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Der Sturz des Malers von der ungesicherten dritten Treppenstufe

Nach einem Sturz auf einer Baustelle hatten das OLG Celle und der BGH Gelegenheit, sich zum Hintergrund Haftungsbeschränkung und zur Reichweite der Regressansprüche der Berufsgenossenschaft (BG) bei Haftungsprivilegierung gemäß SGB VII sowie zur Reichweite der Sorgfaltspflichten zur Absturzsicherung gemäß DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ zu äußern.

 

Sachverhalt

Auf einer Baustelle stürzte der Maler M. „in einem Treppenhaus, in dem die Treppengeländer nicht vorhanden waren und eine Absturzsicherung fehlte“. Er sagte in seiner gerichtlichen Vernehmung: Es „hat einer meinen Namen gerufen und ich habe mich umgedreht. Ich wollte ans Geländer fassen und bin gestürzt, weil da nur ein rotweißes Flatterband war. … Ich bin nicht die Treppenstufen runtergefallen, sondern seitlich, wo eigentlich das Geländer hätte sein müssen“.

Die zuständige BG klagte auf Ersatz der Sozialversicherungsaufwendungen

  • gegen den „verantwortlichen Bauleiter“ (er ist Malermeister) und
  • gegen die „verantwortliche Inhaberin des Handwerksbetriebes“ (sie ist Ehefrau des Bauleiters).

 

Urteile

Rechtsgrundlage des Anspruchs der BG ist gegen den Bauleiter § 110 SGB VII und gegen die Unternehmensinhaberin § 111 SGB VII. Der Arbeitsunfall des gemäß § 2 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter unfallversicherten M. ist ein Versicherungsfall und die Haftung der Beklagten gegenüber M. ist gemäß §§ 104 bzw. 105 SGB VII beschränkt.

Der BGH wies die Klage ab [1] – und beruft sich zur Begründung der fehlenden groben Fahrlässigkeit vor allen Dingen auf das vorinstanzliche Urteil des OLG Celle, das sagte:[2]

 

Keine Pflichtverletzung

Die Beklagten haben keine Pflichten verletzt: „Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BGV C 22 ‚Bauarbeiten‘ müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen) bei mehr als 1 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und Absätzen vorhanden sein.[3] Der Unfall hat sich ereignet, als der Geschädigte auf der dritten Treppenstufe war. Die Treppenstufe hat ungefähr eine Höhe von 50 cm. Bei dieser Höhe ist nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BGV C 22 „Bauarbeiten“ eine Absicherung indessen nicht erforderlich“. Daher „kann den Beklagten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen eine UVV verstoßen zu haben.“[4]

 

Jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit

Die klagende BG argumentiert, man müsse „den Treppenaufgang als Ganzes betrachten“ und daher „hätte die Treppe insgesamt von der ersten bis zur letzten Stufe abgesichert sein müssen“. Aber insoweit – so das OLG – „lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten grob fahrlässig gehandelt hätten.“

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB). Grobe Fahrlässigkeit prüft die Rechtsprechung zweistufig: Sie setzt – erstens – einen „objektiv schweren“ und – zweitens – einen „subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden sein, d. h., schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen wurden nicht angestellt und nicht einmal das beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt.“

 

Zwar Vermutungswirkung bei Verstoß gegen UVV, aber sorgfältige Wertung

Zwar „begründet der Verstoß gegen eine UVV eine Vermutung dafür, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem eingetretenen Schaden besteht, rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres die Annahme grober Fahrlässigkeit. Denn nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen UVV ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine UVV handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist. In dem Fall kann eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs gerechtfertigt sein, weil eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.“

 

Fehlende Absturzsicherung bei unter 1 m ist kein (objektiv schwerer) Fehler

Konkret sagt das OLG: Die in der UVV Bauarbeiten „vorgegebenen Maßnahmen bezwecken zwar den Schutz vor einem tödlichen Absturz, die die Beklagten bezogen auf den gesamten Treppenaufgang vollständig unterlassen haben. Denn unstreitig ist, dass in einem Bereich über 1 m nach der UVV eine Absturzsicherung hätte angebracht werden müssen. Diese Absturzsicherung fehlte. Das Fehlen der Absturzsicherung hat sich auf den vorliegenden Arbeitsunfall indessen nicht ausgewirkt. Hätten die Beklagten an der Treppe eine Absturzsicherung angebracht, die 1 m über dem Treppenpodestboden geendet hätte, hätte man ihnen nicht den Vorwurf machen können, gegen UVV verstoßen zu haben. Gleichwohl wäre der Unfall passiert.“

 

