Elektrosicherheit
Elektrounfälle im Installationsgewerbe vermeiden
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur von Elektrofachkräften durchgeführt werden. Im Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk (SHK) gibt es zu diesen Festlegungen einige Besonderheiten, auf die im folgenden Artikel eingegangen wird.
Der elektrische Strom ist unsichtbar, geruchlos und die Gefährdungen, die von ihm ausgehen, sind für das menschliche Auge nicht ersichtlich. Da bereits geringe Stromstärken (ab 50 mA) tödlich sein können, sind unsachgemäße Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln gefährlich. Maßnahmen im Arbeitsschutz sind auch abhängig von der Qualifizierung der Mitarbeiter. Deshalb sind nach Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ alle Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Elektrofachkräften vorbehalten. Laien dürfen Anlagen nur bedienen, wie es bestimmungsgemäß vorgesehen ist, und Betriebsmittel entsprechend benutzen.
Geänderte Handwerksordnung
Durch die Änderung der Handwerksordnung im Jahr 1994 wurde festgelegt, dass Handwerkerinnen und Handwerker auch eine Tätigkeit in einem Fremdgewerk ausführen können, sofern diese Tätigkeit mit dem eigenen Gewerk zusammenhängt bzw. dieses wirtschaftlich ergänzt. Durch diese Änderung wurde es Anlagenmechanikerinnen und -mechanikern ermöglicht, elektrotechnische Arbeiten wie den Anschluss von Heizungen, elektrisch gesteuerten Urinalen, Warmwasserbereitern, Lüftungsanlagen oder anderen mit dem Gewerk zusammenhängenden Anlagen durchzuführen, die gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ursprünglich nur der Elektrofachkraft vorbehalten gewesen waren. Anlagenmechanikerinnen und -mechaniker erhalten im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder in separaten Lehrgängen die für solche Tätigkeiten erforderliche elektrotechnische Ausbildung und können mit entsprechender Berufserfahrung als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten bezeichnet werden.
Abgrenzung Elektrofachkraft zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Elektrofachkraft ist, „wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.“ Hier ist die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten abzugrenzen, auch weil die elektrotechnischen Ausbildungsinhalte der Anlagenmechanikerinnen und -mechaniker hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der inhaltlichen Tiefe nicht mit denen der reinen Elektroberufe zu vergleichen sind. Es wird nur das Wissen vermittelt, das für die festgelegten Tätigkeiten notwendig ist, und ohne spätere Fortbildung sind darüber hinausgehende Arbeiten nicht zulässig.
Bei diesen festgelegten Tätigkeiten handelt es sich um gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten, die auf Niederspannung (1.000 V AC, 1.500 V DC) begrenzt sind und grundsätzlich im spannungsfreien Zustand zu erfolgen haben. Diese Tätigkeiten müssen durch die Unternehmerin oder den Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben werden. Es ist konkret und herstellerbezogen festzulegen, welche Anlagen und Komponenten, wie z. B. die Heizungsanlage oder Warmwasserbereiter, im Rahmen der festgelegten Tätigkeiten angeschlossen, ausgetauscht oder repariert werden dürfen.
Arbeiten, wie die Errichtung oder Änderung einer elektrischen Gebäudeelektroinstallation, z. B. die Erweiterung um einen neuen Stromkreis ab Verteilung, gehören nicht zu den festgelegten Tätigkeiten. Auch die Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln kann nicht als gleichartige und sich ständig wiederholende Tätigkeit bezeichnet werden. Eigenverantwortliche Prüfarbeiten können nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden, wenn sie Bestandteil der Ausbildung waren und im direkten Zusammenhang mit den festgelegten Tätigkeiten stehen.
Solche komplexen Tätigkeiten bleiben auch weiterhin ausschließlich den Elektrofachkräften vorbehalten, die eine umfassende und mehrjährige Elektroausbildung nachweisen können.
