Gefahrstoffe
Was ist neu an der "neuen" TRGS 519?
Mit Bekanntmachung im GMBl vom 17. Oktober 2019 wurden Änderungen und Ergänzungen der „TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ veröffentlicht und in Kraft gesetzt. Auslöser für die Bearbeitung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 sind die im Jahr 2015 wieder in den Fokus geratenen asbesthaltigen Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber sowie weitere ehemals verwendete bauchemische Produkte mit vergleichbaren Asbestgehalten, wie z. B. Fensterkitte oder Korrosionsschutzanstriche. Diese Materialien werden im Folgenden analog zur aktuellen TRGS 519 als „PSF“ abgekürzt. Die Änderungen und Ergänzungen werden hier vorgestellt.
Voranstellend muss erwähnt werden, dass die aktuelle TRGS 519 strukturell sowie in den grundsätzlichen Inhalten nicht verändert, sondern im Wesentlichen um Regelungen zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen PSF ergänzt wurde. Die Ergänzungen der TRGS verbleiben innerhalb des Rechtsrahmens nach GefStoffV Anhang I Nr. 2 und Anhang II Nr. 1.
Insbesondere bedeutet die Auflistung von anerkannten emissionsarmen Verfahren in Anlage 10 „Exposition-Risiko-Matrix“ keine Änderung in Bezug auf die Frage der über den Anhang II Nr. 1. GefStoffV geregelten Zulässigkeit von Tätigkeiten mit PSF: Die Ermittlung der Zulässigkeit einer Tätigkeit mit Asbest erfolgt wie bisher allein über die Zuordnung der Tätigkeit zu „Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungstätigkeiten“ – „ASI-Arbeiten“. Als Entscheidungshilfe zur Beurteilung der Zulässigkeit von Tätigkeiten mit asbesthaltigen PSF dienen die „LASI-Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung – LV 45“ (3. Auflage Oktober 2018), die mit dem Begriff der „funktionalen Instandhaltung“ die Möglichkeit bieten, bisher verbotene Tätigkeiten nunmehr als zulässig zu betrachten. Die betreffende Entscheidung obliegt allein der Behörde.
Übersicht der Neuerungen in der TRGS 519
Im Einzelnen handelt es sich um
- die Einführung einer Exposition-Risiko-Matrix als Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung (neue Anlage 9),
- die Einführung des Qualifikationsmoduls 1E (Q1E) als Alternative zur Sachkunde (neue Anlage 10 bzw. neues Kapitel 15.2),
- die Zulassung des Einsatzes von Entstaubern und Luftreinigern mit Filtern der Staubklasse M unter definierten Bedingungen (Abschnitt 8.2) sowie
- die Definition der „Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten“ (neue Anlage 7.2).
Die weiteren im Text der TRGS vorgenommenen Änderungen dienen ausschließlich der Einbindung der neuen Regelungen bzw. der betreffenden Anlagen in das bestehende Regelungssystem der TRGS 519. Die nachfolgenden Erläuterungen enthalten nur die grundlegendsten Sachverhalte. Weiteres ist der TRGS selbst zu entnehmen.
Abschnitt 8.2:
Zulassung des Einsatzes von Entstaubern und Luftreinigern mit Filtern der Staubklasse M
Die in Abschnitt 8.2 beschriebene „Zulassung des Einsatzes von Entstaubern und Luftreinigern mit Filtern der Staubklasse M“ bezieht sich auf definierte Bedingungen und ist in Verbindung mit der neuen Anlage 7.2 (Mindestanforderungen an Luftreiniger) zu sehen.
Luftreiniger mit Filtern der Staubklasse M
Luftreiniger mit Filtern der Staubklasse M dürfen zukünftig bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen PSF eingesetzt werden, aber nur dann, wenn sie die in der neuen Anlage 7.2 beschriebenen Mindestanforderungen erfüllen (s. u.) und ausschließlich als „flankierende“, d. h. neben dem Einsatz abgesaugter Maschinen „zusätzliche“ Maßnahme zur Reduzierung der Faserbelastung im Arbeitsbereich genutzt werden. Die Abluft darf dabei nicht ins Freie abgeführt werden. Hintergrund dieser Einschränkung ist die fehlende Prüfung der Luftreiniger hinsichtlich der Anforderung nach TRGS 519 Nr. 8.2 Absatz 2, dass der Asbestfasergehalt von ins Freie abgeleiteter Luft 1.000 F/m³ nicht überschreiten darf.
