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Gefahrstoffe, Entsorgung

Was tun mit dem Abfall?

Bauabfälle aus unterschiedlichen Materialien in unsortierter Anhäufung: Mauersteine, Rigips-Platten, PVC-Rohrstücke, Aluminiumbleche.
Bild: Comofoto - stock.adobe.com

 

Bei den täglichen Arbeiten auf Baustellen fallen immer wieder Abfälle an. Wenn diese von den Baubetrieben transportiert werden müssen, sind einige Regelungen zu beachten. In vielen Fällen kommt es dabei auf die Art und die Menge des Abfalls an. Unter bestimmten Bedingungen agieren die Baubetriebe sogar als gewerbliche Transportfirma von Abfall und müssen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

 

Beim Transport von Abfall von der Baustelle sind verschiedene Vorschriften zu beachten. Dabei fallen folgende Fragen ins Gewicht:

  • Handelt es sich bei dem Material um Abfall?
  • Welche Eigenschaften hat der Abfall?
  • Wem gehört der Abfall?
  • Wer soll den Abfall transportieren?

 

Was ist Abfall?

Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetztes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich Besitzende entledigen, entledigen wollen oder müssen. Handelt es sich um Stoffe und Gegenstände, die nicht wiederverwendet werden können oder dürfen, sind diese eindeutig Abfall. Bei Abfällen wird dann noch unterschieden, ob sie verwertet werden können (Abfälle zur Verwertung) oder nicht (Abfälle zur Beseitigung).

Besteht keine Notwendigkeit, sich des Materials zu entledigen, handelt es sich formal nicht um Abfall. In diesem Fall müssen bestimmte abfallrechtliche Regelungen nicht beachtet werden.

 

Welche Eigenschaften hat Abfall?

Handelt es sich beim Abfall nicht um Gegenstände, muss noch geklärt werden, ob es gefährlicher Abfall ist. Bei dieser Frage orientiert sich das Abfallrecht an dem Gefahrstoffrecht. Der Begriff „gefährlicher Abfall“ wird durch die Richtlinie 2008/98/EG definiert. Danach ist Abfall gefährlich, wenn er eine oder mehrere der im Anhang III der Richtlinie aufgeführten Eigenschaften aufweist. Der Anhang III ist durch die Verordnung an die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung) angepasst worden und definiert folgende gefährliche Eigenschaften (HP-Kriterien):

 

Gefährliche Eigenschaften von Abfällen (HP-Kriterien)

HP 1:  explosiv

HP 2:  brandfördernd

HP 3:  entzündbar (Flammpunkt ≤ 60 °C)

HP 4:  reizend – Hautreizung und Augenschädigung

HP 5:  Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr

HP 6:  akute Toxizität

HP 7:  karzinogen (krebserzeugend)

HP 8:  ätzend

HP 9:  infektiös

HP 10: reproduktionstoxisch

HP 11: mutagen

HP 12: Freisetzung eines akut toxischen Gases

HP 13: sensibilisierend

HP 14: ökotoxisch

HP 15: entwickelt eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

Ist die Zusammensetzung des Abfalls bekannt, z. B. bei der Entsorgung nicht mehr benötigter oder alter Produktreste, hat der Abfall die gefährlichen Eigenschaften des Produkts.

Sind die Eigenschaften des Abfalls nicht bekannt, muss geklärt werden, ob der Abfall gefährliche Eigenschaften besitzt. Dazu benötigt man in vielen Fällen eine Deklarationsanalyse. Die Deklarationsanalyse soll eigentlich die Frage klären, ob Bodenaushub wieder eingebaut werden kann oder ob er auf eine Deponie gebracht werden muss. Anhand der untersuchten Parameter (Tabelle 2) ist auch eine Abschätzung der gefährlichen Eigenschaften möglich.

 

Mögliche Parameter einer Deklarationsanalyse nach LAGA M 20

Feststoff (Gesamtfraktion)

  • Trockensubstanz
  • pH-Wert
  • Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
  • polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
  • polychlorierte Biphenyle (PCB)
  • Cyanide (ges.)
  • BTEX
  • EOX
  • leicht flüchtige organische Kohlenwasserstoffe (LHKW)
  • Schwermetalle:
    • Arsen
    • Blei
    • Cadmium
    • Chrom (alle Chromverbindungen)
    • Nickel
    • Kupfer
    • Quecksilber
    • Zink
    • Thallium

Eluat

  • pH-Wert
  • elektrische Leitfähigkeit
  • Chlorid
  • Sulfat
  • Cyanid (ges.)
  • Phenolindex
  • Schwermetalle:
    • Arsen
    • Blei
    • Cadmium
    • Chrom (alle Chromverbindungen)
    • Nickel
    • Kupfer
    • Quecksilber
    • Zink
    • Thallium

Kennzeichnung von Abfällen

Besitzt der Abfall gefährliche Eigenschaften, handelt es sich auch um auch um einen Gefahrstoff: Dieser muss entsprechend der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet werden. Für die Einstufung, insbesondere von Abfallgemischen, ist entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ ein vereinfachtes Verfahren möglich. Die Ausgangsstoffe bzw. mögliche Inhaltsstoffe sowie deren Anteil im Abfall und deren Einstufung sind – soweit möglich – zu ermitteln. Kann die Abwesenheit einstufungsrelevanter, gefährlicher Stoffe nicht ausgeschlossen bzw. das Unterschreiten von Konzentrationsgrenzwerten nicht sichergestellt werden, ist die jeweils schärfere Einstufung (Gefahrenkategorie) anzunehmen.

