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Ein LKW wird auf einer Baustelle von einem Bagger beladen.
Ein LKW wird auf einer Baustelle von einem Bagger beladen. | Bild: Thomas Lucks - BG BAU

Baumaschinentechnik

ZUMBau-Qualifizierung erfüllt TRBS 1116

Mit der ZUMBau-Ausbildung lernen Beschäftigte Arbeitsmittel wie Bagger, Krane oder Radlader und andere große Baumaschinen sicher zu führen. Dafür sorgen Bauverbände und BG BAU gemeinsam. Wenn Unternehmen ihre Beschäftigten mit ZUMBau qualifizieren, erfüllen sie den Standard der Betriebssicherheitsverordnung.

Auf öffentlichen Straßen stellt sich die Frage gar nicht. Jede Person, die ein Fahrzeug führt, besitzt eine Fahrerlaubnis für das Kraftfahrzeug, das sie steuert – wenn nicht, stellt das eine Straftat dar: „Fahren ohne Führerschein“! Auf Baustellen wie auch anderen Flächen, die nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegen, ist das anders geregelt. Um Arbeitsmittel sicher und wirtschaftlich verträglich, also verschleißarm und materialschonend, zu verwenden, benötigen Maschinenführende ein entsprechendes theoretisches Vorwissen und praktische Übung. Da jedoch keine gesetzliche Fahrerlaubnispflicht existiert, wird hier ein anderes rechtliches Prinzip angewandt. Auf Baustellen und anderen Betriebsflächen greift die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie regelt unter anderem auch die Benutzung von Arbeitsmitteln. Konkretisiert wird sie durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), damit Arbeitgeber wissen, was Stand der Technik ist und welche gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse etwa für die Verwendung von Arbeitsmitteln vorliegen. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekanntgegeben.

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Mit einer TRBS auf der sicheren Seite

Daran gemessen können die Verantwortlichen in Unternehmen konkrete Maßnahmen ableiten und somit ihrer Verantwortung sowie den damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Bei Einhaltung einer Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Diese Eigenschaft einer TRBS wird „Vermutungswirkung“ genannt. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit im Vergleich zur in einer TRBS beschriebenen Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die Einhaltung einer TRBS ist demnach eine Empfehlung, jedoch kein „Muss“.


Technische Regel für Arbeitsmittel

Für den Betrieb von Großgeräten wie z. B. Bagger oder Radlader gilt die Technische Regel für Betriebssicherheit „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“ (TRBS 1116). Seit diese neu gefasst und daraufhin im März 2023 veröffentlicht wurde, ist darin für den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erstmals ein Verfahren mit Vermutungswirkung beschrieben, das es Unternehmern ermöglicht, rechtskonform Beschäftigte zu bestimmen und zu qualifizieren, wenn sie diese mit der Verwendung von Arbeitsmitteln beauftragen wollen. Zuvor waren Arbeitgeber angehalten, solche Maßnahmen selbst zu ermitteln und festzulegen.

Eine Person sitzt in einem Bagger.
Bild: JDziedzic - stock.adobe.com

Eignung und Qualifizierung

Beschäftigte müssen demnach in der Lage sein, das jeweilige Arbeitsmittel so zu verwenden, dass sie dabei nicht sich selbst oder andere gefährden. Dazu müssen sie zum einen das notwendige Verantwortungsbewusstsein mitbringen und zum anderen ausreichend qualifiziert sowie unterwiesen sein. Das Erstere muss der Arbeitgeber beurteilen. Hierbei können sich die Verantwortlichen an den für verschiedene Arbeitsmittel aufgelegten DGUV Grundsätzen orientieren: Haben sich Beschäftigte nach den in den Grundsätzen genannten Kriterien qualifiziert, kann der Arbeitgeber im Sinne der Vermutungswirkung davon ausgehen, dass die Anforderungen an die Qualifizierung gemäß TRBS für das jeweilige Arbeitsmittel erfüllt sind. Das gilt beispielsweise für die Ausbildung nach dem ZUMBau- Standard.

