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Zwei Bauarbeiter auf einem Güterwagen in einer Gleisbaustelle.
Bild: Christoph Hauff – BG BAU

Gleisbau

Beförderung von Beschäftigten auf Güterwagen aus Sicht des Arbeitsschutzes

Baustellen müssen nicht nur sicher eingerichtet und betrieben werden, sondern auch sicher erreicht und verlassen werden können. Dazu zählen sowohl „der Weg zur Arbeit“ – also der Weg von und zu der Arbeit selbst, z. B. vom Aufenthaltsort/Wohnort zur Arbeitsstelle – als auch Wege im Bereich der Arbeits- bzw. Baustelle. Aber Baustellen im Bereich von Gleisen sind oft nicht direkt anfahrbar bzw. erreichbar. Wie können also die Beschäftigten sicher zu diesen Baustellen kommen?
 

Zwei Bauarbeiter auf einem Güterwagen in einer Gleisbaustelle.
Bild: Christoph Hauff – BG BAU

 

Beispiele für Gleisbaustellen

Gleisbaustellen liegen beispielsweise als Inselbaustelle zwischen Bahnanlagen (z. B. Weichenumbau im Bahnhofsvorfeld) und können deshalb nur durch Queren der Bahnanlagen erreicht werden oder sie befinden sich in Tunneln, die nicht direkt angefahren werden können, oder sie erstrecken sich als Linienbaustelle über mehrere Kilometer und können oft nur punktuell von außen angefahren werden. Bei Linienbaustellen kommt noch hinzu, dass die Arbeitsstelle – also der konkrete Einsatzort – im Baustellenbereich wandert und sich stetig, teils sprunghaft, verändert.

Erreichbarkeit dieser Baustellen

Um diese Baustellen bzw. Arbeitsstellen zu erreichen, wird oft entweder ein zentraler Punkt oder mehrere Punkte vereinbart – wie z. B. Baustelleneinrichtungsflächen („BE-Flächen“) –, von denen sie erreicht werden sollen. Die auf der Baustelle benötigten Materialien und Arbeitsmittel werden bei solchen Baustellen i. d. R. auf Güterwagen verladen und mit einem Arbeitszug auf die Baustelle transportiert. Doch wie gelangen die Beschäftigten zur Arbeitsstelle?
 

Unfälle bei der Personalmitfahrt zur Baustelle bzw. Arbeitsstelle

Erfahrungsgemäß fahren Beschäftigte nicht selten auf ungeeigneten Plätzen auf Eisenbahnfahrzeugen mit, z. B.:

  • auf Güterwagen, insbesondere Flachwagen (K-Wagen, Res-Wagen usw.),
  • auf Kleinwagenanhängern oder Gleisbauanhängern (z. B. dem traditionellen Gleiskraftwagenanhänger „Kla“), die von einem Zweiwegebagger (ZwB) oder einem anderen schweren Nebenfahrzeug gezogen werden, oder
  • auf der Ladefläche der schweren Nebenfahrzeuge selbst.

Dabei kommt es immer wieder zu Unfällen – mit z. T. schweren bis tödlichen Folgen für die Beschäftigten – wie etwa durch Absturz von Güterwagen, durch Abrutschen beim Auf- und Absteigen von Güterwagen sowie durch Bremsvorgänge und damit einhergehendes Verschieben der Ladung auf dem Güterwagen.
 

Neben den Gleisen, die durch einen Wald führen, steht ein Bauarbeiter.
Bild: Christoph Hauff – BG BAU

 

Wie wird Personalmitfahrt definiert?

Aus diesem Grund wird nachfolgend die Mitfahrt von Beschäftigten auf Eisenbahnfahrzeugen aus Sicht des Arbeitsschutzes im Sinne der Personenbeförderung betrachtet. Auf das Bedienen von Eisenbahnfahrzeugen während der Fahrt (z. B. Entladen von Schotter aus Fc-Wagen) wird am Schluss kurz eingegangen. Bei den Beschäftigten handelt es sich nicht um Betriebsbeamte i. S. d. § 47 EBO, die Arbeiten an und auf Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Eisenbahnbetriebs ausführen, wie z. B. der Rangierbegleiter Bau (Rb Bau), sondern um Beschäftigte, die Arbeiten im Bereich von Gleisen auf Baustellen entsprechend der DGUV Vorschrift 77 (PDF, 365 KB) und DGUV Vorschrift 78 (PDF, 1,1 MB) ausführen (sollen).
 

