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Bauorganisation

Prüfung von Arbeitsmitteln

Zwei Personen prüfen und kontrollieren Arbeitsmittel (TRBS 1201 und 1203).
Prüfung und Kontrolle von Arbeitsmitteln (TRBS 1201 und 1203)
Bild: Michael Meyer - BG BAU

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt seit dem Wegfall verschiedener Unfallverhütungsvorschriften den Umgang mit Arbeitsmitteln – u. a. auch die Bestimmungen zur regelmäßigen Prüfung von Arbeitsmitteln.
 

Mit dem Erscheinen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Oktober 2002 wurde die Europäische Richtlinie 89/654/ EWG (kurz: Arbeitsmittelrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Damit wurde, bedingt durch die Verträge der Europäischen Union, erstmalig die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit durch den Staat geregelt. Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen, die von Herstellern zu beachten sind, wurden in der Maschinenrichtlinie geregelt.
 

Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften

Diese Aspekte des Arbeitsschutzes wurden bis dahin durch zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und weitere Schriften der Unfallversicherungsträger geregelt. Im Jahr 2004 wurde eine Vielzahl von UVV, die sich vor allem mit Bau- und Ausrüstungsanforderungen und dem Betreiben von Maschinen befassten, zurückgezogen. Im Baubereich waren davon die UVV „Erdbaumaschinen“ (VBG 40) und die UVV „Rammen“ (VBG 41) betroffen. Andere, wie z. B. die UVV „Krane“ (DGUV Vorschrift 52), wurden aus verschiedenen Gründen beibehalten. Die Betriebsvorschriften der zurückgezogenen UVV wurden in die BG-Regel 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (jetzt DGUV Regel 100-500) zusammengefasst. Die Anforderungen an die regelmäßige Prüfung wurden dabei gestrichen und mit einem Verweis auf die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) versehen.
 

Betriebssicherheitsverordnung maßgeblich

Die Bestimmungen zur regelmäßigen Prüfung von Arbeitsmitteln werden seit dem Erscheinen der Betriebssicherheitsverordnung dort geregelt. Begriffe wie „UVV-Prüfung“ oder „die UVV“, werden noch heute im Zusammenhang mit der Prüfung von Maschinen verwendet, haben aber die ehemalige Rechtsgrundlage verloren. Auch die inhaltlichen Anforderungen haben sich in einigen Punkten geändert. Die Betriebssicherheitsverordnung ist eine staatliche Verordnung, die das Arbeitsschutzgesetz bezogen auf den Umgang mit Arbeitsmitteln konkretisiert. Mit „Arbeitsmittel“ ist dabei alles gemeint, was einem Beschäftigten als Werkzeug oder Maschine für die Erledigung der anfallenden Arbeiten zur Verfügung gestellt wird.
 

Konkretisierung in den TRBS

Zur Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung wiederum gibt es die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS). In diesen wird für verschiedene Aspekte des Umgangs mit Arbeitsmitteln beschrieben, wie die Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden kann. Eine TRBS entfaltet die sog. „Vermutungswirkung“. Hält sich ein Arbeitgeber im jeweiligen Fall an eine solche TRBS, kann er davon ausgehen, dass er damit die Betriebssicherheitsverordnung eingehalten hat.
 

Aspekte der Prüfung

Im Folgenden werden die für den Betrieb von Baumaschinen wesentlichen Aspekte der Prüfung dargestellt.

Kontrolle vor Verwendung

Der Arbeitgeber muss regeln, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden (§ 4 (5) BetrSichV). Das bedeutet, dass Nutzerinnen und Nutzer Mängel wie z. B. fehlende Außenspiegel an Erdbaumaschinen oder fehlende Hakenfallen an Anschlagketten auch zwischen zwei regulären Prüfungen erkennen und die Reparatur beauftragen sollen. Die „Betriebssicherheit“ eines Arbeitsmittels soll so dauerhaft gewährleistet werden. Diese Aufgabe kann an die jeweilige nutzende Person eines Arbeitsmittels delegiert werden. Diese kann als erste offensichtliche Mängel feststellen. Auch die Kontrolle der Schutzund Sicherheitseinrichtung kann an die Nutzerin oder den Nutzer eines Arbeitsmittels delegiert werden. So kann z. B. der „Not-Aus“- Schalter (Reiß-Leine) an einem Horizontalbohrgerät regelmäßig auf Funktion geprüft werden. Solche Kontrollen erfolgen ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln.

