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Gruppe von ca. 20 Personen mit orangefarbenen Jacken und weißen Helmen auf einer gepflasterten Fläche. Im Hintergrund ist eine Lagerhalle zu sehen.
Bild: Volker Sinnhuber - BG BAU

Spezialtiefbau

Fachseminar für „befähigte Personen zur Prüfung von Spezialtiefbau- und Brunnenbaumaschinen“

Vom 18. bis zum 20. Mai 2026 führte die BG BAU zum zweiten Mal das Fachseminar für „befähigte Personen zur Prüfung von Spezialtiefbau- und Brunnenbaumaschinen“ durch. Ziel war es, den Teilnehmern der Mitgliedsunternehmen die gesetzlichen Grundlagen an Beispielen zu vermitteln und im praktischen Teil an Exponaten Prüfungen durchzuführen.
 

Das Seminar, das 2025 erstmalig angeboten wurde, fand diesmal auf dem zentralen Betriebshof der Porr Equipment Service GmbH in Colbitz bei Magdeburg statt, die auch Geräte für den praktischen Teil zur Verfügung stellte. An fünf Exponaten wurden Mängel eingebaut, die es zu finden galt.
 

Gruppe von ca. 20 Personen mit orangefarbenen Jacken und weißen Helmen auf einer gepflasterten Fläche. Im Hintergrund ist eine Lagerhalle zu sehen.
Das Fachseminar fand auf dem zentralen Betriebshof der Porr Equipment Service GmbH statt in Colbitz bei Magdeburg statt.
Bild: Volker Sinnhuber - BG BAU

 

Theorie: Gesetzliche Grundlagen 

Die Teilnehmer wurden mit den Grundlagen der europäischen Maschinenrichtlinie, der neuen, ab 20. Januar 2027 geltenden Maschinenverordnung für die Herstellung der Maschinen im Spezialtiefbau sowie den dazugehörigen Normen einschließlich der Vorschriften für die Verwender vertraut gemacht. Dazu zählen die Betriebssicherheitsverordnung, die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.

Anforderungen an eine „zur Prüfung befähigten Person“ 

Welche Anforderungen an eine „zur Prüfung befähigte Person“ gestellt, werden, wird in entsprechenden TRBS 12031 aufgeführt. So muss die zur Prüfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert sein, „…, dass sie die ihr übertragenen Prüfaufgaben 1. dem Stand der Technik entsprechend (…) und 2. mit dem entsprechenden Prüfumfang zuverlässig und sorgfältig durchführt …“

Eine immer wiederkehrende Frage der Teilnehmer betraf die Stellung des Prüfenden. Hierzu macht die Betriebssicherheitsverordnung in § 14 (Abs. 6) eine eindeutige Aussage: „Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.“2
 

Gefundene Mängel an Geräten für Bohr- und Gründungsarbeiten
 

  • Schutzeinrichtungen wie Sicherungsleinen vor rotierenden Teilen außer Funktion gesetzt
  • Zustand von hydraulischen Komponenten wie z. B. beschädigte Hydraulikleitungen
  • Überbrückung von Magnetschaltern/Schutzschaltern an Reinigungsklappen von Mischanlagen
  • Stellteile und deren Zuordnungen/Beschriftungen nicht mehr erkennbar
  • Entfernung der Verdeckung von Quetschstellen an Injektionspumpen
  • Fehlfunktion Multifunktionsstecker-Fernbedienung durch Feuchtigkeit
  • Verwendung von Seilklemmen im Hebezeugbetrieb
  • Fangeinrichtung für unter Druck befindlicher Teile nicht montiert
  • Positionierung der Lasthalteventile nach Einsatzbedingungen
  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Anbauteilen
  • Warnsignale außer Kraft
  • Manipulation ROM/SPM-Schalter (ROM = restricted operation mode) (SPM = special protection mode)
  • verschmutzte Kameraabdeckungsgläser am Unterwagen der Bohrgeräte 

Bei diesen Prüfungen geht es um augenscheinliche Mängel, die vom Soll-Zustand der Hersteller abweichen. Die Betriebsanleitungen der Hersteller vereinfachen das Prozedere der Prüfungen und bieten in der Regel Hilfestellungen an.
 

Praktischer Teil 

Nach dem Theorieteil wurde die praktische Prüfung an den fünf Arbeitsmitteln durchgeführt. Die Auswahl bestand aus einem Ankerbohrgerät (auch für Brunnenbau verwendbar), einem Ankerbohrgerät, welches direkt von einer Baustelle kam (ohne Reinigung etc.), einer Mischanlage (normenaktuell), einer Mischmaschine (Altgerät) sowie einem Seilbagger. Gruppenweise wurden die Exponate, die entsprechend präpariert waren, untersucht.

Immer wiederkehrende Defizite in der Praxis bei Geräten für Bohr- und Gründungsarbeiten konnten erfolgreich identifiziert werden.
 

Mehrere Personen mit Warnwesten und Schutzhelmen stehen zwischen Baumaschinen auf einem Betriebsgelände.
Die Teilnehmer prüfen zwei Ankerbohrgeräte, eine neuere Mischanlage, eine ältere Mischmaschine und einen Seilbagger auf Mängel.
Bild: Volker Sinnhuber - BG BAU

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Über die „wesentliche Veränderung an Geräten“ 

Ein weiteres Thema war die Frage, was man an den Geräten für Bohr- und Gründungsarbeiten ergänzen oder ändern kann, ohne gleich Gefahr zu laufen, zum Hersteller zu werden. Denn sobald man ein Gerät für Bohr- und Gründungsarbeiten wesentlich verändert, wird man zum Hersteller.3

Eine wesentliche Veränderung liegt zum Beispiel vor, wenn das Bohrgerät oder die Mischmaschine durch die Demontage der Fangeinrichtungen für unter Druck befindliche Teile ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher ist und eine ausreichende Risikominderung nicht durch einfache Schutzeinrichtungen erreicht werden kann.
 

Verschiedene Schläuche, die fest an einer Metallplatte angebracht sind.
Wenn die Fangeinrichtung für unter Druck befindliche Teil nicht verwendet wird, ist das entsprechende Gerät nicht mehr sicher nutzbar.
Bild: Volker Sinnhuber - BG BAU

Fangeinrichtung

Eine Fangeinrichtung (auch Schlauchfangsicherung oder Rückschlagsicherung genannt) für unter Druck stehende Teile – wie Druckluft- oder Hydraulikschläuche – ist eine mechanische Sicherheitsvorrichtung. Sie verhindert das unkontrollierte Umherschlagen („Peitschen“) einer abgerissenen oder geplatzten Leitung, um schwere Verletzungen des Bedienpersonals und Sachschäden zu vermeiden.
 

Weitere Aufgaben der zur Prüfung befähigten Person 

Werden neue Maschinen für den Einsatz im Spezialtiefbau beschafft, muss auch geprüft werden, ob der Hersteller auch die Maschinenrichtlinie und die darunter befindlichen Normen als Orientierung eingehalten hat, z. B., ob die Maschine über eine Fangeinrichtung für unter Druck befindliche Teile verfügt, wie es die DIN EN 16228 vorschreibt.
 

Fußnoten
1
TRBS 1203 – 2 Allgemeine Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen (2.1 Allgemeines)
2
Betriebssicherheitsverordnung, § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln (6)
3
Maschinenverordnung, Artikel 18
Autor

Dipl.-Ing. Volker Sinnhuber

BG BAU Prävention