
Gleisbau
Sicherung von Arbeiten neben dem Gleisbereich
Bei Arbeiten in einem Arbeitsgleis sowie auch bei einem vorhandenen Nachbargleis ist die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb, die in der entsprechend gültigen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (DGUV Vorschrift 77/78) gefordert werden, eindeutig.
Werden die Arbeiten jedoch neben dem Gleisbereich von Gleisen durchgeführt, von denen Gefahren aus dem Bahnbetrieb ausgehen – im Folgenden als „Arbeiten neben dem Gleisbereich“ bezeichnet –, kommt es immer wieder zu Unsicherheiten. Sind Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb notwendig? Reichen sogenannte „Schutzmaßnahmen“1 aus? Oder eine rot-weiße Kette an der Grenze zum Gleisbereich? Reicht eventuell eine Einweisung aus – oder ist vielleicht gar nichts zu tun? Im Folgenden wird die Situation aus Sicht der rechtlich relevanten UVV und der dazugehörigen Regel und Information dargestellt und eingeordnet.
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Laut § 1 der DGUV Vorschrift 77/78 gilt diese Vorschrift immer dann, wenn Arbeiten im Gleisbereich (z. B. Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Gleisen) durchgeführt werden und bei Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, in diesen (auch) unbeabsichtigt hineinzugeraten.2 3
Hier geht es immer um die Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb. Andere Gefahren und dadurch notwendige Maßnahmen bleiben davon selbstverständlich unberührt.
DGUV Regel 101-024
Die DGUV Regel 101-024 „Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“, welche die DGUV Vorschrift 78 konkretisiert, führt dies unter Nr. 1.4 weiter aus und stellt Arbeiten im Gleisbereich und Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, in diesen (auch) hineinzugeraten („Arbeiten neben dem Gleisbereich“) also im Prozedere gleich.
Sicherungsanweisung, Sicherungsmaßnahmen und Sicherheitsaufsicht – die Rolle der BzS
Der Unternehmer hat die Arbeiten – und zwar die Arbeiten im Gleisbereich und Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, in diesen (auch) hineinzugeraten – bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) unter Nennung der relevanten Angaben rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.4
Die BzS stellt daraufhin die Sicherungsanweisung auf (oft der Sicherungsplan), ordnet darin die entsprechend der Maßnahmenhierarchie höchstwertige Sicherungsmaßnahme an und sorgt für deren Umsetzung. Die Arbeiten selbst dürfen durch den Unternehmer nur dann aufgenommen werden, wenn die Sicherungsaufsicht durch die BzS bestimmt wurde, die angeordneten Sicherungsmaßnahmen durchführt sind und der Unternehmer (oder sein Beauftragter) in die Sicherungsmaßnahmen eingewiesen wurde.
Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind nur solche Maßnahmen, die in § 5 DGUV Vorschrift 77/78 genannt und in der DGUV Regel 101- 024 konkretisiert sind.

Arbeiten neben einem gesperrten Gleis – mit Fester Absperrung (FA) als Sicherungsmaßnahme zum nicht gesperrten Gleis
Status quo
Bis zu diesem Punkt kann Folgendes festgestellt werden:
- Arbeiten neben dem Gleisbereich, bei denen die Gefahr des Hineingeratens besteht, sind hinsichtlich der Anzeige der Arbeiten und der Notwendigkeit der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb den Arbeiten im Gleisbereich gleichgestellt.
- Der Unternehmer hat diese Arbeiten bei der BzS anzuzeigen. Die BzS ordnet die Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb an und sorgt für deren Umsetzung. Erst dann und nach erfolgter Einweisung des Unternehmers (oder dessen Beauftragten) durch die BzS oder die durch sie beauftragte Sicherungsaufsicht darf mit den Arbeiten begonnen werden.
- Sicherungsmaßnahmen sind nur solche Maßnahmen, die in der DGUV Vorschrift 77/78 genannt und in der DGUV Regel 101-024 konkretisiert werden. Sicherungsmaßnahmen, die die Gefahr des Hineingeratens berücksichtigen, müssen ständig wirksam sein (z. B. FA, ATWS). Eine fallweise einzurichtende Sicherungsmaßnahme (wie z. B. die UV-Sperrung „bei Bedarf“) ist nicht ständig wirksam und kann daher auch das Hineingeraten nicht berücksichtigen, da dieses nicht vorhergesehen werden kann. Eine UV-Sperrung ist bei Arbeiten neben dem Gleisbereich nur dann geeignet, wenn sie für die Dauer der Arbeit ununterbrochen eingerichtet ist.
- Es ist grundsätzlich Aufgabe des Unternehmers, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen, ob und wann bei Arbeiten neben dem Gleis mit dem Hineingeraten in den Gleisbereich zu rechnen ist. Ist mit dem Hineingeraten zu rechnen oder ist dies nicht auszuschließen, sind die Arbeiten bei der BzS anzuzeigen. Weder der Bahnbetreiber noch der Hauptauftraggeber, sondern der ausführende Unternehmer trägt dafür die Verantwortung.

