Gefahrstoffe
Neue DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“
Die neue branchenübergreifende DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ wurde im Dezember 2022 veröffentlicht. Sie gibt den Stand der Technik wieder und unterstützt bei der Umsetzung der Forderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung.
In der Bauwirtschaft wird Flüssiggas in unterschiedlichsten Bereichen eingesetzt und angewandt. Vom Erwärmen und Schmelzen oder Kleben mit bituminösen Massen über das Heizen von Räumen und Gebäuden bis zum Trocknen von Arbeitsbereichen – die Einsatzbereiche und somit Kontaktmöglichkeiten mit Flüssiggas sind vielfältig.
Über die neue DGUV Regel
In der neuen, modular aufgebauten DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ werden alle Anforderungen an Flüssiggasanlagen aus der Betriebssicherheitsverordnung und die Regelungen zum sicheren Betrieb in praxisnahen Lösungen zusammengefasst und beschrieben. Den branchenspezifischen Regelungen zur Verwendung von Flüssiggas sind die Grundlagen des Arbeitsschutzes sowie die Regelungen zu Gefährdungen und Maßnahmen vorangestellt. Das wichtigste Instrument zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes stellt die Gefährdungsbeurteilung bei der Verwendung von Flüssiggas dar.
Zur „Umsetzung in der Praxis“ gibt es im Kapitel 4.2 eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung mit 18 wichtigen Punkten zur Beurteilung des Betriebs einer Flüssiggasanlage. Darüber hinaus werden Hinweise zu Betriebsanweisungen gegeben, die für Aufstellung, Betrieb und Kontrolle der Flüssiggasanlagen am Verwendungsort vorliegen müssen.
Im Kapitel 5.1 wird über gemeinsame Regeln für alle Flüssiggasanlagen informiert. Zusätzlich gibt das Kapitel 5.2.1 wichtige Hinweise für den Umgang mit Flüssiggas bei Bauarbeiten, u. a. für Arbeiten unter Erdgleiche. Das Kapitel 6 gibt abschließend einen umfassenden Überblick über die notwendigen Prüfungen und Prüffristen von Flüssiggasanlagen.
Die neue DGUV Regel kann kostenfrei im Mediencenter unter www.bgbau.de/medien-center heruntergeladen und vollumfänglich angewendet werden, auch solange die DGUV Vorschrift 79 „Verwendung von Flüssiggas“ noch nicht außer Kraft gesetzt wurde.
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BauPortal 2|2023