Der von Ihnen verwendete Browser wird von der BG BAU nicht mehr unterstützt. Es kann daher auf der BG BAU Website zu Darstellungsfehlern kommen.

Geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung

Eine Zeitungrolle mit der Überschrift Coronavirus.
Bild: Zerbor - stock.adobe.com


Aktualisierte Vorgaben für Unternehmerinnen und Unternehmer

Seit dem 20. März 2022 gilt die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung entscheiden Unternehmerinnen und Unternehmer zukünftig selbst darüber, welche Maßnahmen nötig sind, um ihre Beschäftigten gegen das Coronavirus zu schützen.
 

Die Bundesregierung hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst. Die Änderungen traten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis zum 25. Mai 2022. Die neue Verordnung war nötig geworden, da die Regelungen der bisherigen Verordnung am 19. März ausliefen. Anstelle von Pflichtvorgaben treten nun flexiblere Regelungen, die Unternehmerinnen und Unternehmer umsetzen müssen:

  • Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sind Hygienekonzepte mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen (zum Beispiel AHA+L) zu erstellen, umzusetzen und den Beschäftigten zugänglich zu machen.
  • Falls nötig sollen den Beschäftigten medizinische Masken zur Verfügung gestellt werden.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll möglichst geringgehalten werden – beispielsweise durch die Nutzung von Homeoffice.
  • Es ist zu prüfen, ob Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten, einmal die Woche ein Corona-Test angeboten wird.
  • Schließlich ist es den Beschäftigten weiterhin zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
     

Änderungen aus dem Infektionsschutzgesetz

Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz entfällt zudem die generelle 3G-Regelung im Betrieb. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht mehr berechtigt bzw. verpflichtet, den Impf- oder Genesenen-Status der Beschäftigten in Erfahrung zu bringen und hierüber den Zugang zum Arbeitsplatz zu regulieren. Ausnahmsweise kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber weiterhin die 3G-Zugangsregel anwenden, wenn die Länder aufgrund einer neuen Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz für sogenannte Hotspots entsprechende Vorgaben getroffen haben.

Darüber hinaus entfällt die Homeoffice-Pflicht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können zukünftig nach der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung selbst entscheiden, ob sie für bestimmte Bereiche in ihren Betrieben Homeoffice einführen.
 

Aufgrund der Neuerungen ist der Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe und die Gebäudereinigung aktualisiert worden.

Die aktuelle Fassung finden Sie im Medien-Center unter: https://www.bgbau.de/medien-center.

 

Autor

Redaktion BauPortal


Ausgabe

BauPortal 2|2022