TRBS-Vorgaben mit ZUMBau erfüllen

Der Zulassungsausschuss für Prüfungsstätten von Maschinenführer* innen in der Bauwirtschaft, kurz ZUMBau, ist eine gemeinsame Qualifizierungsinitiative der Spitzenverbände der Bauwirtschaft – des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie (HDB) in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). Bereits seit 2006 bietet die als GbR geführte Initiative ein Schulungsangebot mit einer freiwilligen Prüfung zum Nachweis, ob eine Person befähigt zum Führen verschiedener Baumaschinen, z. B. Turmdrehkränen oder Erdbaumaschinen und Straßenbaumaschinen, bzw. zum Fahren von Teleskopstaplern oder Abbruchbaggern ist. In diesem Zeitraum konnten sich rund 18.000 „Geprüfte Baumaschinenführer*innen“ nach dem ZUMBau-Standard qualifizieren. Insgesamt werden nach derzeitigem Stand bereits Prüfungen für 14 Maschinentypen in bundesweit 24 Ausbildungsstätten abgenommen.

Die beiden Spitzenverbände der deutschen Bauwirtschaft haben unter Mitwirkung der BG BAU folgende Standards festgelegt:

  • Anforderungen an die Zulassung zur Anerkennung als zugelassene Prüfungsstätte
  • Festsetzung des Prüfungsniveaus für die Qualifizierung als „Geprüfter/geprüfte Baumaschinenführer*in in der Bauwirtschaft“;
  • Bundeseinheitliche Registrierung der „Geprüften Baumaschinenführer* innen in der Bauwirtschaft“

Alle zugelassenen Prüfungsstätten werden alle zwei Jahre von externen Experten auditiert.

ZUMBau Logo vor Baustellenhintergrund
Bild: ZUMBau

Lehrgänge für 14 Maschinentypen

Das Ablegen einer Prüfung in einer von ZUMBau zugelassenen Prüfungsstätte und der Erwerb einer Bescheinigung als „Geprüfter/ geprüfte Baumaschinenführer*in in der Bauwirtschaft“ ist kein Selbstläufer. Um die Vorgaben der TRBS 1116 zu erfüllen, sind die fachlichen Anforderungen entsprechend ausgeprägt und standardisiert. Diese Qualifikation dient vor allem der Unfallprävention, d. h. der Vermeidung von Personen- und Sachschäden, fördert aber auch den wirtschaftlichen Einsatz der Baumaschinen. Innerhalb einer Ausbildungsmaßnahme werden daraufhin gerichtete fundierte Kenntnisse bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zur Baumaschinentechnik, bei Wartung, Inspektion, Instandhaltung, Instandsetzung, Arbeitskunde und Arbeitsorganisation vermittelt. Der zur Abnahme von Prüfungen bestellte Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei ordentlichen, fachkundigen Mitgliedern, von denen die BG BAU jeweils eines stellt. Die Prüfungsordnung sieht einen theoretischen und einen praktischen Prüfungsteil vor. Zum Bestehen müssen mindestens 65 Prozent der Prüfungsinhalte korrekt absolviert werden. Zur weiteren Standardisierung über alle Ausbildungsstätten hinweg wurde ein Prüfungsserver eingerichtet. All diese Aspekte tragen zur Sicherheit, Effizienz, Produktivität und Nachhaltigkeit auf der Baustelle bei.

Den Führerschein als „Geprüfter/geprüfte Baumaschinenführer*in“ gibt es in folgenden Maschinenkategorien:

  • Turmdrehkrane,
  • Bagger und Lader,
  • Teleskope,
  • Großdrehbohrgeräte und Rammen,
  • Abbruchbagger und Longfrontbagger (in Kooperation mit dem Deutschen Abbruchverband),
  • Verdichtungsgeräte,
  • Straßenfertiger,
  • Aufschluss- und Brunnenbohrgeräte,
  • Grader,
  • Seilbagger,
  • LKW-Ladekrane sowie Untendreherkran

Die erfolgreichen Prüflinge erhalten einen Befähigungsnachweis und eine Checkkarte, die sie praktischerweise bei der Arbeit mit sich führen und Auftraggebern sowie Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren (SiGeKo) vorlegen können.
Die BG BAU engagiert sich fortwährend in der Qualifizierungsinitiative. Bis zu 40 Aufsichtspersonen beraten bei der Ausbildung und sind in den Prüfungsausschüssen aktiv. Regelmäßig nehmen sie an Treffen zum Erfahrungsaustausch mit den ZUMBau-Partnern teil.

Die BG BAU fördert Mitgliedsunternehmen die Teilnahme an ZUMBau- Lehrgängen im Rahmen einer Arbeitsschutzprämie mit 50 % der Lehrgangskosten, max. 900 € je qualifizierten Beschäftigten.

Autor

Stephan Imhof

Redaktion BauPortal


Ausgabe

BauPortal 2|2024