Sonnige Aussichten: Auf den UV-Schutz achten
Umfragen und Hautkrebszahlen zeigen, dass Handlungsbedarf besteht – die BG BAU unterstützt Unternehmen mit zahlreichen Angeboten
Sonne und sommerliche Temperaturen rücken das Thema UV-Schutz wieder stärker in den Fokus. Beschäftigte in der Bauwirtschaft, die viel im Freien arbeiten, sind besonders der UV-Strahlung ausgesetzt. Wer sich nicht rechtzeitig und umfassend schützt, riskiert an Hautkrebs zu erkranken. Nach wie vor ist der weiße Hautkrebs die häufigste angezeigte Berufskrankheit in der Baubranche. Doch schon mit einfachen Maßnahmen ist ein wirksamer Schutz möglich.
UV-Strahlen fördern die vorzeitige Hautalterung und erhöhen das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken. Denn intensive UV-Strahlen schädigen die Erbsubstanz in den Zellkernen der Hautzellen und schwächen die Immunabwehr. So können sich über einen längeren Zeitraum unbemerkt bösartige Tumore bilden, die später zu Hautkrebs führen.
Tendenz steigend: die aktuellen Hautkrebszahlen
Seit Aufnahme des sogenannten Plattenepithelkarzinoms in die Liste der Berufskrankheiten im Jahr 2015 nehmen die Fallzahlen kontinuierlich zu. 2016 verzeichnete die BG BAU bereits 2.671 Anzeigen auf Verdacht des weißen Hautkrebses, im letzten Jahr ist die Zahl auf 3.131 Verdachtsanzeigen angestiegen. Für die Folgen mussten 2019 über 14 Millionen Euro für Heilbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Renten an die Betroffenen aufgebracht werden. Das verdeutlicht die Dringlichkeit, UV-Schutzmaßnahmen zu ergreifen und Verhaltenshinweise zu beachten.
Gefahr von UV-Strahlung erkannt?
Deutschlandweit erkranken laut Stiftung Deutsche Krebshilfe rund 98.000 Menschen am weißen Hautkrebs. Besonders gefährdet sind Personen, die im Freien arbeiten, so auch viele Beschäftigte der Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen wie z. B. Gebäudereiniger. Noch viel zu häufig wird die Gefahr durch UV-Strahlung unterschätzt, wie auch eine aktuelle Umfrage der BG BAU unter Auszubildenden zeigt.
Ergebnisse der UV-Schutz-Umfrage
Im ersten Quartal 2020 hat die BG BAU eine stichprobenartige Umfrage unter 113 Auszubildenden aus dem Dachdecker-, Maler- und Glaserhandwerk sowie aus dem Bereichs Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik zum Thema UV-Schutz in zwei überbetrieblichen Ausbildungszentren in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Ziel war es herauszufinden, welche Bedeutung das Thema UV-Schutz unter den Befragten hat, welches Gefahrenbewusstsein besteht und inwieweit bereits Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Hinsichtlich des Wissens zum UV-Schutz kam heraus, dass zwar 91 % der befragten Auszubildenden informiert sind, dass UV-Strahlung gefährlich sein kann. Jedoch existieren zum Teil falsche Grundannahmen darüber, wann die Haut Schaden nimmt. So geht z. B. ein Drittel der Befragten davon aus, dass eine Schädigung der Haut erst nach vielen Stunden in der Sonne auftreten würde. Ein Viertel vertritt die Auffassung, dass gebräunte Haut sie vor der Sonne schützt. Zudem glauben 41 %, dass Wolken einen ausreichenden Schutz vor UV-Strahlung bieten.
Bedenklich ist auch das fehlende Risikobewusstsein unter den befragten Auszubildenden: Denn immerhin 57 % halten einen Sonnenbrand nicht für gefährlich. Entsprechend haben nur 25 % Bedenken, den ganzen Tag in der Sonne zu arbeiten. Aufgrund des wenig vorhandenen Gefahrenbewusstseins ergreifen nur wenige ausreichende Maßnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung. So gaben lediglich 15 % an, bei der Arbeit im Sommer lange Kleidung zu tragen, nur 17 % benutzen UV-Schutzcreme, knapp ein Drittel trägt eine Kopfbedeckung. Die Befragung hat gezeigt, dass die Auszubildenden die Gefahr schädlicher UV-Strahlung unterschätzen und deshalb persönliche Schutzmaßnahmen auch nicht konsequent umsetzen. Hier gilt es, alle Beteiligten stärker für das Thema zu sensibilisieren.
Fazit: Unternehmen und Beschäftigte sind gefordert. Zu den Pflichten der Arbeitgeber gehört, Mitarbeiter über mögliche Risiken durch UV-Strahlen zu unterweisen. Weitere Beratungsangebote und Informationen, etwa zur Angebotsvorsorge oder zu finanziellen Unterstützungsangeboten, können von der BG BAU angefordert werden.