Neue Anlage 7.2 – Mindestanforderungen an Luftreiniger
Die neue Anlage 7.2 beschreibt die Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten mit PSF. Die wesentlichste Anforderung dabei ist, dass die eingesetzten Luftreiniger nach dem DGUV Grundsatz 309-012 „Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern“ geprüft sein müssen. Der unter den genannten Bedingungen zugelassene Einsatz von Luftreinigern mit Filtern der Staubklasse M bei Tätigkeiten mit PSF besitzt noch keine Praxisrelevanz, sondern ist „zukunfts-orientiert“: Diese Regelung soll die Hersteller motivieren, entsprechende Luftreiniger zeitnah auf den Markt zu bringen.
Entstauber der Staubklasse M
Entstauber der Staubklasse M dürfen ebenfalls eingesetzt werden, aber ausschließlich bei Tätigkeiten, die mit abgestimmten staubarmen Bearbeitungssystemen durchgeführt werden und zusätzlich als „emissionsarme Verfahren“ anerkannt sind. Die konkreten Anforderungen an den Entstauber müssen in der Verfahrensbeschreibung des Verfahrens beschrieben sein (zu den mit abgestimmten staubarmen Bearbeitungssystemen siehe www.bgbau.de/staub).
Auch wenn die Geräte der Staubklasse M sicher noch „Optimierungsbedarf“ haben, ist die an definierte Bedingungen geknüpfte Zulassung als Erfolg zu werten: Damit ist die Fixierung auf die Staubklasse H durchbrochen und die Wahl der Staubklasse des eingesetzten Geräts ist nicht mehr nur rein normativ gesteuert, sondern basiert auf dem messtechnischen Nachweis der Wirksamkeit eines Systems!
Neues Kapitel 15.2: Qualifikationsmodul 1E (Q1E)
Im neuen Kapitel 15.2 werden „Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9“ in Verbindung mit der neuen Anlage 10 „Qualifikationsmodul 1E – Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9“ behandelt.
Bisherige und neue Regelung zur Qualifikation
Bisher war für die aufsichtführende Person bei Tätigkeiten mit geringer Exposition, also auch für die Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9, mindestens die Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 gefordert.
Alternativ dazu – d. h. die Sachkunde kann weiterhin erworben werden und behält auch ihre Gültigkeit – besteht nun ab 04/2020 die Möglichkeit, die für die Qualifikation des/der Aufsichtführenden bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren erforderlichen Kenntnisse mittels des sogenannten Qualifikationsmoduls 1E zu erlangen („E“ steht für anerkanntes emissionsarmes Verfahren).
Die Rechtsgrundlage für diese von der Sachkunde abweichende Regelung enthält Anhang I Nr. 2.1 Satz 3 GefStoffV: Abweichungen von den Regelungen der Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 zu Asbest sind möglich, „sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen“. Eine „geringe Exposition“ ist dabei gleichzusetzen mit „niedrigem Risiko“ nach TRGS 910.
Q1E im Detail
Das Qualifikationsmodul 1E ist ein Praxismodul, das auf den in der TRGS 519 so bezeichneten „Grundkenntnissen Asbest“ aufbaut. Zeitlicher Umfang und Lehrinhalte zu Grundkenntnissen und Praxismodul Q1E sind in der neuen Anlage 10 der TRGS 519 detailliert beschrieben und festgelegt. Gegenüber den bisher üblichen Sachkunde-Lehrgängen haben die Module den wesentlichen Vorteil, dass die Inhalte „gewerkespezifisch“ und damit weit praxisnäher als bisher aufbereitet werden sollen.
