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Bauarbeiter arbeiten am Gleis unter wirksamen Sicherungsmaßnahmen.
Bild: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU

Gleisbau

Überarbeitete DGUV Vorschriften 77/78

Um eine einheitliche Unfallverhütungsvorschrift für Beschäftigte zu schaffen, die im Bereich von Gleisen arbeiten, werden die beiden bisherigen DGUV Vorschriften 77 und 78 überarbeitet, zusammengeführt und noch vorhandene Regelungsunterschiede beseitigt.
 

Noch zwei DGUV Vorschriften für das “Arbeiten im Bereich von Gleisen”

Derzeit existieren noch zwei DGUV Vorschriften mit dem Titel „Arbeiten im Bereich von Gleisen“: 

Die DGUV Vorschrift 77 ist u. a. für Mitgliedsbetriebe der BG BAU und deren Beschäftigte als Unfallverhütungsvorschrift (UVV) die Grundlage für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Bau- und Instandhaltungstätigkeiten im und am Gleisbereich von Schienenbahnen einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten. 

Die ausschließlich bei der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) erlassene gleichnamige DGUV Vorschrift 78 regelt dies durch auf die Besonderheiten der Infrastruktur der DB InfraGO AG abgestimmte Vorschriften und Regeln für die bei ihr versicherten Unternehmen, u. a. der DB AG. Sie gilt gleichzeitig für alle auf und an der Infrastruktur der DB AG tätigen Unternehmen sowie deren Beschäftigte.
 

Bauarbeiter arbeiten am Gleis unter wirksamen Sicherungsmaßnahmen.
Bild: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU

 

Herabsetzung des Mindestalters des Sicherungspersonals 

Ein Punkt dieses notwendigen Überarbeitungsbedarfs war und ist die Harmonisierung des Mindestalters des Sicherungspersonals nach Maßgabe neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse auf einheitlich 18 Jahre. Parallel hierzu sollen die neuen Erkenntnisse zur Eignung und Qualifikation im konzerneigenen Regelwerk der DB AG Eingang finden.
 

Aufnahme in die DGUV Vorschrift 78 

Parallel zum Genehmigungsverfahren des Projektes zur Überarbeitung der UVV bzw. DGUV Vorschriften 77 und 78 hat der Fachbereich Bauwesen der DGUV (Sachgebiet „Arbeiten und Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Gleisen“) und die UVB gemäß § 15 SGB beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als staatliche Genehmigungsbehörde VII beantragt, diese Regelung vorab zur Gesamtüberarbeitung des Regelwerkes umzusetzen und die DGUV Vorschrift 78 dahingehend zu ändern.

Geänderte Passage seit 1. Januar 2025 in Kraft

Im Ergebnis des Abstimmungsprozesses wurde seitens der Genehmigungsbehörde dem Antrag entsprochen, das Mindestalter für Sicherungspersonal im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 78 von bislang 21 Jahren auf 18 Jahre zu ändern. Diese Änderung trat mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.
 

Autor

Redaktion BauPortal

Ausgabe

BauPortal 2|2025