Muss der Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache diese nach Rücktritt vom Kaufvertrag zurücknehmen?
Der Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache kann diese nach dem Rücktritt des Käufers zurückverlangen, muss es aber nicht. Verzichtet der Verkäufer auf den Rückerhalt der Kaufsache, macht er sich auch nicht gegenüber dem vom Vertrag zurücktretenden Käufer schadensersatzpflichtig.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2021 – 4 U 96/20.
Sachverhalt
Der Bauunternehmer schloss im Jahr 2012 mit dem Baustoffhändler einen Kaufvertrag über Recycling-Schotter zur Errichtung eines Park- und Containerladeplatzes. Dieser entsprach nicht der geschuldeten Zuordnung LAGA Z 1.1. Der Schotter war mangelhaft. Der Bauunternehmer zeigte dies unmittelbar dem Baustoffhändler an. Der Bauherr entfernte daraufhin den gesamten Schotter und einigte sich mit dem Bauunternehmer auf die Übernahme der Kosten des Ausbaus und der Entsorgung durch den Bauunternehmer.
Der Bauunternehmer (U) verklagte den Baustoffhändler erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen mangelhaften Schotters. Dann forderte er ihn auf, den ausgebauten Schotter von der Baustelle abzuholen. Er begründet dies damit, dass eine verschuldensunabhängige Rechtspflicht des Baustoffhändlers bestehe, die mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen. Der Baustoffhändler lehnte das Abholen ab. Ein Anspruch bestünde nicht. Im Übrigen habe er die Mangelhaftigkeit des Schotters auch nicht zu vertreten, weil der Hersteller den Schotter direkt auf die Baustelle des U geliefert habe.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) weist die Klage ab. Selbst bei wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag habe der Bauunternehmer keinen Anspruch gegen den Baustoffhändler auf Rücknahme des gelieferten Schotters. Der Baustoffhändler habe keine Pflicht zur Rücknahme der Kaufsache.
Der Bauunternehmer legt hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Zweibrücken ein.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Dem Bauunternehmer stehe kein Anspruch aus kaufrechtlicher Mängelgewährleistung oder wegen Verletzung einer Rechtspflicht zur Rücknahme der Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Der Baustoffhändler habe als Letztverkäufer in dem Streckengeschäft die sich aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache ergebende Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Den Bauunternehmer treffe die sekundäre Beweislast (Substantiierungslast) dahin, dass es für den Baustoffhändler als Verkäufer bei Gefahrübergang bestimmte Verdachtsmomente für die Mangelhaftigkeit des Schotters gegeben habe.
Seien derartige Verdachtsmomente nicht gegeben, habe der Baustoffhändler darauf vertrauen dürfen, dass sich die in die Lieferkette eingeschalteten Fachhändler für Baubedarf redlich verhalten und dass über die Kaufsache erstellte Prüfzeugnisse der Wahrheit entsprächen. Er müsse sich ein etwaiges Fremdverschulden innerhalb der Lieferkette auch nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz von Kosten für Ausbau des mangelhaften Schotters und Einbau des Ersatzmaterials gewähre das Rücktrittsrecht nicht.
Auch eine Pflicht zur Rücknahme der Kaufsache bestünde nach den Vorschriften des BGB nicht. Eine solche Pflicht könne auch nicht für Ausnahmefälle aus einer analogen Anwendung von § 433 Abs. 2 BGB oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet werden.
Praxishinweis
Bis zum 1. Januar 2018 gab es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Grundsatz, dass sich bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern aus § 439 BGB (in der damals gültigen Fassung) kein (verschuldensunabhängiger) Anspruch auf Ersatz von Ein-, Ausbau- und Transportkosten für eine mangelhafte Sache herleiten lässt. Ein Anspruch auf Ersatz solcher Kosten bestand im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen nur dann, wenn – anders als im vorliegenden Fall – der Verkäufer seine Vertragspflichten zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt und dies zu vertreten hatte.
Der streitgegenständliche Kaufvertrag wurde im Jahr 2012 geschlossen. Demnach hätte der Bauunternehmer dem Baustoffhändler ein Verschulden nachweisen müssen, um die Kosten für die Rücknahme erstattet zu bekommen.
Der Argumentation des OLG Zweibrücken folgend, besteht für Verträge nach dem 01.01.2018 eine verschuldensunabhängige Pflicht des Verkäufers auf Rücknahme der mangelhaften Kaufsache nach § 439 Abs. 3 BGB.
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BauPortal 3|2021