„Schutzmaßnahmen“ wie Bauzaun, Gerüststangen, Bänder stellen keine Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb dar und sind somit nicht zulässig!
Die Unfallversicherungsträger und das Eisenbahn-Bundesamt haben sich dazu mehrfach positioniert und dem Unternehmer Orientierungshilfen an die Hand gegeben. Unter Beachtung dieser Orientierungshilfen (Mindestabstand zwischen Gleisbereich und Arbeitsbereich von 2 m, um die Arbeiten nicht bei der BzS anzeigen zu müssen) sowie weiterer Aspekte, wie z. B. den örtlichen Gegebenheiten, den einzusetzenden Arbeitsmitteln und der durchzuführenden Arbeiten hat der Unternehmer somit die Möglichkeit, dies festzulegen.
Einordnung gebräuchlicher Begriffe
Nach der rechtlichen Klarstellung und Einordnung der verschiedenen Arbeiten werden im Folgenden einige in diesem Zusammenhang immer wieder verwendete Begriffe beleuchtet und eingeordnet:
Schutzmaßnahmen
Der Begriff „Schutzmaßnahmen“ wird oft gebraucht, um irgendwelche Maßnahmen zu beschreiben, die keine Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb gem. der UVV sind.5
Weder die DGUV Vorschrift 77/78 noch die DGUV Regel 101-024 kennen den Begriff „Schutzmaßnahmen“ im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb. Sind Gefahren aus dem Bahnbetrieb vorhanden, so sind nach dem o. g. Prozedere Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb anzuordnen und umzusetzen.
Rot-weiße Kette
Eine rot-weiße Kette wird bei Arbeiten neben dem Gleis oft als einzige Maßnahme „als Sicherungsmaßnahme“ (oder „Schutzmaßnahme“) an der Grenze zum Gleisbereich vorgesehen und manchmal sogar im Sicherungsplan als Sicherungsmaßnahme gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb angeordnet. Dieser Einschätzung liegen jedoch einige Fehlannahmen und Irrtümer zugrunde:6

Rot-weiße Kette als sichtbare Abgrenzung
- Eine rot-weiße Kette ist eine sichtbare Abgrenzung und somit – egal, wo sie angebracht wird – keine Sicherungsmaßnahme gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb, auch nicht gegen das Hineingeraten in den Gleisbereich.
- Sie kann und darf auch nicht in einer Sicherungsanweisung als Sicherungsmaßnahme gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb angeordnet werden.
- Mit einer rot-weißen Kette können Bereiche gekennzeichnet werden, in denen Versicherte gefährdet werden können (z. B. Kennzeichnung des Sicherheitsraumes zwischen zwei Gleisen).
Für das auch hin und wieder angetroffene Flatterband gilt sinngemäß das Gleiche. Werden Arbeiten neben dem Gleis ausgeführt, bei denen die Gefahr des Hineingeratens besteht und als einzige Maßnahme eine rot-weiße Kette vorhanden ist, ist dies nicht nur ein Verstoß gegen die DGUV Vorschrift 77/78, sondern es besteht unmittelbar Gefahr für Leben und Gesundheit der Versicherten, die dort arbeiten.

Einsatz einer rot-weißen-Kette ohne Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb direkt an der Grenze des Gleisbereichs
Einweisung/Unterweisung
Oft wird bei Arbeiten neben dem Gleisbereich angeführt, die Versicherten seien darin eingewiesen oder unterwiesen worden, den (ggf. mit einer rot-weißen Kette gekennzeichneten) Gleisbereich nicht zu betreten. Dieser Argumentation liegen ebenfalls einige Fehlannahmen und Irrtümer zugrunde:
- Eine Einweisung steht immer im Zusammenhang mit einer Sicherungsmaßnahme gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb.7 Sie ist somit immer notwendig, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb eingesetzt werden. Es handelt sich jedoch nicht um eine Sicherungsmaßnahme i. S. d. § 5 DGUV Vorschrift 77/78.
- Eine Unterweisung hinsichtlich der Gefährdungen aus der Arbeit und den vorgesehenen Maßnahmen zu ihrer Verhütung8 ist ein integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes und ersetzt ebenfalls keine Sicherungsmaßnahme gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb.
- Weder mit einer Einweisung noch mit einer Unterweisung kann ein Hineingeraten in den Gleisbereich unterbunden oder „gesichert“ werden. Beim Hineingeraten geht es um versehentliches Verhalten (Fehlverhalten), verursacht z. B. durch Unachtsamkeit, volle Konzentration auf die Arbeit (Arbeit steht im Fokus) oder unbeabsichtigte Bewegungen, das zu einem Hineingeraten in den Gleisbereich führen kann. Davor schützen weder Kette oder Flatterband noch eine Ein- oder Unterweisung.