Elektrofachkraft
Bei der Bezeichnung Elektrofachkraft handelt es sich um einen Status, der nicht nur durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung erreicht wird. Im Rahmen der Ausbildung der Anlagenmechanikerinnen und -mechaniker oder auf separaten Lehrgängen wird auf Grundlage der Ausbildungsrahmenpläne elektrotechnisches Fachwissen vermittelt. Neben dieser fachlichen Ausbildung sind aber auch Kenntnisse und Erfahrungen bei den durchzuführenden Arbeiten und Kenntnisse über die einschlägigen VDE-Normen sowie die möglichen Gefährdungen notwendig, die unmittelbar nach der Ausbildung i. d. R. nicht vorliegen können.
Alle zukünftigen Elektrofachkräfte müssen deshalb zunächst an Ihr zukünftiges Tätigkeitsfeld herangeführt werden. Der Status „Elektrofachkraft“ kann deshalb erst im Einsatzbetrieb erreicht werden und wird von der Unternehmerin, vom Unternehmer oder einer beauftragten erfahrenen Elektrofachkraft bestätigt. Gleiches gilt für die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten.
Elektrounfälle bei Versicherten der BG BAU
Jährlich ereignen sich in versicherten Betrieben bei der BG BAU fast 200 Elektrounfälle, wovon ca. 30 % auf das Installationsgewerbe zurückzuführen sind. Im Vergleich zu anderen Berufsgenossenschaften, bei denen überwiegend Elektrofachkräfte versichert sind, haben die Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten eine höhere Unfallwahrscheinlichkeit. Die Gründe dafür liegen sicher auch darin, dass die Elektroarbeiten nur einen geringen Anteil ausmachen und sich in diesem Bereich keine eigene Sicherheitskultur herausbildet, wie es in reinen Elektrounternehmen der Fall ist. Es ist aber auch davon auszugehen, dass viele Ausbildungsinhalte im sicherheitstechnischen Bereich in Vergessenheit geraten, wenn sie in der Praxis nicht angewandt werden.
Auf Grundlage von Unfalluntersuchungen von Aufsichtspersonen ist auffällig, dass bei elektrotechnischen Arbeiten, wie Installation und Wartung von Heizungen, Warmwasserbereitern, Pumpen, Lüftungs- und Sanitäranlagen, die fünf Sicherheitsregeln (siehe Infokasten weiter unten) nicht eingehalten wurden, sodass, teilweise auch nicht gewollt oder geplant, unter Spannung gearbeitet wurde.
Eine detailliertere Betrachtung der 47 Elektrounfälle im Installationsgewerbe zeigt die Auswertung in Abb. 1.
Aus Unfällen lernen
Ein Großteil der 47 Elektrounfälle steht im Zusammenhang mit Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen oder in der Nähe von spannungsführenden Teilen gefolgt von Elektrounfällen, die durch Anlagenfehler verursacht wurden. Für beide Schwerpunkte werden nachfolgende zwei beispielhafte Arbeitsunfälle dargestellt und es wird die Ursache für den Stromunfall erläutert.
Unfälle durch unter Spannung stehende Teile
60 % der Elektrounfälle im Installationsgewerbe sind auf das Arbeiten an oder in der Nähe von spannungsführenden Teilen zurückzuführen, obwohl diese Arbeiten gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ für Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten nicht zulässig sind. In diesem Zusammenhang zeigt sich häufig, dass die Übergabe der Arbeitsstellen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und somit keine Abstimmung mit dem vorher tätigen Gewerk (hier der Elektroinstallateur) erfolgte.
Verlegte Anschlussleitungen der Gebäudeelektroinstallation waren bereits in der Unterverteilung aufgelegt und nicht gegen direktes Berühren gesichert, sodass eine gefährliche Spannung anlag (siehe Abb. 2). Da zusätzlich die fünf Sicherheitsregeln nicht beachtet worden waren, erlitten die Anlagenmechaniker einen elektrischen Schlag.
