Recht
Entschädigungsanspruch bei Verzögerung? – OLG baut hohe Hürden auf!
Eine Unternehmerin machte gegenüber der Bestellerin einen Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB wegen Bauzeitverzögerung geltend. Der Anspruch wurde vom LG nur teilweise zugesprochen und die Berufung der Unternehmerin vom OLG zurückgewiesen. Das OLG hat hohe Hürden bzgl. der Darlegungspflicht aufgestellt, welche die Unternehmerin nicht nehmen konnte!
OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2022 – 14 U 27/22; BGH, Beschluss vom 15.05.2024 – VII ZR 147/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB § 642; VOB/B § 6 Abs. 6; ZPO § 287
Sachverhalt
Die Unternehmerin machte im Rahmen des Entschädigungsanspruchs wegen Bauzeitverzögerung gem. § 642 BGB u. a. Lohnkosten, Gerätekosten, einen Zuschlag für AGK (Allgemeine Geschäftskosten) sowie unproduktiv vorgehaltene Produktionsmittel geltend. Die geltend gemachten Positionen wurden vom LG nur teilweise zugesprochen mit der Begründung, dass die Klägerin diese nicht ausreichend dargelegt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Entscheidung
Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das OLG fordert mit Verweis auf das Urteil des BGH (BGH VII ZR 33/19) zur Darlegung des Entschädigungsanspruchs gemäß § 642 BGB eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen. Dabei sei vom Auftragnehmer darzulegen, wie er den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, welche Teilleistungen er in welcher Zeit erstellen wollte und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem sei der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen. Darzulegen seien zudem etwaige Möglichkeiten, andere Bauabschnitte vorzuziehen oder Arbeitskräfte anderweitig einzusetzen. Auch wenn Baustopps (teilweise) unstreitig seien, so würde dies nicht von dem Erfordernis einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung befreien. Diesen hohen Anforderungen konnte der Vortrag der Klägerin nicht gerecht werden. Die Berufung wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Celle liegt auf der Linie zahlreicher OLG-Entscheidungen, die für die Durchsetzung von Ansprüchen nach § 642 BGB eine bauablaufbezogene Darstellung fordern und an diese dann unterschiedlich hohe Anforderungen stellen.
Allerdings bedarf es nicht immer einer bauablaufbezogenen Darstellung. So hat der BGH in seinem Urteil vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) ausdrücklich offengelassen, ob es bei Baustopps einer bauablaufbezogenen Darstellung bedarf.
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Entscheidend ist, ob der Unternehmer den Auftraggeber in den Annahmeverzug der Leistung gesetzt hat. Er muss also darlegen, dass er in der Lage war, eine fällige Leistung zu erbringen, diese vom Auftraggeber wegen eines Umstands aus dessen Risikosphäre nicht angenommen wurde und in welchem Umfang er Produktionsmittel vergeblich vorgehalten hat. Das entspricht fast einer bauablaufbezogenen Darstellung und erfordert eine sorgfältige Dokumentation während des Bauablaufs.
Bei Baustopps ist deshalb – entgegen den pauschalen Ausführungen des OLG Celle – keine bauablaufbezogene Darstellung des gesamten Bauvorhabens notwendig. Hier genügt die Darlegung des Baustopps aus der Risikosphäre des Auftraggebers, dessen Dauer und des Umfangs der insoweit vergeblich vorgehaltenen Produktionsmittel.
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Ausgabe
BauPortal 1|2025
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