Rechtliche Aspekte

Für eine rechtliche Einordnung der Personalmitfahrt werden vor allem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und zudem das Eisenbahnrecht (EisenbahnR) betrachtet.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Eisenbahnfahrzeuge (Personen- und Güterwagen) fallen grundsätzlich unter den Geltungsbereich der BetrSichV. Dabei ist es unerheblich, ob die Eisenbahnfahrzeuge zum Befördern von Beschäftigten, zum Transport von Material und Gütern oder kombiniert eingesetzt werden („jegliche Tätigkeit“). Der Arbeitgeber darf nach § 5 Abs. 1 BetrSichV nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die bei der Verwendung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet, den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen, sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Weiter müssen sie den gültigen Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen (z. B. BetrSichV, Vorschriften des Produktsicherheitsrechts) – mindestens den zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden.

Nach § 7 BetrSichV kann der Arbeitgeber auf weitere Maßnahmen nach §§ 8 und 9 BetrSichV verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass

  • die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
  • die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
  • keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
  • Instandhaltungsmaßnahmen nach  § 10 BetrSichV getroffen und Prüfungen nach § 14 BetrSichV durchgeführt werden.

Eisenbahnrecht (EisenbahnR)

Das Eisenbahnrecht – insbesondere die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) sowie die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems „Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen“ (TSI LOC&PAS) und des Teilsystems „Fahrzeuge – Güterwagen“ (TSI WAG) – bestimmt, dass Eisenbahnfahrzeuge nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden dürfen. Dabei werden Eisenbahnfahrzeuge grundsätzlich in Personen- und Güterwagen sowie Nebenfahrzeuge unterteilt. Beim Einsatz der Eisenbahnfahrzeuge sind immer die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Soll davon abgewichen werden, muss auf andere Art und Weise mindestens die gleiche Sicherheit erreicht werden. Der Einsatz der Eisenbahnfahrzeuge und deren Einsatzbedingungen sind in der Genehmigung zum Inverkehrbringen („Zulassung“) ersichtlich. Wird der Einsatz geändert, ist dies genehmigungspflichtig.

Ergebnis der Betrachtung

Gemäß dem EisenbahnR und der BetrSichV ergibt sich, dass die Beförderung von Personen auf Güterwagen eine „nicht bestimmungsgemäße Verwendung“ darstellt und damit zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes durch den Arbeitgeber erfordert. In der BetrSichV werden diese zusätzlichen Maßnahmen vor allem in den §§ 8, 9 und 10 beschrieben. Insbesondere in § 10 Abs. 5 BetrSichV wird darauf hingewiesen, dass bei Änderungen von Arbeitsmitteln der Arbeitgeber zu beurteilen hat, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes, ergeben.
 

Ein Güterwagen transportiert eine Baumaschine. Daneben steht ein Bauarbeiter mit Schutzhelm und Warnweste.
Bild: Peter Krausche – BG BAU

 

Voraussetzungen zum Transport von Beschäftigten auf Güterwagen – aus Sicht des Arbeitsschutzes

Werden die in den §§ 8–10 BetrSichV genannten Anforderungen zum Befördern von Beschäftigten auf Güterwagen umgesetzt, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung folgende Punkte geprüft und bewertet werden.

  • Das Auf- bzw. Absteigen von Güterwagen erfolgt oftmals nicht am Bahnsteig mit einer definierten Höhe, sondern z. B. auf der freien Strecke vom Randweg/Schotterbett aus (Auf- bzw. Abstiegshöhe ca. 0,8 m über Schienenoberkante). Die konkrete Situation ist, insbesondere auf der freien Strecke, meistens vorher nicht bekannt. Unfälle durch Abrutschen, Ausrutschen, Umknicken und Stürze sind dort keine Seltenheit. Zu einem sicheren Auf- und Absteigen vom Güterwagen gehören auch entsprechende Handläufe, Handgriffe und Austrittsflächen auf dem Wagen.

  • Eine Absturzgefahr besteht bei einer Höhe von mehr als 1,00 m (siehe § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern, vorhanden sind (Schutzmaßnahmen gegen Absturz). Die Ladefläche des Güterwagens ist i. d. R. mind. 1,20 m über Schienenoberkante (SO). Unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen müssen hier Absturzsicherungen vorgesehen werden.

  • Auf den Güterwagen muss ein sicherer Aufenthalt möglich sein. Dazu gehören z. B. entsprechende Sitzmöglichkeiten.

