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„Entscheidend is auf’m Bau“: Wie kommen Bauleiterinnen und Bauleiter ins Amt und zur Arbeitsschutzverantwortung?

Die KomNet-Wissensdatenbank beantwortet in der KomNet Dialog-Nr. 43165 die Frage: „Müssen Mitarbeiter, die laut Arbeitsvertrag als Bauleiter eingestellt wurden, noch eine schriftliche Übertragung von Unternehmerpflichten bekommen? Ist dies nicht schon laut Arbeitsvertrag geschehen?". [1]

Es heißt, es sei „in der DGUV Regel 100-001 unter Nummer 2.12 Folgendes zur Form und Inhalt der Pflichtenübertragung nachzulesen: Die Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform; dieses ist den vorgesehenen Aufgaben des Verpflichteten so anzupassen, dass die Aufgabenverteilung konkret nachvollziehbar wird. Sie kann auch durch Arbeitsvertrag erfolgen. Die Pflichtenübertragung muss so erfolgen, dass sie sich mit den aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten vereinbaren lässt und diese sinnvoll ergänzt. Die Zustimmung des Verpflichteten ist nur erforderlich, sofern der bisherige Rahmen des Arbeitsvertrages überschritten wird. Durch die schriftliche Fixierung kann der Unternehmer im Zweifel beweisen, dass die Aufgaben übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist.“

Die Kernbotschaft lautet, dass eine Pflichtenübertragung der Schriftlichkeit bedürfe – auch wenn diese Schriftform schon durch den Arbeitsvertrag erledigt werden könne. Das ist unzutreffend. Es wird etwa das Bauordnungsrecht vergessen. Bauleiterinnen und Bauleiter sind konkret angesprochen in den Landesbauordnungen – in Anschluss an § 56 der Musterbauordnung.[2] Beispielhaft sei § 56 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONRW 2018) zitiert:

„Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten.“ Da steht nichts von Schriftlichkeit als Voraussetzung der Amtsübernahme. „Die öffentlich-rechtlichen Pflichten setzen die Wahrnehmung der bauüberwachenden Aufgaben voraus und bestehen solange, wie die Tätigkeit des Bauleiters andauert“.[3]

 

Bauleiterinnen und Bauleiter haben gemäß Bauordnung automatisch Arbeitsschutzverantwortung

Früher erwähnten die Musterbauordnung und die BauO NRW auch ausdrücklich die Pflicht des Bauleiters, die „Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu überwachen“. Im Ergebnis ist das auch heute so: „Der verantwortliche Bauleiter hatte auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle zu achten, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer. Hierzu zählt auch die Sicherheit der Baustellenanlagen und Baustelleneinrichtungen sowie der technische Arbeitsschutz“.[4]

 

Sicherheitspflichten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen

Noch wichtiger als das öffentlich-rechtliche Baurecht sind aber das Zivil- und Strafrecht.[5] Hier gilt – man muss es immer wieder betonen –, dass Aufgaben und Befugnisse und damit auch Pflichten nicht (erst) durch ein Schriftdokument übernommen werden, sondern dadurch, dass mit der Arbeit begonnen wird. Für den Fußball hat Alfred (Adi) Preißler die Wichtigkeit der „gelebten Organisation“ in folgender Weisheit zum Ausdruck gebracht: „Grau is’ im Leben alle Theorie – aber entscheidend is’ auf’m Platz“. Auf die Arbeitsschutzverantwortung bezogen heißt das: „Schwarz auf Weiß in Verträgen und Pflichtenübertragungen ist die Theorie, entscheidend is’ auf’m Arbeitsplatz – und zwar was man tut und lebt“. Der BGH verurteilte einmal jemanden, der – ohne Kenntnis des Bauherrn – Leistungen als Bauleiter erbrachte, denn dann hat er eben auch „den übernommenen Auftrag fehlerfrei auszuführen“.[6]

 

„Faktischer Kapo“

Exemplarisch hierfür steht ein Urteil des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau[7]: Der angeklagte Maurer „hatte eine sogenannte faktische Kapo-Stellung inne. Auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit und seiner Erfahrung im Bau, gab er den anderen Bauarbeitern Anweisungen und kontrollierte deren Arbeit wie auch am Tattag“. Damit war der Angeklagte „als Vorarbeiter in besonderer Weise für die Sicherheit am Gerüst verantwortlich“ – zwar „nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages“, aber er hatte eine „faktischen Vorarbeiterstellung“ – und er war daher „in einer besonderen Art und Weise verpflichtet, darauf zu achten, dass die Sicherheitsvorschriften am Bau eingehalten werden“. Dahinter steckt eine Kombination aus folgenden zwei Grundprinzipien:

  • „Vorgesetzte ohne Verantwortung gibt es nicht. Wer es ablehnt, Verantwortung zu tragen, kann nicht Vorgesetzter sein.“[8]
  • „Maßgebend für die Begründung von Sicherheitspflichten ist allein die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises, nicht (auch) das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung.“[9]

 

Warum Pflichten trotzdem schriftlich festgelegt werden sollten

All diese Erkenntnisse sprechen nicht gegen eine schriftliche Pflichtenübertragung. Durch sie wird Verantwortung der Adressatinnen und Adressaten zwar nicht erst geschaffen. Aber schriftliche Pflichtendelegationen können ein Element einer geeigneten Unternehmensorganisation sein, schaffen zumindest ein Stück weit Rechtssicherheit und machen den adressierten Personen ihre Sicherheitsaufgaben bewusst. „Die schriftliche Fixierung verleiht dem Gedanken eine objektive und endgültige Form. Das Wort trägt dagegen nicht das gleiche Maß an Verantwortung.“[10]

  • Bauleiterinnen und Bauleiter sind – auch ohne dass es schriftlich irgendwo erwähnt ist – aus ihrer Position heraus für den sicheren bautechnischen Betrieb und den Arbeitsschutz auf der Baustelle mitverantwortlich.

    Wer Weisungsbefugnis hat, ist arbeitsschutzverantwortlich. Vorgesetze ohne Verantwortung gibt es nicht.

Fußnoten
1
Stand 26.11.2020: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/43165.
2
Stand 21.09.2019: https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42323066.pdf.
3
Hofmeister, in: Spannowsky/Otto, Beck’scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Niedersachsen, 16. Edition Stand: 01.08.2020, § 55 NBauO Rn. 5; Hofmeister/Mayer, in: Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 15. Edition, Stand: 01.09.2020, BWLBO § 45 Rn. 2.
4
OLG Stuttgart, Urteil v. 13.12.2018 (Az. 2 U 71/18).
5
Ausführlich Wilrich, Arbeitsschutz-Strafrecht: Haftung für fahrlässige Arbeitsunfälle: Sicherheitsverantwortung, Sorgfaltspflichten und Schuld – mit 33 Gerichtsurteilen, 2020.
6
BGH, Urteil v. 07.02.2002 (Az. III ZR 1/01).
7
Fallbesprechung in Wilrich, Bausicherheit – Arbeitsschutz, Baustellenverordnung, Koordination, Bauüberwachung, Verkehrssicherungspflichten und Haftung der Baubeteiligten, 2021 – dort zahlreiche weitere Beispiele zur Verantwortung und Haftung von Bauleiterinnen und Bauleitern.
8
DGUV Information 211-006, Nr. 3.
9
So sagte es der BGH im Urteil zum Absturz der Wuppertaler Schwebebahn.
10
Christian Godin, Philosophie für Dummies, Sonderausgabe 2016, Seite 48.
Autor

Dr. Thomas Wilrich


Ausgabe

BauPortal 2|2021