 

Abfall als Gefahrgut

Handelt es sich bei dem Abfall um gefährlichen Abfall, ist zu prüfen, ob der Abfall auch Gefahrgut ist. Auch das Gefahrgutrecht sieht Vereinfachungen vor. So kann beim Abfall die Gefahrgutklassifizierung der Komponente mit der überwiegenden Gefahr übernommen werden, wenn die Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchgeführt werden kann. Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzunehmen.

Handelt es sich bei dem Abfall um Gefahrgut, muss entsprechend der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) eine geeignete Verpackung verwendet und diese entsprechend der Klassifizierung gekennzeichnet werden.

 

Wem gehört der Abfall?

Der Abfall gehört entweder dem Auftraggebenden oder Auftragnehmenden. Dies wird zwischen den Vertragsparteien geregelt, hat beim Transport aber eine große Bedeutung. So gibt es gerade für Handwerksbetriebe Erleichterungen für den Transport eigener Abfälle. Gehört der Abfall hingegen Auftraggebenden, so wird der Transport durch das Handwerksunternehmen eine Dienstleistung und das Handwerksunternehmen tritt dann als gewerbliche Transportfirma von Abfällen auf.

 

Ansicht eines LKW von hinten: Auf der Ladefläche wird Abfall transportiert. Allgemeine Vorschriften wie die zur Ladungssicherung werden eingehalten.
Ansicht eines LKW von hinten: Auf der Ladefläche wird Abfall transportiert. Allgemeine Vorschriften wie die zur Ladungssicherung werden eingehalten.
Bild: Klaus Kersting – BG BAU

Transporte von eigenem Abfall

Transportiert der Handwerksbetrieb pro Kalenderjahr weniger als 20 t nicht gefährlichen eigenen Abfall oder nicht mehr als 2 t gefährlichen Abfall, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Diese Regelung gilt, weil die Handwerksunternehmen als Sammelnde und Befördernde gelten, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Dies ergibt sich aus der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Handelt es sich aber um Gefahrgut, müssen noch die Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter, u. a. die GGVSEB, beachtet werden. Diese ermöglicht im Rahmen der Kleinmengenregelung auch erleichterte Transporte. Wird die Kleinmenge überschritten, sind umfangreiche Maßnahmen erforderlich.

Anzeigepflicht

Transportiert der Betrieb pro Kalenderjahr mehr als 20 t nicht gefährlichen oder mehr als 2 t gefährlichen eigenen Abfall, muss er bei der zuständigen Behörde eine Anzeige entsprechend § 53 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) machen. Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt diese schriftlich. Eine Kopie der schriftlichen Bestätigung muss der Betrieb bei den Transporten mitführen.

Kennzeichnung von Abfalltransporten

Beim Transport von eigenen Abfällen durch das Handwerksunternehmen entfällt auch die Verpflichtung der Kennzeichnung des Transports mit dem A-Schild nach § 55 KrWG. Diese Ausnahme gilt für Sammelnde und Befördernde, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

 

Transport von nicht eigenem Abfall

Erlaubnispflicht

Handelt es sich bei den Abfällen nicht um eigene Abfälle, so tritt der Handwerksbetrieb als gewerbliche Transportfirma von gefährlichen Abfällen auf. Damit kann er auch nicht die Ausnahme für Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern, in Anspruch nehmen. In diesem Fall besteht für die Betriebe eine Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dabei muss auch entsprechende Fachkunde nachgewiesen werden.

Entsorgungsnachweise

Der Entsorgungsnachweis muss vorliegen, bevor die eigentliche Entsorgung eines gefährlichen Abfalls stattfindet. Damit soll bereits im Vorfeld sichergestellt werden, dass der geplante Entsorgungsweg rechtmäßig ist.

Die aktuelle Nachweisverordnung schreibt vor, dass Entsorgungsnachweise digital zu führen sind. Oft bieten Entsorgungsfirmen dies für die Entsorgungsfirmen als Dienstleistung an. Wer nur sehr wenige Nachweisdokumente hat, kann das kostenlose elektronische Nachweisverfahren der Bundesländer (Länder-eANV) auf der Website der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) nutzen. In diesem Fall ist allerdings zu beachten, dass das Länder-eANV die Daten nicht speichert. Diese müssen auf eigenen Datenträgern bzw. in Verzeichnissen abgespeichert werden. Auch die Unterschrift muss elektronisch erfolgen. Für die digitale Signatur werden eine Signaturkarte mit PIN und ein Kartenlesegerät benötigt. Weitere Informationen zum digitalen Entsorgungsnachweis sind auf den Seiten der ZKS zu finden (www.zks-abfall.de).

Entsorgungsnachweise sind nur für gefährliche Abfälle oder auf besondere Anordnung hin erforderlich. Wenn bei einer Erzeugungsfirma nicht mehr als 2 t gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen, kann sie ebenfalls auf einen Entsorgungsnachweis verzichten. Allerdings muss die Entsorgung durch Übernahmescheine nachgewiesen werden können.

 

 

Der Kran-LKW eines Recycling-Unternehmens stellt einen Container für Baustellen-Abfälle bereit.
Der Kran-LKW eines Recycling-Unternehmens stellt einen Container für Baustellen-Abfälle bereit.
Bild: Klaus Kersting – BG BAU

 

Liegen die Abfallmengen unter 20 t pro Jahr und pro Abfallart, kann der Sammelentsorgungsnachweis einer beauftragten Erzeugungsfirma genutzt werden. In diesem Fall ist kein eigener Entsorgungsnachweis erforderlich. Die Kopien des Sammelentsorgungsnachweises müssen im Entsorgungsregister gesammelt werden. Als Nachweis über die durchgeführte Entsorgung erhält das Unternehmen bei jeder Abholung einen Übernahmeschein.

 

Autor

Dr. Klaus Kersting

Referat GISBAU
BG BAU Prävention


Ausgabe

BauPortal 3|2021