SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt seit August
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat erstmals eine gemeinsame Regel mehrerer Arbeitsschutz-Ausschüsse zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht. Diese konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.
Wie alle technischen Regeln zu den Arbeitsschutzverordnungen beschreibt die Regel den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nummer 3 ArbSchG während der Epidemie berücksichtigen muss.
Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.
Gültig ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt wurde, seit August 2020. Unter www.baua.de ist sie als Publikation bzw. als Technische Regel kostenfrei herunterladbar.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Ausgabe
BauPortal 4|2020
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