Auch keine subjektive Unentschuldbarkeit

Zwar „haben die Beklagten, obwohl davon auszugehen ist, dass ihnen bekannt war, dass das vorhandene Geländer abgebaut worden ist, nichts getan. Bezogen auf den konkreten Unfall kann ihnen nach Ansicht des Gerichts aber gleichwohl der Vorwurf nicht gemacht werden, subjektiv grob fahrlässig gehandelt zu haben, weil auch bei normgerechtem Verhalten der Unfall passiert wäre.“

 

BGH: Wünschenswertes ist nicht immer auch Rechtspflicht

Die BG argumentierte, „der vom Geschädigten betretene Treppenlauf war deshalb insgesamt zu sichern, weil er in seinem oberen Teil eine Absturzhöhe von über einem Meter erreichte.“

Aber der BGH sagte, „zwar mag die Anbringung eines durchgehenden Seitenschutzes in einem solchen Fall unter Umständen sinnvoll und wünschenswert sein, damit der Nutzer der Treppe nicht an einem bestimmten Punkt ins Leere greift. Eine generelle Verpflichtung zur durchgehenden Sicherung des Treppenlaufs bis zum Boden lässt sich der UVV angesichts der Maßgeblichkeit der jeweiligen Absturzhöhe jedoch nicht entnehmen. Hierfür spricht auch, dass der obere Teil des Treppenlaufes je nach den Umständen der konkreten Örtlichkeit seinerseits nicht notwendig sicherungspflichtig sein muss, etwa wegen einer hinzutretenden Seitenwand oder eines Seitenschutz bietenden gegenläufigen weiteren Treppenlaufes in das nächsthöhere Geschoss."

 

Auszug aus der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ in der Fassung ab 1. April 2020

§ 9 Absturz

(1) Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Schutzvorrichtungen), vorhanden sind:

1. unabhängig von der Absturzhöhe an

  • Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
  • Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;

2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an

  • freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
  • Wandöffnungen und
  • Verkehrswegen;

3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

 

„Jedenfalls für den unteren Teil des Treppenlaufes kann nicht allgemein angenommen werden, dass die Sicherung dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren dient und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Bei einem Sturz wie hier von der dritten Treppenstufe aus 50 cm Höhe ist nicht mit einem tödlichen Verlauf zu rechnen; entsprechend hat sich auch im Streitfall der Geschädigte zwar erheblich, aber doch bei Weitem nicht lebensgefährlich verletzt. Ergänzend kommt hinzu, dass das Fehlen des Treppengeländers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts immerhin mit einem Flatterband gekennzeichnet war.“

 

Kommentare

Das Urteil verdeutlicht:

1. Die Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104 SGB VII will Kalkulierbarkeit für die beitragszahlenden Unternehmen (Finanzierungsargument) und Betriebsfrieden für die Beschäftigten (Friedenssicherung) erreichen.

2. Ein Rückgriff der Unfallversicherungsträger gemäß § 110 SGB VII setzt ein „besonders zu missbilligendes Verhalten“ der Verantwortlichen voraus und „auch präventive und erzieherische Gründe“.

3. Die Gerichte tun sich häufig leicht mit der Begründung der groben Fahrlässigkeit bei Verstoß gegen UVV, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiterinnen und Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassen und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt haben.[5] Aber es ist immer „eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind“.

4. Selbst bei einem Verstoß gegen elementare Absturz-Sicherungspflichten kann die grobe Fahrlässigkeit entfallen, wenn der konkrete Sturz von einer Höhe passierte, bei der gemäß DGUV Vorschrift 38 keine Absturzsicherung nötig ist.[6]

5. Was rechtlich nicht mit Haftungsfolge geboten ist, kann – wie eine Absicherung auch unterhalb der geforderten Höhenmaße – aber trotzdem sehr sinnvoll sein.

 

 

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Fußnoten
[1]
BGH, Urteil v. 21.07.2020 (Az. VI ZR 369/19).
[2]
OLG Celle, Urteil v. 05.09.2019 (Az. 5 U 43/19).
[3]
Heute § 9 Abs. 2 Nr. 2 DGUV Vorschrift „Bauarbeiten“.
[4]
Zahlreiche weitere Urteilsbesprechungen zur DGUV Vorschrift „Bauarbeiten“ siehe Wilrich, Bausicherheit: Arbeitsschutz, Baustellenverordnung, Koordination, Bauüberwachung, Verkehrssicherungspflichten und Haftung der Baubeteiligten, 2021.
[5]
Siehe auch Wilrich, Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab – mit 33 Gerichtsurteilen zu anerkannten Regeln und Stand der Technik, Produktsicherheitsrecht und Verkehrssicherungspflichten, 2017.
[6]
Weitere Beispiele insoweit in Wilrich, Arbeitsschutz-Strafrecht – Haftung für fahrlässige Arbeitsunfälle, 2020.
Autor

Dr. Thomas Wilrich


Ausgabe

BauPortal 1|2022