Was sich ab 1. Januar 2021 im Berufskrankheitenrecht ändert
Am 7. Mai 2020 wurde der Entwurf der Bundesregierung für ein „7. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ vom Bundestag angenommen. Hierdurch kommt es zu Veränderungen im Berufskrankheitenrecht, die durch die wesentlichen Sozialpartner (im sog. Weißbuch der DGUV) vorgeschlagen wurden und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten werden.
Wegfall des Unterlassungszwangs
Bei neun Berufskrankheiten-Ziffern ist bisher für eine Anerkennung notwendig, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit dauerhaft unterlassen (sog. Unterlassungszwang), damit sich die Erkrankung nicht verschlimmert. Zu diesen Berufskrankheiten gehören insbesondere die Hauterkrankungen (5101), Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule (2108/2109/2110) und der Atemwege (4301/4302).
Ab dem 1. Januar 2021 wird diese besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht mehr gefordert. Weiterhin bleibt es vorrangiges Ziel, der Verschlimmerung oder einem Wiederaufleben der Erkrankung entgegenzuwirken. Hierfür konzipieren die Unfallversicherungsträger verschiedene Angebote von Maßnahmen der Individualprävention (z. B. das Pilotprojekt Rückenkolleg der BG BAU, www.bgbau.de/service/bildungsangebote/rueckenkolleg).
Darüber hinaus sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, die Fälle wiederaufzugreifen, die nur deshalb abgelehnt wurden, weil die Versicherten ihre gefährdende Tätigkeit nicht aufgegeben haben.
Transparenz und Beschleunigung der Verfahren
Im Verfahren ist eine retrospektive Ermittlung der Gefährdungen der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse der Versicherten oft schwierig. Hierbei sollen die Unfallversicherungsträger noch mehr zusammenarbeiten und gemeinsame Arbeitsplatz- und Gefährdungskataster erstellen.
Der ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“, der die Bundesregierung über die grundsätzliche Aufnahme neuer Berufskrankheiten berät, wird gestärkt und erhält weitere Ressourcen zur Aufgabenwahrnehmung. Hierdurch soll die Einführung neuer Berufskrankheiten erleichtert und beschleunigt werden.
Auch soll die Erforschung neuer Berufskrankheiten vorangetrieben werden. Zu diesem Zweck erstellt die DGUV jährlich einen Bericht, in dem die geförderten Forschungen und die zukünftigen Forschungsvorhaben aufgelistet sind.
Weiterhin werden einheitliche Rückwirkungsregelungen im Umgang mit neuen Berufskrankheiten gesetzlich verankert.
Erweiterung der Mitwirkungspflichten
Durch die Neufassung des § 9 SGB VII werden sich die Mitwirkungspflichten bei den Versicherten erweitern, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde. Im Fokus steht hierbei, der Verschlimmerung der Berufskrankheit entgegenzuwirken, was auch im Eigeninteresse der Versicherten liegt. Diese wiederum sind verpflichtet, die präventiven Angebote und Maßnahmen anzunehmen. Die Pflichten des Arbeitgebers bleiben hiervon unberührt.
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BauPortal 3|2020