. Im Baubereich wird die von den TREMF gebotene Regelungstiefe normalerweise nicht benötigt, weil direkte Arbeiten an gefährlichen Teilen oder in deren unmittelbarer Nähe nicht durchgeführt werden. Deshalb wurde hier versucht, einfache und praktikable Lösungen anzubieten, die gesundes Arbeiten für alle am Bau Beteiligten und auch die Einhaltung der neuen Verordnung sicherstellen.

In der neuen überarbeiteten Ausgabe der Baustein-Sammlung der BG BAU wurde auch der Baustein C413 für die Arbeit in der Nähe von Funkstandorten aktualisiert.

 

Weitere Informationen:

  • TREMF NF:       
    Statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz
     

    TREMF HF:          
    Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
     

    TREMF MRT:       
    Magnetresonanzverfahren
     

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Autor

Andre Grimm

BG BAU Prävention
Leiter Referat Elektrische Gefährdungen und
Strahlung


Ausgabe

BauPortal 1|2022