Detaillierte Infos zur Umfrage sind online abrufbar unter: www.bgbau.de/uv-schutz
Alles auf einen Blick: die neue Themenwebseite zum UV-Schutz
Seit April 2020 gibt es unter www.bgbau.de/uv-schutz eine Vielzahl von Informationen und Hilfestellungen zum Thema UV-Schutz. Die Webseite wird kontinuierlich aktualisiert und durch die Forschung im Auftrag der BG BAU untermauert. Hier finden Interessierte alle Medien und Angebote zum Thema UV-Schutz – von der Broschüre „Sonnenschutz bei Arbeiten im Freien“ und dem 5-Regel-Poster UV-Schutz über den Selbsttest Hautkrebs bis zu Arbeitsschutzprämien, mit denen die BG BAU den UV-Schutz unterstützt.
Gib mir fünf: Handeln, bevor es brennt
Mit fünf zentralen Verhaltensregeln möchte die BG BAU Unternehmen und Beschäftigte für das Thema UV-Schutz sensibilisieren: Sonne meiden und möglichst Schatten aufsuchen, beim Arbeiten auf langärmelige Kleidung und eine Kopfbedeckung mit Nacken- und Ohrenschutz achten, UV-Schutzcreme verwenden und regelmäßig zur Vorsorge gehen – so lauten kurz gefasst die fünf zentralen Tipps, die seit Kurzem als A3-Plakat heruntergeladen werden können.
Arbeitsschutzprämien für den UV-Schutz
Die BG BAU rät dazu, entsprechend des TOP-Prinzips (technische Maßnahmen vor organisatorischen und persönlichen) frühzeitig technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und auch den persönlichen Schutz ernst zu nehmen. Dafür bietet sie verschiedene Maßnahmen zum UV-Schutz mit ihren Arbeitsschutzprämien, beispielsweise spezielle Wetterschutzdächer als technische Maßnahme zum Schutz gegen natürliche UV-Strahlung, Helme mit 4-Punkt-Kinnriemen und Sonnenschutz, UV-Schutzbrillen und Kopfbedeckungen mit breiter Krempe als persönlichen Schutz.
Weitere Informationen unter: www.bgbau.de/praemien
TOP-Maßnahmen für den UV-Schutz
Zu den technischen Maßnahmen zählen z. B. der Einsatz von Sonnensegeln und Wetterschutzzelten.
Bei den organisatorischen Maßnahmen ist vor allem eine angepasste Arbeitsorganisation zu nennen. Insbesondere die Zeit zwischen 11 Uhr und 16 Uhr sollten die Beschäftigten, wenn möglich, im Schatten verbringen. Zudem empfiehlt sich eine Verlagerung der Beschäftigung in die Morgenstunden und das Durchsetzen regelmäßiger Pausen.
Als persönliche Schutzmaßnahme sollte z. B. dichtgewebte Kleidung, die Körper, Arme und Beine bedeckt, genutzt werden. Da ein Großteil der Verdachtsanzeigen den Kopf betrifft, ist es umso wichtiger, diesen mit geeigneter Kopfbedeckung oder Helmen mit Nackenschutz vor Sonneneinstrahlung zu schützen. Und da UV-Strahlen auch für die Augen schädlich sind, sollte man UV-Schutzbrillen nach der Norm EN 166 und 172 mit seitlicher Abschirmung tragen. Auf alle nicht bedeckten Körperteile, wie beispielsweise das Gesicht, sollte eine UV-Schutzcreme mit dem Lichtschutzfaktor von 50 aufgetragen werden. Wichtig ist regelmäßiges Nachcremen.
Angebotsvorsorge für Beschäftigte
Seit Sommer 2019 müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte – im Zeitraum April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen jeweils mindestens eine Stunde zwischen 11 Uhr und 16 Uhr – Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausüben, eine arbeitsmedizinische Vorsorge schriftlich anbieten. So schreibt es die geänderte Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) bzw. die dazu erschienene Arbeitsmedizinische Regel (AMR 13.3) vor. Das Musteranschreiben, das auf die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinweist, ist online abrufbar unter:
www.bgbau.de/mitteilung/arbeitsmedizinische-regel-13-3/
Der Arbeitsmedizinische Dienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (AMD der BG BAU) bietet Beschäftigten die arbeitsmedizinische Vorsorge an, um krebsverdächtige Hautveränderungen frühzeitig zu erkennen. Der Arbeitgeber erhält eine Bescheinigung, dass die Vorsorge stattgefunden hat.
Angebotsvorsorge für Beschäftigte
Seit Sommer 2019 müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte – im Zeitraum April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen jeweils mindestens eine Stunde zwischen 11 Uhr und 16 Uhr – Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausüben, eine arbeitsmedizinische Vorsorge schriftlich anbieten. So schreibt es die geänderte Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) bzw. die dazu erschienene Arbeitsmedizinische Regel (AMR 13.3) vor. Das Musteranschreiben, das auf die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinweist, ist online abrufbar unter:
www.bgbau.de/mitteilung/arbeitsmedizinische-regel-13-3/
Der Arbeitsmedizinische Dienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (AMD der BG BAU) bietet Beschäftigten die arbeitsmedizinische Vorsorge an, um krebsverdächtige Hautveränderungen frühzeitig zu erkennen. Der Arbeitgeber erhält eine Bescheinigung, dass die Vorsorge stattgefunden hat.
Ausgabe
BauPortal 3|2020