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Baugrubeneinsturz auf einem Technologie- und Prüfzentrum mit Teststrecke

Sachverhalt

Im Dezember 2014 stürzte auf der Baustelle für ein Technologie- und Prüfzentrum mit Teststrecke eine Baugrube ein  – ein Arbeiter verstarb und einer konnte nur schwer verletzt geborgen werden. Die Staatsanwaltschaft Rottweil verfolgte den Baggerfahrer und den Bauleiter wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung.

Der Baggerfahrer hob zur Verlegung von Abwasserrohren einen über 20 m langen und 4,5 m tiefen Graben aus. Die eingesetzten Entwässerungsrohre waren aber länger als die eingesetzte Verbauung, „so dass sich die jeweiligen Muffenanschlussstücke außerhalb der Verbauung befanden“. Als das westliche Rohrende einstürzte, wurde ein Mitarbeiter „vollständig vergraben und gegen das Rohr gedrückt, was sehr schmerzhaft war“.

Der Baggerfahrer und zwei weitere Helfer konnten Kopf und Schulterbereich freilegen. Als weitere Befreiungsbemühungen scheiterten, wollte ein Helfer am „Ostende des Grabens die Muffe durchtrennen, um so das Rohrteil, auf dem der Arbeiter eingeklemmt war, zu lösen“. Auch dort stürzte der Graben jetzt ein – und dieser Helfer wurde vollständig begraben und verstarb. Der zuerst verschüttende Mitarbeiter konnte nach 5 Stunden schwer verletzt geborgen werden.
 

Strafbefehle

In den Strafbefehlen gegen den Baggerfahrer und den Bauleiter begründete das Amtsgericht Tuttlingen die Strafbarkeit mit einem (allerdings nicht näher dargelegten) Verstoß gegen eine (nicht zwingende) technische Norm , obwohl es (unmittelbar einschlägige) Rechtsvorschriften gegeben hätte – die Betriebssicherheitsverordnung  und § 28 der DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten) über die „Sicherung gegen Abrutschen von Massen“.

Pflichtwidrigkeit wegen DIN-Norm-Verstoßes

„Der Unfall ist darauf zurückzuführen, dass die von den Geschädigten betretenen und umgestürzten Böschungen an den jeweiligen Grabenenden deutlich zu steil als nach den Regeln der Technik (DIN 4124 ) zulässig waren. Damit wurden die Böschungen mit nicht ausreichender Sicherheit angelegt. Die Böschungen hätten entweder deutlich flacher angelegt oder es hätte ein Verbau genutzt werden müssen.“

Verantwortung und Schuld des Baggerfahrers

Die Strafe für den Baggerfahrer begründete das Gericht nur mit einem Satz: „Als verantwortlicher Baggerfahrer hatten Sie infolge pflichtwidriger Sorglosigkeit den erkennbar ungesicherten Graben erstellt und somit den Unfall mit zu verantworten.“ 

Es geht um Verantwortung für sicherheitswidriges Tun. Im späteren Urteil konnte das Gericht indes keine Sorgfaltspflichtverletzung mehr feststellen (siehe unten).

Verantwortung und Schuld des Bauleiters 

Die Begründung der Strafe für den Bauleiter ist nicht wesentlich ausführlicher: „Als verantwortlicher Bauleiter hatten Sie infolge pflichtwidriger Sorglosigkeit den erkennbar gefährlich ungesicherten Graben morgens gesehen und registriert, dass die hier geplanten Verbauelemente ein Arbeiten innerhalb des Grabens im durch Verbauelemente geschützten Bereich nicht ermöglichten und damit die Arbeiter zwangsläufig den Gefahrenbereich betreten würden. Dennoch ließen Sie die Arbeiter gewähren, schritten nicht ein und haben somit den Unfall mit zu verantworten.“

Beim Bauleiter geht es um die Verantwortung für das Unterlassen von Sicherheitsmaßnahmen – das Nicht-Einschreiten in zu gefährlichen Situationen bzw. bei zu gefährlichen Zuständen – hier das Nicht-Einschreiten bei unsicherer Baugrube. Fahrlässig und strafbar ist das aber nur, wenn dieser Zustand erkannt wurde oder zumindest – bei „gehöriger Anstrengung“ – erkennbar war. Hier behauptete das Gericht nur eine „Sorglosigkeit“ des Bauleiters sowie einen „erkennbar gefährlich ungesicherten Graben“ und dass der Bauleiter dies „gesehen und registriert“ habe.

Urteil

Beide Bestraften erhoben Einspruch. Im Urteil vom 21.11.2016 sprach das Amtsgericht Tuttlingen den Baggerfahrer frei, hielt aber die Verurteilung des Bauleiters aufrecht.