Anforderungen an „zur Prüfung befähigte Personen“

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die „zur Prüfung befähigten Personen“ erfüllen müssen, also die Personen, die mit der Durchführung von Prüfungen beauftragt werden. Die Prüfart wird in Ordnungsprüfungen, z. B. Vorhandensein der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, und technische Prüfungen, z. B. Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, unterschieden. Dabei müssen Vorgaben zu den Prüfverfahren, z. B. Sichtprüfung oder Prüfung mit Messmitteln, gemacht werden. Gegenüber den oben beschriebenen Kontrollen dürfen solche Prüfungen nur von einer „zur Prüfung befähigten Person“ durchgeführt werden. Bei der Auswahl und Beauftragung einer solchen Person hilft die TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“. Demnach muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie die ihr übertragenen Prüfaufgaben dem Stand der Technik entsprechend und mit dem entsprechenden Prüfumfang zuverlässig und sorgfältig durchführt. In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe können die Anforderungen an die Befähigung variieren.

Umfang der Prüfung

Die Prüfung eines Arbeitsmittels umfasst die Ermittlung des Istzustandes, den Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.
 

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Arten von Arbeitsmitteln

Diese Anforderungen an Prüfungen sind im Zusammenhang mit dem § 14 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ zu sehen. Dort werden verschiedene Fallgestaltungen unterschieden, wie Arbeitsmittel definiert bzw. bewertet werden.

Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt

Solche Arbeitsmittel sind z. B. Gerüste, Schalungen oder Krane. Diese sind vor der erstmaligen Verwendung zu prüfen und danach vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage. Ein Gerüst, das gestern an einem Bauwerk abgebaut und heute an einem anderen Bauwerk wieder aufgebaut wird, ist demnach nach der Fertigstellung und vor der Benutzung zu prüfen. Diese Aufgabe kann z. B. auf den Vorarbeiter der Gerüstbauerkolonne übertragen werden, wenn dieser die vom Arbeitgeber festgelegten Anforderungen an die „zur Prüfung befähigten Person“ erfüllt.

Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können

Solche Arbeitsmittel sind wiederkehrend zu prüfen, in den vom Unternehmer festgelegten Fristen. Schäden verursachende Einflüsse ergeben sich aus der Nutzung eines Arbeitsmittels. Dieses unterliegt im Betrieb verschiedenen Belastungen, z. B. Schwingungen, Überlast oder Korrosion. Das kann dazu führen, dass Schäden am Arbeitsmittel auftreten, wie z. B. Versagen von Bremsen oder fehlende Außenspiegel, die in der Folge die Sicherheit der Beschäftigten gefährden.
 

Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen und außergewöhnlichen Ereignissen

Werden Arbeitsmittel verändert, also umgebaut, ist dieses zu prüfen, wenn die Änderung z. B. eine Folgewirkung auf die Sicherheit des Arbeitsmittels hat. Auch nach außergewöhnlichen Ereignissen müssen Arbeitsmittel vor der weiteren Verwendung geprüft werden. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
 

Unterstützung durch die BG BAU

Die BG BAU bietet an ihren Schulungsstätten Lehrgänge für „zur Prüfung befähigte Personen“ an, die von Unternehmen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt wurden. In den Lehrgängen werden wichtige gesetzliche Grundlagen und Regeln sowie Prüfschwerpunkte und Dokumentationsmöglichkeiten für die Tätigkeit als zur Prüfung befähigte Person vermittelt. Darüber hinaus gibt es unter www.bgbau.de Medien zum Herunterladen bzw. zum Bestellen (für Mitgliedsunternehmen kostenfrei), die für die Prüfung von Maschinen genutzt werden können, wie etwa Prüfhinweise für verschiedene Maschinentypen (die als Grundlage für die Festlegungen des Unternehmers zur Art und Umfang der Prüfung herangezogen werden können), Prüfplaketten für Arbeitsmittel sowie Karteikarten für die Prüfung von Arbeitsmitteln.
 

Dokumentation

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. In der Dokumentation müssen dabei mindestens Angaben zu den folgenden Punkten gemacht werden: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis der Prüfung und Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Die Dokumentation kann elektronisch erfolgen. Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten. Das bedeutet, dass es für einen Bagger, der auf Baustellen eingesetzt wird, ausreicht, wenn der Prüfaufkleber an der Maschine vorhanden ist. Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss aber die Dokumentation der Prüfung auf Nachfrage einer Behörde vorlegen können.
 

Ausblick

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet zurzeit zwei neue Verordnungen. Die eine regelt das Betreiben von überwachungsbedürftigen Anlagen, die andere das Benutzen von Arbeitsmitteln. Sobald beide Verordnungen erschienen sind, wird die Betriebssicherheitsverordnung zurückgezogen. Damit wird die Prüfung von Arbeitsmitteln auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.
 

Autor

Dipl.-Ing. Volker Münch

BG BAU Prävention
Referat Tiefbau


Ausgabe

BauPortal 2|2024