  • Die Sicherheit der Beschäftigten im Fall des Umkippens des Eisenbahnfahrzeugs oder bei der Kollision mit einem anderen Eisenbahnfahrzeug muss gewährleistet sein. Auf einem offenen Güterwagen ist dies nicht möglich. Eine Kollision mit einem anderen Eisenbahnfahrzeug oder einem Hindernis endet für die auf der offenen Ladefläche des Güterwagens sitzenden Beschäftigten oft tödlich. Auch das Vorhandensein von Sitzen mit Anschnallmöglichkeiten auf der offenen Ladefläche des Güterwagens führt nicht zu einer höheren Sicherheit für die Beschäftigten.

  • Bereits durch das Auffahren einer Weiche können sich aufgrund der Erschütterung Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen, wenn Beschäftigte irgendwo auf der offenen Ladefläche sitzen.

  • Bei der Personenbeförderung muss verhindert werden, dass Beschäftigte von Gegenständen verletzt werden können, z. B. durch aufgewirbelten Schotter oder hereinhängende Äste usw.

  • Nach DIN EN 50122 – 1 (VDE 0115 – 3) müssen Standflächen, die von Personen betreten werden dürfen, nach oben zur Fahrleitung (15 kV) einen Abstand von mindestens 2,75 m (nicht öffentlicher Bereich) bzw. 3,50 m (öffentlicher Bereich) aufweisen. Die genannten Schutzabstände gelten nicht beim Ausführen von Tätigkeiten.

  • Eine ausreichende Beleuchtung auf Güterwagen muss auch während der Fahrt vorhanden sein.

  • Werden Beschäftigte und Material oder Geräte auf demselben Güterwagen befördert, muss eine ausreichende Ladungssicherung gewährleistet sein, damit die Beschäftigten nicht durch die Ladung  – oder beim Auffahren auf ein anderes Eisenbahnfahrzeug, ein Hindernis oder in der Überhöhung – gefährdet werden.

  • Die Oberfläche eines Wagens muss so beschaffen sein, dass keine Verletzungen aufgrund scharfer Ecken und Kanten entstehen können. Bei der Konstruktion von Güterwagen ist dies jedoch kein explizites Kriterium; an den Wagen finden sich viele scharfe Ecken und Kanten, z. B. an Rungen und Bordwänden, an denen sich die Beschäftigten verletzen können. Hier besteht Handlungsbedarf für den Arbeitgeber: Die Verletzungsgefahr muss ausgeschlossen werden.

  • Die Beschäftigten müssen im Fall einer Havarie den Wagen gefahrlos verlassen können, ggf. auch über einen zweiten Fluchtweg. Auch müssen Möglichkeiten der Brandbekämpfung sowie Einrichtungen und Sachmittel für die Erste Hilfe vorhanden sein.

  • Der Schutz vor Witterung (z. B. Regen, Schnee, Wind, Kälte, Sonne) muss gegeben sein und kann nicht auf die Verwendung von Wetterschutzkleidung reduziert werden. Auch hier gilt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (Maßnahmenhierarchie). Eine Mitfahrt auf offener Ladefläche eines Güterwagens im Regen und im Fahrtwind ist weder zumutbar, noch entspricht dies den Anforderungen des Arbeitsschutzes an die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Drei Bauarbeiter stehen auf der Aussenfläche eines Personenwagens.
Bild: Christoph Hauff – BG BAU

 

Weitere Aspekte

Bei der Beförderung von Beschäftigten mit Eisenbahnfahrzeugen sind neben den arbeitsschutzrelevanten Aspekten auch bahnbetriebliche Aspekte zu beachten.

Eisenbahnbetrieb

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat hierzu die Fachmitteilung 15/2023 „Beförderung von Personen in Güterverkehren“ veröffentlicht, die im Zusammenhang mit diesen Ausführungen zu beachten ist. Diese kann auf der Homepage des EBA heruntergeladen werden.

Es wird deutlich, dass das verantwortliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) in den gesamten Prozess miteinbezogen werden muss.

Weiter sind bei der Durchführung von Maßnahmen an Güterwagen Aspekte des sicheren Eisenbahnbetriebs zu beachten, wie z. B. Einhaltung des Lichtraumprofils bzw. der Fahrzeugbegrenzungslinie, Achslasten, Anforderungen an das zu verwendende Material und Qualifikationen der ausführenden Unternehmen und Personen.