Freispruch des Baggerfahrers

Das Gericht „kam zu der Überzeugung, dass dem Angeklagten keine Verantwortung im rechtlichen Sinne trifft“:

„Als zuständiger Baggerfahrer war er hauptsächlich für die Erstellung und Zuschüttung des Grabens verantwortlich“ – und „diesbezüglich konnte kein Sorgfaltspflichtverstoß festgestellt werden. Er hat den Graben entsprechend der DIN 4124-Vorgabe in Bezug auf den Einsatz von Verbauelementen senkrecht erstellt. Eine Verpflichtung des Angeklagten gegenüber anderen Arbeitern zur Herstellung einer DIN-gerechten Sicherung oder zur Beseitigung der unzureichenden Sicherung des Grabens war zu dem Zeitpunkt nicht gegeben.“

Diese Begründung verwundert etwas in dieser Kürze, denn jeder Arbeiter muss alle seine Aufgaben sichergerecht erledigen.  Das bestätigt auch § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG: Beschäftigte haben „auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind“. Es besteht auch eine Pflicht zur „Fremdvorsorge“ . Jeder Mitarbeiter hat aber für seine Aufgabe „Entscheidungsbefugnis“ und damit „Sacheinwirkungsbefugnis“  – und damit eine Sicherheitspflicht: „Jeder Arbeitsauftrag bedeutet automatisch Handlungsverantwortung“ .

Im (unten zusammengefassten) Urteil zum Bauleiter berücksichtigt das Gericht auch strafmildernd die „Mitverantwortung des verstorbenen Helfers, der als geschulter und erfahrener Mitarbeiter die Kenntnis über die DIN-Widrigkeit und somit über die erhebliche Gefährlichkeit der Baustelle hatte“. Beim Baggerfahrer berücksichtigt das Gericht diese (Mit-)Verantwortung plötzlich nicht mehr.

Mit dieser Kritik ist noch lange nicht gesagt, dass der Baggerfahrer verurteilt werden muss. Aber der Freispruch ist mit der hier gegebenen Begründung nicht konsequent und nachvollziehbar.

Verurteilung des Bauleiters

An der Strafe für den Bauleiter hielt das Gericht auch nach der mündlichen Verhandlung fest, ergänzte die Begründung aber nur noch zur „Strafzumessung“, also zur Höhe der Strafe.

Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht,

dass er „strafrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist“,

dass ihm „der furchtbare Ausgang des Vorfalls erheblich leid tut“ und

dass „er nicht alleine verantwortlich ist“: Es „muss auch zumindest die Mitverantwortung des verstorbenen Helfers berücksichtigt werden, welcher als geschulter und erfahrener Mitarbeiter oder gar Vorarbeiter die Kenntnis über die DIN-Widrigkeit und somit über die erhebliche Gefährlichkeit der Baustelle hatte“. 

Ohne Belastendes zu nennen, folgt ein Satz, wie er in Tausenden Strafurteilen steht: „Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe für tat- und schuldangemessen“ – hier in Höhe von 90 Tagessätzen, deren Höhe dann einkommensabhängig festgesetzt wird. Im Tatbestand des Urteils steht aber noch: „Nach eigenen Angaben befindet sich der Angeklagte in der Privatinsolvenz seit dem Jahr 2010“. 

Fußnoten
1
Siehe den Zeitungsartikel „Daimler-Testgelände Immendingen: Unfall kostet Bauarbeiter das Leben“ vom 18.12.2014, nur online.
2
Siehe ausführlich Wilrich, Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab – mit 33 Gerichtsurteilen zu anerkannten Regeln und Stand der Technik, Produktsicherheitsrecht und Verkehrssicherungspflichten, 2017.
3
Dazu Wilrich, Praxisleitfaden BetrSichV, 2. Aufl., 2020.
4
DIN 4124:2012-01 Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten.
5
Siehe ausführlich Wilrich, Sicherheitsverantwortung: Arbeitsschutzpflichten, Betriebsorganisation und Führungskräftehaftung – mit 25 erläuterten Gerichtsurteilen (2016).
6
DGUV Regel 100-001 Nr. 3.1.1.
7
Vahs/Schäfer-Kunz, Einführung in die BWL, 5. Aufl., 2007, 8.5.2.1.1.1, S. 318.
8
Hartmut Laufer, Grundlagen erfolgreicher Mitarbeiterführung, 11. Aufl., 2011, S. 105.
Autor

Dr. Thomas Wilrich


Ausgabe

BauPortal 3|2020