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Was gibt es Neues 2023?

Eine Person mit BG BAU-Schutzhelm blickt durch ein Fernglas.
Bild: Jan-Peter Schulz - BG BAU

 

Im neuen Jahr sind zahlreiche neue Regelungen und Bestimmungen in Kraft getreten, die auch die Themen Unfallversicherung und Arbeitsschutz betreffen.

Eine Übersicht:

  • Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten bundesweit einheitliche Unternehmensnummern (UNR.S). Damit wurden ab dem 1. Januar die Mitgliedsnummern abgelöst. Die Umstellung auf die UNR.S hat das Ziel, den Austausch zwischen Unternehmen und ihrer Unfallversicherung zu beschleunigen und zu vereinfachen. Die neuen Nummern wurden im vierten Quartal 2022 postalisch an die Unternehmen übermittelt.
     

  • Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit „Chronische obstruktive Bronchitis (COPD) durch langjährige Quarzstaubexposition am Arbeitsplatz“ beschlossen. Mit der Empfehlung des Sachverständigenbeirats besteht für die Unfallversicherungsträger und Gutachter jetzt eine einheitliche und aktuelle wissenschaftliche Grundlage für die Prüfung der Fälle. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann die COPD als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkannt werden.
     

  • Lacke, Schäume und Klebestoffe, die aus Polyurethanen (PU) bestehen, enthalten Isocyanate. Diese werden teilweise als giftig sowie als krebsverdächtig eingestuft. Alle Personen, die mit PU-Materialien arbeiten, müssen ab August 2023 eine Schulung absolvieren, die über den sicheren Umgang mit diesen Stoffen informiert. Diese von den Herstellern angebotenen Online-Schulungen sind kostenpflichtig. Mitgliedsunternehmen der BG BAU können ausgewählte Kurse durch einen Freischaltcode der BG BAU absolvieren und so die Anforderungen erfüllen.

    Mehr Infos unter:
    www.bgbau.de/isocyanate

  • Da die EU eine Kreislaufwirtschaft anstrebt, müssen zu deren Verwirklichung die Grenzwerte für Schadstoffe weiter beschränkt werden. Aus diesem Grund haben sich der Europäische Rat und das Europäische Parlament darauf verständigt, die POP-Verordnung (Persistente organische Schadstoffe, POP – Persistent Organic Pollutants) mit der Aufnahme neuer Stoffe und der Herabsetzung bestimmter Grenzwerte für Abfälle anzupassen. Der Grenzwert wird auf 1 mg/kg für PFOA und ihre Salze und auf 40mg/kg für PFOA-verwandte Verbindungen festgelegt, mit einer Überprüfungsklausel zur Neubewertung der Lage fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung. Geprüft wird darüber hinaus, ob Abfälle, deren POP-Gehalt die festgelegten Grenzwerte überschreitet, als gefährlicher Abfall eingestuft werden müssen. Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), die dem Flammschutz dienen und beispielsweise in Kabeln, Schläuchen und Dichtungen vorkommen, dürfen vorerst bis 1.500mg/kg in Abfällen vorhanden sein. Auch hier wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der Wert erneut überprüft.
     

  • Seit 1. Januar gelten neue, an die Einkommen angepasste Rechengrößen in den Sozialversicherungen. Die Bezugsgrößen, die für den Höchstjahresarbeitsverdienst von Bedeutung sind, werden auf 3.395 Euro/ Monat (West) und auf 3.290 Euro/Monat (Ost) angehoben. Damit einhergehend wird auch die Mindestgrenze des jeweiligen Jahresarbeitsverdiensts angepasst. Als Jahresarbeitsverdienst (JAV) gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Der JAV ist die Berechnungsgrundlage für verschiedene Leistungen der Berufsgenossenschaft, wie zum Beispiel der Rente.

  • Am 19. Dezember 2022 gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“ bekannt. Die AMR 3.3 konkretisiert die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge zielt darauf ab, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Zudem soll sie einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit leisten und den betrieblichen Gesundheitsschutz voranbringen.

    Weitere Informationen unter:
    www.bmas.de

  • Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wurde zum 1. Januar abgeschafft. Während der letzten beiden Corona-Jahre lag sie deutlich höher als in den Jahren davor. Statt 6.300 Euro durften Frührentner bis zu 46.060 Euro im Jahr dazuverdienen. Auch bei Erwerbsminderungsrenten wird der Hinzuverdienst stufenlos angerechnet. Die Verfahrensweise und die grundsätzlichen Auswirkungen auf die Rente sind dieselben wie bei den Altersrenten. Bei Hinterbliebenenrenten (etwa der Witwenrente) gilt eine abweichende Regelung.

    Weitere Informationen unter:
    www.deutsche-rentenversicherung.de
     

  • Bereits am 1. Januar 2021 trat das Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft. Bis 2026 müssen mindestens fünf Prozent der in einem Bundesland vorhandenen Betriebe pro Jahr durch die Arbeitsschutzbehörden besichtigt werden. Zur Erhöhung der Transparenz sind ab 2023 die Landesbehörden und die Berufsgenossenschaften dazu verpflichtet, sich gegenseitig die Besichtigungsdaten aus den Betrieben elektronisch zu übermitteln. Ausgetauscht werden unter anderem die Bewertungen zur Arbeitsschutzorganisation, die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sowie Daten zu Feststellungen, Anordnungen und Bußgeldern.

  • Seit 1. Januar gibt es die neue Wegestreckenentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bauunternehmen, die zu ihren Baustellen fahren. Die Baulohn-Änderungen werden in den Lohnprogrammen aufgenommen. Die Wegezeitentschädigung ist nach Kilometern gestaffelt.

    Mehr Informationen unter:
    https://igbau.de
     

Autor

Redaktion BauPortal


Ausgabe

BauPortal 1|2023