Personenkreis

Die hier angesprochene Nutzung von Güterwagen für das Befördern von Beschäftigten bezieht sich – wie bereits erwähnt – nicht auf die Mitfahrt von Betriebsbeamten i. S. d. § 47 EBO. Für die von den Betriebsbeamten an und auf Eisenbahnfahrzeugen auszuführenden Tätigkeiten sind Arbeitsplätze vorhanden und definiert, die den Anforderungen des Arbeitsschutzes genügen (siehe z. B. TSI WAG, TSI LOC&PAS sowie DGUV Vorschrift 72 „Eisenbahnen“ [PDF, 1,27 MB] und DGUV Vorschrift 73 „Schienenbahnen“ [PDF, 640 KB]).

Mitfahrt auf Güterwagen mit dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen

Müssen Beschäftigte zur Bedienung von Güterwagen auf diesen mitfahren – z. B. beim Abladen von Schotter aus Fc-Wagen – so sind die Bedingungen durch den Arbeitgeber und ggf. durch das mit der Durchführung beauftragte Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) festzulegen.

Das Mitfahren beschränkt sich beim Schotterabladen im Rahmen von Infrastrukturinstandhaltungsmaßnahmen auf die Bedienung des Wagens. Solange die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers nichts anderes ergibt, erfolgt dies innerhalb der Baustelle im Baugleis bei der Fahrt auf Sicht bis max. 20 km/h.

Flucht- und Rettungspläne, Notfälle

Sollen im Rahmen von Flucht- und Rettungskonzepten Eisenbahnfahrzeuge zur Evakuierung vorgesehen werden, sind entsprechend sichere Fahrzeuge einzusetzen bzw. vorzusehen.
 

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Fazit und Ausblick

Güterwagen dürfen zur Beförderung von Beschäftigten aus Gründen des Arbeitsschutzes und aufgrund eisenbahnrechtlicher Vorgaben grundsätzlich nicht ohne weitergehende Maßnahmen eingesetzt werden. Um beiden Aspekten zu genügen, sind umfangreiche Überlegungen und Maßnahmen, wie zuvor beschrieben, anzustellen. Dies muss ggf. einhergehend mit verschiedenen Genehmigungsverfahren bis zu entsprechenden Anpassungen im Sicherheitsmanagementsystem (SMS) und u. U. einer Änderung der Sicherheitsbescheinigung (SSC) des EVU erfolgen.

Alternativ können Personenwagen für die Beförderung von Beschäftigten eingesetzt werden, die dafür vorgesehen sind. Ob dann entsprechende Anpassungen bzw. Änderungen im Rahmen des SMS oder SSC notwendig sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Die alleinige Festlegung von BE-Flächen, von denen aus die Beschäftigten zur Arbeitsstelle gebracht werden sollen, ist nicht ausreichend. Die Beschäftigten vor Ort haben i. d. R. weder das detaillierte Wissen über die Zusammenhänge und Voraussetzungen, geschweige denn die Mittel und die Zeit zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen. Auf der Baustelle können weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Beschäftigten mit Güterwagen an die  Arbeitsstelle zu bringen. Dies muss im Vorfeld im Rahmen der Planung und Organisation der Baustelle geleistet werden.

Generell ist der Weg zur Arbeitsstelle bereits bei der Planung der Baustelle zu berücksichtigen. Dies beginnt beim Bauherrn, der die Baustelle im Rahmen der Baustellenverordnung (BaustellV) entsprechend § 2 unter Beachtung des § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sicher zu planen hat. Dabei steht neben der Koordinationspflicht auch die Pflicht zur Schaffung der Voraussetzung zur sicheren Durchführung der Arbeiten im Vordergrund. Kann die Arbeitsstelle nicht von öffentlichen Straßen oder Wegen aus erreicht werden und ist die Herstellung von Zuwegungen nicht möglich oder angemessen, so ist dies ausdrücklich in den Ausschreibungen darzustellen; ggf. sind zusätzliche Leistungen auszuschreiben.

Zudem hat der Arbeitgeber – also der bauausführende Unternehmer – vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die entsprechenden Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dazu gehört auch die Schaffung von Voraussetzungen, um die Arbeitsstelle sicher erreichen und verlassen zu können.
 

Autor

Dipl.-Ing. (FH) Christoph Hauff

Referat Arbeiten und Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Gleisen
BG BAU Prävention


Ausgabe

BauPortal 4|2023