Eine abschließende Prüfung wie zur Erlangung der Sachkunde ist nicht vorgeschrieben. Im Hinblick auf den Lehrerfolg und die entsprechende Information der Lehrgangsteilnehmer sind allerdings unverbindliche „Lernzielkontrollen“ zu empfehlen. Auch die Notwendigkeit zur behördlichen Anerkennung besteht nicht, sondern es bedarf lediglich einer einmaligen Anzeige an die Behörde.
Vermittlung der Inhalte für die „Grundkenntnisse Asbest“ und das Praxismodul Q1E
Die theoretischen Lehrinhalte der „Grundkenntnisse Asbest“ können mittels moderner Lehrmethoden, wie z. B. E-Learning, vermittelt werden, woraus sich auch eine Reduzierung der Präsenzzeit bei den Qualifizierungsmaßnahmen ergeben kann. Ein entsprechendes E-Learning-System wird derzeit von der BG BAU auf der Grundlage des E-Learning-Moduls „Staub“ entwickelt.
Die Inhalte des „Praxismoduls“ Q1E sind grundsätzlich auf ein einziges emissionsarmes Verfahren auszurichten, d. h., der/die Aufsichtführende erwirbt eine auf das jeweilige emissionsarme Verfahren beschränkte Qualifikation. Der zeitliche Umfang des Qualifikationsmoduls 1E beträgt in der Regel 6 Lehreinheiten (je LE 45 Minuten), davon entfallen 2 LE auf die theoretischen Inhalte und 4 LE auf die praktischen Übungen. Die Formulierung „in der Regel“ deutet darauf hin, dass die Anzahl der Lehreinheiten, die zur Vermittlung für das jeweilige Verfahren als notwendig erachtet werden, auch angepasst werden kann. Dies sollte aber im Rahmen der Anzeige an die Behörde (s. o.) begründet werden.
Die TRGS 519 eröffnet auch die Möglichkeit, mehrere emissionsarme Verfahren zu einem Paket zusammenzufassen und die für dieses Verfahrenspaket notwendigen Kenntnisse innerhalb einer Qualifikationsmaßnahme zu vermitteln. Dazu müssen die „grundsätzlichen“ Festlegungen des Anhangs 10 der TRGS 519 zu Inhalten und Anzahl der notwendigen LE angepasst werden, „in der Regel“ (s. o.) um 2 LE pro zusätzlich zu vermittelndes Verfahren oder zukünftig gemäß entsprechender Vorgaben aus den Verfahrensbeschreibungen der anerkannten emissionsarmen Verfahren. Das bzw. die von der Qualifikationsmaßnahme umfasste(n) Verfahren muss/müssen auf dem Qualifikationsnachweis benannt sein.
Umsetzung der Qualifizierung
Die zukünftige modulare Qualifikation für Tätigkeiten mit Asbest bzw. das mit der aktuellen TRGS 519 für die Anwendung emissionsarmer Verfahren schon eingeführte Praxismodul Q1E soll Innungen und Fachverbänden die Möglichkeit eröffnen, die zur Bearbeitung von PSF notwendigen Qualifikationen schon in die Lehrpläne der Gesellen- und Meisterausbildung der jeweiligen Gewerke aufzunehmen.
Hierfür, aber auch für den Fall, dass die Qualifikation mittels herkömmlicher „Lehrgangsträger“ vermittelt werden soll (s. u.), wäre es die optimale Vorgehensweise, wenn die Innungen und Verbände die in ihren Gewerken anfallenden Tätigkeiten mit PSF insgesamt ermitteln und die betreffenden Verfahren zu einer oder verschiedenen „Qualifikationsmaßnahmen“ bzw. zu „Paketen“ zusammenfassen. Das gleiche Verfahren können auch Betriebe anwenden, um sich ein auf ihren Betrieb „maßgeschneidertes“ Praxismodul zusammenstellen zu lassen.