Elektrounfälle durch Anlagenfehler
Auch bei der Fehlersuche zur Störungsbeseitigung kommt es immer wieder zu Elektrounfällen. So kam es bei einem Unfall zu einer Körperdurchströmung an einer defekten Tauchpumpe. Diese wurde an der daran montierten Kette aus dem Sickerschacht gezogen, ohne die Anschlussleitung vom Stromnetz zu trennen. Hierbei stand die Kette aufgrund des Defekts jedoch unter Spannung, wodurch der Anlagenmechaniker einen Stromschlag erlitt.
Die Unfalluntersuchungen zeigen, dass es bei den Unfällen zu einem Verstoß gegen eine oder mehrere der fünf Sicherheitsregeln kam. Zum Teil wurden die Anlagen vor der Montage nicht freigeschaltet, sodass an den Anschlussleitungen eine Spannung von 230 V bzw. 400 V anlag. Selbst wenn eine Freischaltung erfolgt, wird die Sicherung nicht gegen Wiedereinschalten gesichert und die Spannungsfreiheit nicht ordnungsgemäß festgestellt. Gerade bei einer bestehenden Gebäudeinstallation, bei der die Sicherungen und Leitungen häufig nicht oder nur unzureichend gekennzeichnet sind und darüber hinaus auch keine Leitungspläne vorliegen, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die ausgeschaltete Sicherung auch wirklich die zu bearbeitenden Stromkreise freischaltet. Gerade auf Baustellen, wo mehrere Gewerke tätig sind, ist es von besonderer Bedeutung, die Sicherungen gegen Wiedereinschalten zu sichern. Hier besteht die Möglichkeit, die Sicherungen abzukleben oder mit einem mechanischem Sicherungsschloss zu versehen.
Die Feststellung der Spannungsfreiheit muss dann mit einem geeigneten zweipoligen Spannungsprüfer gemäß DIN EN 61243-3 (VDE 0682-401) erfolgen. Hierbei sollte die Messkategorie III (CAT III) für Verteil- und Endstromkreise gewählt werden. Einpolige Spannungsprüfer sind hingegen nicht zulässig, obwohl diese in der Überwachungs- und Beratungspraxis der Aufsichtspersonen immer wieder angetroffen werden. Darüber hinaus müssen für die Arbeiten an elektrischen Anlagen Schraubendreher und Zangen vorhanden sein, die für Arbeiten an elektrischen Anlagen bis 1.000 V isoliert sind und damit den Versicherten im Fehlerfall zusätzlich gegen Körperdurchströmungen schützen. Die Werkzeuge sind häufig rot-gelb eingefärbt. Bei der Auswahl kann sich die Unternehmerin oder der Unternehmer an der VDE-Kennzeichnung orientieren.
Im Rahmen der Fehlersuche aufgrund einer Störung ist mit besonderer Vorsicht vorzugehen, da im Vorfeld nicht klar ist, ob der Fehler elektrischer Natur ist oder mechanische Anlagenkomponenten defekt sind. Im ersten Schritt muss ein elektrischer Defekt als Ursache für den Fehler ausgeschlossen werden, bevor nach anderweitigen Ursachen gesucht wird.
Die Unfalluntersuchungen zeigen deutlich, wie wichtig die konsequente Anwendung der fünf Sicherheitsregeln bei elektrotechnischen Arbeiten ist, da hierdurch die oben beschriebenen Unfälle im Installationsgewerbe hätten verhindert werden können.
Die fünf Sicherheitsregeln
1. Freischalten
2. Gegen Wiedereinschalten sichern
3. Spannungsfreiheit feststellen
4. Erden und kurzschließen
5. Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
Neben der Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln und der Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel hat die Unternehmerin oder der Unternehmer im Vorfeld einige organisatorische Maßnahmen durchzuführen, damit die Anlagenmechanikerinnen und -mechaniker als Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten an elektrischen Anlagen arbeiten dürfen.
In der folgenden Checkliste sind die zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen kompakt dargestellt. Wenn im Unternehmen nur Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten beschäftigt werden und auch die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst keine Elektrofachkraft ist, dann sollte eine externe Elektrofachkraft bei der Bearbeitung hinzugezogen werden.
