Gesundheitsschutz, Gefahrstoffe, Bauen im Bestand
Neuerungen beim Arbeiten mit Asbest
Seit Dezember 2025 gelten wesentliche Änderungen der Gefahrstoffverordnung. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere Bau- und Handwerksbetriebe, die im Bestand tätig sind. Künftig müssen Betriebe in der unternehmensbezogenen Anzeige auch die Namen der Beschäftigten sowie Nachweise zur Fachkunde und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge angeben. Zudem wird für Abbrucharbeiten im Bereich des niedrigen oder mittleren Risikos eine Genehmigungspflicht eingeführt. Damit werden die bereits bestehenden Vorgaben weiter konkretisiert.
Mit der aktuellen Änderung der Gefahrstoffverordnung werden die Anforderungen an Tätigkeiten erweitert. Ziel ist die vollständige und einheitliche Umsetzung der europäischen Asbestrichtlinie.
Neu: Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten
Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung <10.000 Fasern/m³) oder mittleren Risikobereich (Asbest- Faserstaubbelastung <100.000 Fasern/m³). Eine entsprechende Zulassung galt bislang nur für Arbeiten in Bereichen mit hohem Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung >100.000 Fasern/m³).
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Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die Genehmigung ist sechs Jahre gültig und muss danach erneut beantragt werden. Damit wird die Anzeigepflicht um ein formales Genehmigungsverfahren, das Unternehmen künftig in ihre betrieblichen Abläufe einplanen müssen, ergänzt.
Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflichten bei Tätigkeiten mit Asbest
Auch für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest bei der Behörde gelten aufgrund der neuen Gefahrstoffverordnung zusätzliche Anforderungen. So müssen Unternehmen jene Beschäftigten, die an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen, bei der Anzeige der Tätigkeiten namentlich angeben und Nachweise über die erforderlichen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest vorlegen. Zusätzlich ist die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten nachzuweisen. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass Arbeiten mit Asbest ausschließlich von fachkundigem und gesundheitlich geeignetem Personal durchgeführt werden.
Ausblick: Neufassung TRGS 519 „Asbest“
Parallel dazu werden im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mehrere Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) überarbeitet oder neu gefasst, darunter die Vorgaben zu Blei, alter Mineralwolle, kontaminierten Bereichen und krebserzeugenden Metallen. Die Neufassung der TRGS 519 „Asbest“ wird in der zweiten Jahreshälfte erwartet.
Unterstützung durch die BG BAU
Damit Unternehmen die zusätzlichen Anzeige- und Genehmigungsverfahren frühzeitig und fachgerecht in die betrieblichen Abläufe integrieren, bietet die BG BAU umfassende Beratungsleistungen, Qualifizierungsmaßnahmen und branchenspezifische Handlungshilfen an, um ihre Mitgliedsunternehmen bei der systematischen Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen.
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Ausgabe
BauPortal 1|2026
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