Wichtig für die Durchführung der Qualifikationsmaßnahme
Nach TRGS 519 Anlage 10 Nr. 2.1 Ziffer e) kann das Praxismodul Q1E nicht wie bisher in Eigenverantwortung anerkannter Lehrgangsträger vermittelt werden, sondern „… als Qualifikationsmaßnahme im Sinne dieser Anlage [= Anlage 10; Anm. d. V.] gelten Veranstaltungen, die in der Verantwortung von ‚Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ durchgeführt werden. Dies sind insbesondere Kammern, Innungen und vergleichbare Institutionen bzw. deren Bildungsstätten.“
Dies bedeutet, dass ein Lehrgang zur Vermittlung des Praxismoduls Q1E zwar keiner behördlichen Anerkennung bedarf, aber nur unter Federführung und Verantwortung einer der o. g. Organisationen durchgeführt werden darf. Andernfalls ist die Qualifikation des Aufsichtführenden von den Aufsichtsbehörden als ungültig zu betrachten!
Die Vorgaben nach TRGS 519 Anlage 10 Nr. 2.1 Ziffer e) bedeuten auch, dass Kammern, Innungen und vergleichbare Institutionen bzw. deren Bildungsstätten entsprechende Lehrgänge selbst anbieten können, z. B. in Kooperation mit Verbänden, Herstellern bzw. Anbietern emissionsarmer Verfahren, Anbietern von Sachkundelehrgängen oder Unfallversicherungsträgern. Die Notwendigkeit zur behördlichen Anerkennung besteht nicht, sondern es bedarf lediglich einer einmaligen Anzeige an die Behörde.
Ausblick zum Q1E
Die Einführung des Praxismoduls Q1E ist nur ein erster Schritt. Mittelfristig bzw. spätestens mit der künftigen Neufassung der GefStoffV ist vorgesehen, das starre System der Sachkunde-Lehrgänge durch ein System aufeinander aufbauender Module zu ersetzen, das sich wesentlich an der Risikozuordnung der jeweiligen Tätigkeiten und gewerke-spezifischen Anforderungen sowie den unterschiedlichen Anforderungen der Aufgaben der verantwortlichen Person im Betrieb und der aufsichtführenden Person vor Ort orientiert.
Neue Anlage 9: Exposition-Risiko-Matrix
Eine weitere wesentliche, weil zukunftsweisende Ergänzung der TRGS 519 ist die Aufnahme der sogenannten Exposition-Risiko-Matrix in die TRGS 519 – als „Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten“ (neue Anlage 9).
Wirkungsbereich der Matrix
Es wird angestrebt, zukünftig sukzessive sämtliche erlaubten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien in die Exposition-Risiko-Matrix aufzunehmen, sie auf der Grundlage der im Risikomodell der TRGS 910 genannten Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration den betreffenden Risikobereichen zuzuordnen (Ampelmodell grün/gelb/rot) sowie die jeweiligen Anforderungen an Schutzmaßnahmen, Qualifikation, Anzeige etc. in der Matrix zu beschreiben.
Aufgrund der Rechtslage nach GefStoffV Anhang II Nr. 1 Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 (kurz: Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Oberflächenabtrag sind nur zulässig mit behördlich oder von den UVT „anerkannten emissionsarmen Verfahren“) konnte dieses umfassende Ziel noch nicht vollständig, sondern nur beschränkt umgesetzt werden. Die Exposition-Risiko-Matrix der aktuellen TRGS 519 enthält somit derzeit nur diejenigen für Tätigkeiten mit PSF anwendbaren anerkannten emissionsarmen Verfahren, die in der DGUV Information 201-012 veröffentlicht sind, und kann zunächst auch nur um anerkannte Verfahren erweitert werden. Die von den Behörden anerkannten Verfahren sind nicht enthalten.
Alles Weitere ist erst dann umsetzbar, wenn mit den zukünftigen Asbestregelungen der GefStoffV die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen wird, womit nicht vor Anfang 2021 zu rechnen ist. Aber der Grundstein ist gelegt, denn in den Erläuterungen zur Matrix sind schon Sachverhalte enthalten, die in der aktuellen Fassung aufgrund der oben geschilderten Umstände noch keine Anwendung finden.
Grundsatzfrage: asbesthaltig oder nicht?
Das Vorgehen bei Tätigkeiten mit PSF wird umfänglich von der Fragestellung bestimmt, ob in dem anzutreffenden Material Asbest enthalten ist oder nicht!