Checkliste: Was ist zu tun?
Elektrotechnische Arbeiten im Vorfeld gut organisiert
- Erstellen der Gefährdungsbeurteilung
- Erstellen der Arbeitsanweisung auf Basis des Ausbildungszertifikats
- Schriftliche Beauftragung der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten mit klarer Abgrenzung des Tätigkeitsfelds auf Grundlage der erstellten Arbeitsanweisungen
- Durchführen und Dokumentieren der Unterweisungen und Unfalluntersuchungen mit Auswertungen
- Klären, wer als Ansprechperson bei fachspezifischen Fragen zur Verfügung steht.
- Qualifikation und Fortbildung der Anlagenmechanikerinnen und -mechaniker prüfen und sicherstellen:
- erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung zur Anlagenmechanikerin/zum Anlagenmechaniker oder
- erfolgreich absolvierte Ausbildung mit Zertifikat. Mit dieser Fortbildung nach dem DGUV Grundsatz 303-001 (80 Stunden Theorie und Praxis im Bereich der Elektrotechnik) können Anlagenmechanikerinnen und -mechaniker ohne elektrotechnische Berufsausbildung qualifiziert werden
- betriebliche Fachausbildung
- Einarbeitungsplan für die Anlagenmechanikerinnen und -mechaniker für die durchzuführenden elektrotechnischen Arbeiten in Abhängigkeit der zu verbauenden Anlagen
- regelmäßige Fortbildung der Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten organisieren und sicherstellen
7. Materielle Ausstattung (zweipoliger Spannungsprüfer, Handlampe, Anschlussklemmen, Sicherungsabdeckungen, Leitungssuchgeräte usw.).
8. Regelung der Übergabe der Arbeitsstelle:
- Schaltzustand der Anschlussleitung klären
- Zuordnung der Sicherungen überprüfen
- Sicherung der Anschlussleitungen gegen direktes Berühren
- Ist das Prüfprotokoll der Bestandsanlage zum Ausschluss von Anlagenfehlern vorhanden?
Abschließend ist festzuhalten, dass zunächst alle Leitungen, egal ob nicht isoliert, isoliert oder mit einem direkten Berührungsschutz versehen, als unter Spannung stehend anzusehen sind, bis selbstständig der sichere Zustand festgestellt worden ist. Vor allem bei der Fehlersuche an gestörten Anlagen muss die Elektrofachkraft davon ausgehen, dass unter jeder Abdeckung unzulässigerweise offene Leitungen oder Klemmen berührbar sein können. Es wird deshalb empfohlen, vor dem Öffnen der Gehäuse immer zuerst die komplette Anlage freizuschalten. Erst nach einer Sichtprüfung der spannungsfreien Anlage kann (wenn notwendig) für Messungen oder Fehlersuche wieder eingeschaltet werden.
Die Unfalluntersuchungen zeigen, dass die Gefahren durch 230 V bzw. 400 V häufig unterschätzt werden und sich somit den defekten Anlagen oder freiliegenden Anschlussleitungen nicht mit der notwendigen Vorsicht genähert wird, in der Hoffnung, dass die übergeordneten Schutzeinrichtungen, sofern vorhanden, schon funktionieren werden.
Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten bietet Unternehmerinnen und Unternehmern die unbürokratische Möglichkeit, elektrotechnische Arbeiten selbst durchzuführen. Damit darf aber keine Einschränkung der Arbeitssicherheit verbunden sein. Die registrierte Häufung von Elektrounfällen muss Anlass dafür sein, der Organisation der Elektrosicherheit künftig mehr Aufmerksamkeit zu widmen.
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Weiterführende Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3)
- DGUV Information 203-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
- DGUV Information 203-001 Sicherheit bei der Arbeit an elektrischen Anlagen
- DGUV Grundsatz 303-001 Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisung zur BG-Vorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- DIN VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen
- DIN VDE 1000-10 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen
Autor
Ausgabe
BauPortal 3|2022
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