Der von Ihnen verwendete Browser wird von der BG BAU nicht mehr unterstützt. Es kann daher auf der BG BAU Website zu Darstellungsfehlern kommen.

Aktuelle Regelungen und Neuerungen 2022

Im Jahr 2022 gibt es einige Neuerungen, die auch die Unternehmen und Versicherten der BG BAU betreffen: hier eine Auswahl.

Eine Person mit BG BAU-Schutzhelm blickt durch ein Fernglas.
Bild: Jan-Peter Schulz - BG BAU


Schädigung im Schultergelenk als „Wie-Berufskrankheit“

Ziehende oder stechende Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Schulterbereich: Das können Symptome für eine „Läsion der Rotatorenmanschette“ sein. Vor allem Beschäftigte im Maler-,Stukkateur- oder Trockenbauhandwerk mit intensiven Schleif- oder Überschultertätigkeiten können davon betroffen sein. Im Dezember 2021 empfahl der „Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten“, diese Erkrankung neu in die Berufskrankheiten-Liste aufzunehmen. Dieser Beschluss bildet für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie für Gutachterinnen und Gutachter bereits jetzt die Grundlage, um gemeldete Fälle zu prüfen. Liegen alle Voraussetzungen vor, kann eine Erkrankung als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkannt werden.

(Quelle: www.baua.de)
 

Teilhabestärkungsgesetz: Verbesserte Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sollen die Jobcenter und Arbeitsagenturen ab dem Jahr 2022 stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen neben dem Reha-Verfahren, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen.

(Quelle: www.bmas.de)
 

Änderungen der Bezugsgröße der Sozialversicherung

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Bezugsgröße West, die für den Höchst- Jahresarbeitsverdienst (JAV) von Bedeutung ist, bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat (West). Die Bezugsgröße Ost wird auf 3.150 Euro/Monat angehoben und damit einhergehend wird die Mindestgrenze des Jahresarbeitsverdiensts (Ost) angepasst. Als JAV gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Der JAV ist die Berechnungsgrundlage für verschiedene Leistungen der Berufsgenossenschaft, wie z. B. die Rente.
 

Keine KfW-Förderung für das Effizienzhaus 55 bei Neubauten

Ab dem 1. Februar 2022 bekommen Bauherrinnen und Bauherren keine günstigen Darlehen und auch keinen Zuschuss mehr von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), wenn sie im sogenannten KfW-55-Standard bauen. Die Fördermittel sollen stattdessen dort eingesetzt werden, wo das höchste CO2-Einsparungspotenzial angestrebt wird. So ist für eine Förderung künftig der KfW-40-Standard notwendig (vgl. www.kfw.de).
 

Neue Regeln für Schornsteine bei Neubauten

Feinstaub, der beim Heizen mit Holzöfen entsteht, belastet die Luft in Wohngebieten und soll künftig vermieden werden. Deshalb wurde eine Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Änderung der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“, 1. BImSchV) beschlossen, die zum 1. Januar 2022 in Kraft trat. Schornsteine sollen künftig die Abgase direkt in die freie Luftströmung abgeben, um die Ansammlung zwischen Häusern zu verhindern. Künftig muss beispielsweise die Öffnung neu errichteter Schornsteine am Dachfirst, dem höchsten Punkt des Hauses, angebracht sein. Den First muss der Schornstein hier um mindestens 40 cm überragen. Die aktuellen sowie die geplanten weiteren Anpassungen der Verordnung haben auch Auswirkungen für das Schornsteinfegerhandwerk.
 

Neue Richtlinie für Straßenbaustellen im ersten Quartal 2022 erwartet

Straßenbaustellen müssen durch Bauzäune, eine entsprechende Verkehrsführung und Lichtsignalanlagen gesichert werden. Im 1. Quartal 2022 erscheint die „Richtlinie für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21). Sie ersetzt die „Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 95). Die RSA 21 beinhaltet ausschließlich Sicherheitsmaßnahmen für den Straßenverkehr und zieht damit eine klare Trennung zum Arbeitsschutz. Seit Dezember 2018 ist der Arbeitsschutz in der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ (ASR A 5.2) geregelt. Die neue RSA 21 enthält unter anderem modernisierte Regelpläne, die zum Teil einen größeren Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung von Sicherungsmaßnahmen ermöglichen.
 

Erste-Hilfe-Kästen in Unternehmen ergänzen

Bis zum 30. April 2022 sollten Unternehmen die Standardfüllung ihrer Erste-Hilfe-Kästen aufstocken. Bereits am 1. November 2021 ist die Aktualisierung der DIN 13157 für kleine sowie der DIN 13169 für große Verbandskoffer in Kraft getreten. Neu in Erste-Hilfe-Kästen aufgenommen werden sollten Gesichtsmasken und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut. Ebenso wurde die notwendige Anzahl der enthaltenen Pflaster erhöht. Der Kauf neuer Verbandskästen ist nicht notwendig. Es reicht aus, die Materialien der Norm entsprechend zu ergänzen. Unternehmen sollten außerdem das Mindesthaltbarkeitsdatum der einzelnen Artikel und die Sterilität z. B. von Wundverbänden regelmäßig überprüfen.
 

Autor

Redaktion BauPortal


Ausgabe

BauPortal 1|2022