In den Verwendungsjahren gab es sowohl asbesthaltige als auch asbestfreie PSF-Produkte. Gleichzeitig ist bekannt, dass Asbest bisweilen auch erst auf der Baustelle zugemischt wurde, z. B. zur Verbesserung
der Verarbeitbarkeit. Im Gegensatz zu den bisher im Fokus stehenden asbesthaltigen Materialien, deren Asbestgehalt bekannt ist, können also die beim Bauen im Bestand angetroffenen PSF-Produkte asbesthaltig sein oder auch nicht!
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Für die Frage, wie mit dieser Situation umzugehen ist, wurde noch keine allgemeingültige Herangehensweise festgelegt. Richtungsweisend ist jedoch die Ergänzung des Chemikaliengesetzes aus dem Jahr 2017, wo in dem die „Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten“ betreffenden § 19, Abs. 3. Nr. 16, dem Verordnungsgeber die Ermächtigung verliehen wird, den Bauherrn/Auftraggeber („Veranlasser“) zur Mitwirkung zu verpflichten. Auf dieser Rechtsgrundlage kann nun der Verordnungsgeber dem „Veranlasser“ mindestens Erkundungspflichten auferlegen. Darüber wird derzeit u. a. auch im Rahmen des „Nationalen Asbestdialogs“ intensiv beraten (s. www.asbestdialog.de).
Nachweis asbesthaltiger PSF-Materialien
Im Zusammenhang mit der Erkundung, ob die beim Bauen im Bestand im jeweiligen Objekt anzutreffenden PSF-Materialien asbesthaltig sind oder nicht, wird derzeit ebenfalls intensiv diskutiert, bis zu welchem Baujahr des betreffenden Bauwerks von einem Asbestverdacht auszugehen ist.
Das endgültige Verwendungsverbot für Asbest wurde mit der GefStoffV vom 31. Oktober 1993 in Kraft gesetzt. Aufgrund von Praxiserfahrungen aus anderen Bereichen ist jedoch davon auszugehen, dass Restbestände asbesthaltiger Bauchemikalien über das Verbotsdatum hinaus noch ein bis zwei Jahre weiterverwendet wurden. Somit sollte aus Gründen der Prävention vor asbestbedingten Erkrankungen damit gerechnet werden, dass asbesthaltige PSF-Produkte auch noch in Bauwerken und Anlagen angetroffen werden können, die nach dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden.
Auf Grundlage der obigen Überlegung sowie im Zusammenhang mit den vorliegenden Befunden zu dem abnehmenden Asbestverbrauch in den 1990er-Jahren sowie der ebenfalls entsprechend abnehmenden Anzahl der Fundstellen in Gebäuden und Anlagen wird im Sinne einer Konvention als Zeitpunkt für den Baubeginn, ab dem nicht mehr von einem Asbestverdacht in PSF auszugehen ist, ab Anfang 1995 vorgeschlagen. Darauf aufbauend ist die in nebenstehender Abbildung skizzierte Vorgehensweise möglich.
Der Nachweis, dass in einem Bauwerk mit Baujahr vor 1995 keine asbesthaltigen PSF-Materialien zu erwarten sind, könnte neben dem analytischen Nachweis auch durch eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers/Eigentümers erfolgen. Im Rahmen seiner Ermittlungspflicht nach § 6 GefStoffV kann sich der Unternehmer jedoch nur dann auf diese Aussage verlassen, wenn sie auch belegbar ist, z. B. durch Rechnungen oder andere vergleichbare Nachweise, aus denen die ausschließliche Verwendung asbestfreier Produkte eindeutig ableitbar ist, oder mittels Rechnung, Fotodokumentation oder dergleichen, aus denen ebenso eindeutig hervorgeht, dass das betreffende Bauwerk/der betreffende Raum/das zu bearbeitende Bauteil nach Ende 1994 bereits schon einmal vollständig entkernt worden ist oder die potenziell asbesthaltigen Materialien vollständig entfernt worden sind.
Ausgabe
BauPortal 1|2020
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