Vegetationsarbeiten zwischen Gleisen bis zur Schotterkante, also neben und bis in den Gleisbereich hinein, bei voller Konzentration auf die Arbeit – ohne Sicherungsmaßnahme, nur mit Einweisung.
Fehlverhalten
Fehlverhalten beschreibt menschliches Verhalten, das auf Fehlern, Fehleinschätzungen, Irrtum und Vergessen beruht. Fehlverhalten darf nicht mit Vorsatz oder Absicht im Sinne einer Missachtung der Vorgaben verwechselt werden. Einweisungen, Unterschriften und Ermahnungen können auf Fehlverhalten aufmerksam machen oder ein Bewusstsein dafür schaffen. Sie können dieses aber niemals sicher verhindern. Werden bei Arbeiten im Gleisbereich – oder wenn die Gefahr besteht, in diesen auch durch Fehlverhalten hineinzugeraten – keine Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb vorgesehen oder wirken diese nicht, „bezahlen“ Versicherte ihre Fehler, Fehleinschätzungen, Irrtümer und Vergessen oftmals mit schweren und tödlichen Verletzungen. Dies ist unter keinen Umständen hinnehmbar, ebenso wenig wie die Bagatellisierung von Fehlverhalten.
Sicherheitsraum
Oft wird der Sicherheitsraum als das Maß herangezogen, das bei Arbeiten neben dem Gleisbereich zu diesem eingehalten werden muss. Auch hier liegen einige Fehlannahmen und Irrtümer zugrunde:
- Sicherheitsräume sind nach der DA zu § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 77/78 „Bereiche neben den Gleisen, in die Versicherte vor herannahenden Schienenfahrzeugen ausweichen können.“ Das heißt, werden Arbeiten im Gleisbereich von nicht gesperrten Gleisen ausgeführt und muss der Gleisbereich geräumt werden, suchen die Versicherten den Sicherheitsraum auf.
- Beim Aufsuchen des Sicherheitsraums und in diesem werden keine Arbeiten ausgeführt. Die Versicherten haben beim Aufenthalt im Sicherheitsraum einen sicheren Standort und können sich dort voll auf die Beobachtung der Fahrt konzentrieren. Es handelt sich also um einen Aufenthalt in einem sicheren Raum. Die Versicherten stellen die Arbeiten ein, bewegen sich weg von der Gefahr und konzentrieren sich auf die Vorbeifahrt.
- Bei Arbeiten neben dem Gleisbereich liegt die Konzentration hingegen vollkommen auf der Arbeit; weder die Gefahr im Gleisbereich noch die Einhaltung des richtigen Abstandes zu diesem liegen im Fokus der Versicherten.
Das Konzept des Sicherheitsraums, wie in der DGUV Vorschrift 77/78 beschrieben, ist nicht vergleichbar mit den Anforderungen, die ein Hineingeraten in den Gleisbereich verhindern sollen. Den Sicherheitsraum als Maß für den erforderlichen Abstand zum Gleisbereich heranzuziehen, ist wie der Vergleich von Äpfeln mit Birnen und daher völlig ungeeignet, um den notwendigen Abstand zu bestimmen.
Fazit
Arbeiten, die unmittelbar an der Grenze des Gleisbereiches ohne Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb durchgeführt werden, stellen immer einen Verstoß gegen gültiges Recht dar und gefährden das Leben und die Gesundheit der Versicherten in erheblichem Maße. Ein- bzw. Unterweisungen, eine Kette o. Ä. können Fehlverhalten und somit ein Hineingeraten in den Gleisbereich nicht verhindern bzw. ausschließen, wie die tödlichen Unfälle bei Arbeiten neben dem Gleisbereich nicht gesperrter Gleise ohne wirksame Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb zeigen.
Unser Video zu den 9 lebenswichtigen Regeln im Gleisbereich zeigt, was generell bei Gleisbauarbeiten zu beachten ist.
© BG BAU
Fußnoten
- 1
- „Schutzmaßnahmen“ s. Ausführungen im Folgenden
- 2
- Anm.: Im weiteren Text wird auf das Wort „unbeabsichtigt“ verzichtet, ist dies doch im Begriff „Hineingeraten“ bereits impliziert. „Hineingeraten“ stellt den Kontext dar, den auch die DIN EN 16704-1:2022-01 kennt.
- 3
- Das „unbeabsichtigte Hineingeraten“ fehlt in § 1 DGUV Vorschrift 77, ist dort durch den § 3 (7) zu begründen.
- 4
- Nachfolgende Ausführungen gemäß § 3, § 4 und § 5 der DGUV Vorschrift 77/78
- 5
- Schutzmaßnahmen bezeichnen im Arbeitsschutz allgemein alle Maßnahmen, um Versicherte vor gesundheitlichen Gefahren, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen.
- 6
- Siehe Nr. 5.9 DGUV Regel 101-024
- 7
- § 3, DGUV Vorschrift 77/78
- 8
- § 4 UVV „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 1
Autoren
Ausgabe
BauPortal 1|2025
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