Wegezeitentschädigung ist beitragspflichtig
Die als „Verpflegungszuschuss“ bezeichnete Erstattung für Fahrten zu und von Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt (§ 7 Ziffer 3.2 BRTV) ist als Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen für auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung – je nach Erstattungshöhe – entweder steuerfrei oder pauschal zu versteuern und gehört damit (nach § 15 Abs. 4 VTV) nicht zum beitragspflichtigen Bruttolohn.
Die Wegezeitentschädigung für Fahrten zu und von Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Ziffer 4.1 BRTV) ist dagegen ausschließlich eine Entlohnung für die aufgewendete Wegezeit und kein Verpflegungszuschuss (der nämlich in § 7 Ziffer 4.2 BRTV gesondert geregelt wird). Damit besteht keine Steuerfreiheit, die Leistung ist auch nicht pauschal zu versteuern. Somit gehört die Wegezeitentschädigung für Fahren zu und von Baustellen ohne tägliche Heimfahrt zum beitragspflichtigen Bruttolohn.
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BauPortal 4|2023